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    Home » Ebay, Vinted, Kleinanzeigen: So bleiben kleine Verkäufe gegenüber dem Finanzamt steuerfrei
    Kundenbindung

    Ebay, Vinted, Kleinanzeigen: So bleiben kleine Verkäufe gegenüber dem Finanzamt steuerfrei

    adminBy adminJuni 17, 2025Keine Kommentare7 Mins Read
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    Seit 2024 sind Plattformen wie Ebay, Amazon Marketplace, Vinted oder Kleinanzeigen dazu verpflichtet, die Verkaufsdaten ihrer Nutzer:innen einmal im Jahr gesammelt an das Finanzamt zu melden – spätestens bei mehr als 30 Verkäufen oder 2.000 Euro Umsatz pro Jahr. Was viele Verbraucher:innen dabei verunsichert: Bedeutet das automatisch eine Steuerpflicht? Oder gar die Notwendigkeit, ein Gewerbe anzumelden?

    Die Antwort lautet wie in den meisten Fällen: „Es kommt drauf an.“ Zumindest ist es hilfreich, wenn die privaten Verkäufe sauber dokumentiert werden und man plausibel darlegen kann, dass keine Gewinne erzielt werden sollten. Doch es gibt dabei einige Punkte, auf die du achten solltest und ein paar Dinge, die du jeweils vorbereiten kannst, wenn das Finanzamt doch mal nachfragen sollte.

    Warum die Plattformen Verkäufe plötzlich ans Finanzamt melden

    Hintergrund für die Meldepflicht ist das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das seit 2023 gilt. Ziel dieses Gesetzes ist es, steuerpflichtige Umsätze aus Online-Plattformen transparenter zu machen – insbesondere dann, wenn Nutzer:innen regelmäßig verkaufen oder dabei Gewinne erzielen. Plattformbetreiber wie Ebay, Kleinanzeigen oder auch Vinted und andere Gebrauchtportale sind seitdem verpflichtet, die Umsatz- und Transaktionszahlen ihrer Nutzer automatisch an die Finanzbehörden weiterzugeben, wenn entweder mehr als 30 Transaktionen pro Kalenderjahr bestehen oder aber über 2.000 Euro brutto umgesetzt wurden.

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    Die Meldung erfolgt jährlich bis spätestens 31. Januar des Folgejahres. Doch die Meldung an das Finanzamt bedeutet nicht automatisch, dass Steuern fällig werden – und es heißt auch nicht, dass man ein Gewerbe betreibt. Denn entscheidend ist, dass eine tatsächliche Gewinnerzielungsabsicht bei den Handelsaktivitäten bestand – und das lässt sich oft ausschließen, wenn es die üblichen Gebrauchtverkäufe auch in größerem Stil waren, die zu einer der beiden Schwellen geführt haben.

    Privat oder gewerblich? Grenze fürs Finanzamt ist fließend

    Nicht jeder, der öfter etwas verkauft, wird sofort zum Unternehmer. Wenn du etwa Gebrauchtwaren aus dem eigenen Haushalt verkaufst (etwa Kleidung, Elektronik oder Möbel) und das nach Jahren und unter dem ursprünglichen Kaufpreis tust, erzielst du naturgemäß keinen Gewinn. Solche rein privaten Geschäfte bleiben entgegen einiger Unkenrufe von Händler:innen und Anwält:innen weiterhin frei.

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    Das gestaltet sich dagegen etwas anders, wenn du entweder die Artikel bewusst mit Gewinnerzielungsabsicht einkaufst, mehrere identische Produkte möglicherweise noch als Neuware anbietest oder regelmäßig und dauerhaft Verkäufe stattfinden. Ein paar Beispiele: Wenn du die Schallplattensammlung deines Vaters nach dessen Tod Stück für Stück veräußerst, wirst du das dem Finanzamt einigermaßen gut plausibel machen können, wenn du aber gezielt günstig aus Haushaltsauflösungen Plattensammlungen kaufst, um diese wieder zu verkaufen, sieht’s etwas anders aus. Wenn du über eine Gelegenheit 20 Paar Sneaker einer seltenen Serie in unterschiedlichen Größe als Neuware ergatterst und diese weiterverkaufst, wird es dagegen sicher schwierig bis unmöglich, das dem Finanzamt gegenüber als (steuerfreies) Hobby zu deklarieren.

    Umgekehrt sind aber wohl auch alle Eltern aus dem Verdacht der Steuerfreiheit raus, wenn sie die gebrauchten Kindersachen der näheren und weiteren Verwandtschaft über eines der üblichen Gebrauchtportale anbieten – auch wenn’s mal, was schnell der Fall ist, über die Grenze der 30 Verkäufe geht. Das gilt insbesondere, wenn du etwa professionelle Strukturen wie einen Webshop hast oder gezielt für dich im Internet Werbung machst. Wer also systematisch Gewinne erzielt, agiert aus Sicht des Finanzamts unter Umständen gewerblich – und wird dann nicht nur steuerlich zur Kasse gebeten, sondern müsste im Prinzip auch je nach Sachverhalt ein Gewerbe anmelden.

