Patienten, die sich einer Operation an der Wirbelsäule unterziehen, vertrauen auf die Sorgfalt und Kompetenz des medizinischen Personals. Werden nach dem Eingriff körperliche Beschwerden festgestellt, stellt sich oft die Frage: Wer haftet für den entstandenen Schaden? Das Oberlandesgericht Naumburg hat in seinem Urteil vom 08.10.2019 – 1 U 123/18 erläutert, wann Ärzte für eine unterlassene neurologische Untersuchung nach einer Wirbelsäulen-Operation haften.
Sachverhalt des Urteils: Was ist im konkreten Fall passiert?
Im konkreten Fall wurde eine Patientin nach einer Laminektomie (Operation an der Lendenwirbelsäule) nicht am ersten postoperativen Tag neurologisch untersucht. Die notwendige Untersuchung wurde weder von dem Belegarzt noch von den Stationsärzten durchgeführt. Nach der Operation entwickelte die Patientin eine Fußheberparese, also eine Lähmung des Fußes, die zu erheblichen Einschränkungen im Alltag und Beruf führte.
Die Patientin klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie machte unter anderem geltend, dass die unterlassene neurologische Untersuchung ursächlich für die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei.
Rechtliche Einordnung: Warum der Arzt für die unterlassene Untersuchung nach der Wirbelsäulen-OP haften musste
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte, dass der orthopädische Belegarzt verpflichtet ist, nach einer Wirbelsäulenoperation eine neurologische Untersuchung am ersten postoperativen Tag durchzuführen. Dies insbesondere dann, wenn die Patientin bereits ein leichtes Taubheitsgefühl angegeben hat.
Unterlässt der Belegarzt die neurologische Untersuchung, liegt ein Befunderhebungsfehler vor. Der Arzt kann sich nicht dadurch entlasten, dass er sich auf die Stationsärzte verlässt. Für Fehler dieser Ärzte haftet er selbst.
Hinzu kam, dass der Belegarzt eine wichtige Untersuchung – hier die neurologische Kontrolle nach der Wirbelsäulen-OP – nicht in die Patientenakte eingetragen hatte. Damit gilt vor Gericht die Vermutung, dass die Untersuchung nicht durchgeführt wurde (§ 630h Abs. 3 BGB). Dies ist ein großer Vorteil für Sie als Patient, denn nun muss der Arzt beweisen, dass er die Untersuchung trotzdem durchgeführt hat.
Darüber hinaus äußerte sich das OLG Naumburg in seinem Urteil zu der Beweislastumkehr bei einem einfachen Befunderhebungsfehler (§ 630h Abs. 5 S. 2 BGB): Der Arzt kann haftbar gemacht werden, wenn mit einer über 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit durch die richtige Untersuchung ein behandlungsbedürftiger Befund (hier die beginnende Lähmung) erkannt worden wäre und man daraufhin nicht mit einer sofortigen Revisionsoperation reagiert hätte.
Was bedeutet das Urteil für Sie als Patienten?
Patienten haben einen Anspruch auf eine sorgfältige und vollständige ärztliche Betreuung nach einer Operation. Wird eine notwendige Untersuchung unterlassen oder nicht dokumentiert, kann dies erhebliche rechtliche Konsequenzen für den behandelnden Arzt haben. Wir dargestellt, können Sie als Patienten in bestimmten Fällen von Beweiserleichterungen profitieren.
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