    Steuerfreiheit sichern – gute Dokumentation hilft

    Doch selbst bei häufigem Verkauf als Privatperson gibt es einen einfachen Weg, Missverständnisse zu vermeiden: eine gute Dokumentation. Denn wenn das Finanzamt anklopft, ist das deutlich schwieriger im Nachhinein zu rekonstruieren, als wenn du regelmäßig übers Jahr eine einfache Tabelle dazu führst. Für eine plausible Übersicht, insbesondere wenn es sich um einen kleinen Fall mit Ermessensspielraum handelt, kann eine solche Tabelle nützlich sein, die zusammen mit den jeweiligen Systemmails mindestens zwei Jahre über das Ende des betrachteten Jahres aufbewahrt werden sollte. Auch Fotos oder Screenshots aus der Verkaufsplattform können dabei hilfreich sein.

    Du solltest ein paar Informationen zu jedem verkauften Artikel auflisten, etwa um welchen Artikel es sich gehandelt hat, wann dieser angeschafft wurde, was der damalige Kaufpreis war (optimalerweise durch eine Überweisung oder Rechnung zu belegen). Dann ist noch relevant, zu welchem Preis und über welche Plattform verkauft wurde. Die Gebühren, die dafür anfielen, kannst du gegebenenfalls zuzüglich weiterer Gebühren wie Versandkosten abziehen.

    Auf diese Weise lässt sich auf einfache Weise der tatsächliche Gewinn (oder in dem Fall meist Verlust) ermitteln und einfach in Excel oder Google Sheets nachhalten. Entscheidend ist dabei die Nachvollziehbarkeit – denn selbst wenn du für den alten Fernseher keine Rechnung mehr hast, gibt’s vielleicht noch einen Kontoauszug oder man kann anhand des Verkaufszeitraums des Modells ermitteln, dass dieser mindestens fünf oder sechs Jahre alt ist (und somit nur noch einen geringen Restwert hat).

    Urbane Legende: 30 Verkäufe sind zwingend Gewerbe

    Oftmals dürfte man die Tabelle nicht benötigen, denn das Finanzamt kann an bestimmten Mustern erkennen, wann etwas auf Gewerblichkeit oder eben nicht-gewerblichen Handel hindeutet. Davon abgesehen ist es auch nicht wahrscheinlich, dass Verkäufer:innen, die nur ein paar Verkäufe „drüber“ sind, gleich Post bekommen – hier vermuten Steuerexpert:innen, dass man eher nach größeren Verkäufer:innen schauen wird. Denn die gesetzliche Meldepflicht ab 30 Verkäufen oder 2.000 Euro Umsatz, die für die Plattformen gilt, heißt ja nur, dass diese ihre Plattformdaten an den Fiskus übermitteln müssen, die dem Finanzamt lediglich als Hinweis dienen können, bei Bedarf genauer hinzuschauen. Auch kann es ja sein, dass man über verschiedene Plattformen verkauft hat – inwieweit das Finanzamt hier Daten abgleicht, ist nicht bekannt.

    Erst wenn sich aus den Verkäufen ein nachhaltiges, gewinnorientiertes Handeln ergibt, wird ein möglicherweise steuerrechtlich relevantes Gewerbe vorliegen. Selbst Gerichte wie der Bundesfinanzhof haben entschieden, dass erst bei systematischem Wiederverkauf mit Gewinnerzielungsabsicht eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist – nicht bei gelegentlichen Verkäufen oberhalb der genannten Schwellenwerte.

    Wer mit vernünftigen Daten, also der genannten einfachen Tabelle, belegen kann, was er belegen will, steht gegenüber dem Finanzamt besser da. Vorsicht ist dagegen geboten, wenn es Muster eines gewerblichen Händlers gibt, wenn man regelmäßig und dauerhaft Umsatz im nennenswerten Umfang erzielt oder wenn gleichartige Waren gezielt erworben werden, um diese weiterzuverkaufen. Wenn das Finanzamt dann aber ein Gewerbe unterstellt, können Nachzahlungen bei Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ggf. Gewerbesteuer drohen – und das noch über Jahre rückwirkend. In einem solchen Fall ist der Gang zum:r Steuerberater:in oder Anwalt oder Anwältin daher oft vor Beantwortung der Anfrage durch das Finanzamt sinnvoll. Diese:r kann einen über die nötigen Schritte zur Gewerbeanmeldung informieren – denn hier beginnt der Bereich, in dem das Finanzamt ganz genau hinsieht und gegebenenfalls auch Gewährleistungsrechte gegenüber den Kund:innen entstehen können.

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