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    Home » Kündigungsbutton-Pflicht – auch bei Einmalzahlung! (BGH, Urteil vom 22.05.2025, I ZR 161/24)
    Rechtsformen

    Kündigungsbutton-Pflicht – auch bei Einmalzahlung! (BGH, Urteil vom 22.05.2025, I ZR 161/24)

    adminBy adminJuni 17, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Das Wichtigste auf einen Blick

    Wenn Sie online ein Vorteilsprogramm oder Abonnement abschließen – unabhängig davon, ob Sie monatlich oder nur einmal zahlen – muss auf der Website ein Kündigungsbutton vorhanden sein.
    ➡️ Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Auch bei Einmalzahlung und automatischem Vertragsende muss die außerordentliche Kündigung online per Button möglich sein. (Urteil vom 22.05.2025, Az. I ZR 161/24)

    Hintergrund des Urteils

    Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. klagte gegen die OTTO GmbH, weil das Vorteilsprogramm „OTTO UP Plus“ (Kosten: einmalig 9,90 €, Laufzeit: 12 Monate, automatische Beendigung) keine Kündigungsschaltfläche für eine außerordentliche Kündigung enthielt.

    OTTO argumentierte, ein Kündigungsbutton sei nicht notwendig, da keine automatische Verlängerung und keine wiederkehrenden Zahlungen vorgesehen seien.

    Der BGH widersprach deutlich.

    Was hat der BGH entschieden?

    🧾 Kernaussage des Urteils:
    Ein Vertrag über ein online abgeschlossenes Vorteilsprogramm mit wiederkehrenden Leistungen des Unternehmers (z. B. Punktegutschrift, kostenloser Versand) ist ein Dauerschuldverhältnis – auch dann, wenn der Verbraucher nur einmal zahlt und der Vertrag automatisch endet.

    📌 Pflicht des Unternehmers:
    Gemäß § 312k Abs. 1 und 2 BGB muss bei solchen Verträgen eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stehen – für ordentliche und außerordentliche Kündigungen.

    📣 Schutzgedanke:
    Verbraucher sollen online genauso einfach kündigen können, wie sie einen Vertrag abschließen – unabhängig davon, ob dieser monatlich oder jährlich bezahlt wird.

    Was bedeutet das für Sie als Verbraucher?

    ✅ Sie dürfen jederzeit außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – zum Beispiel bei Leistungsstörungen.

    ✅ Anbieter müssen sicherstellen, dass Sie dies direkt auf ihrer Website über einen klar beschrifteten Button tun können („Vertrag kündigen“).

    🚫 Fehlt dieser Button, handelt der Anbieter rechtswidrig – und kann abgemahnt werden.

    Ihre Verbraucherrechte auf einen Blick

    Situation Buttonpflicht
    Monatliche Zahlungen ✅ Ja
    Einmalige Zahlung ✅ Ja
    Automatisches Vertragsende nach 12 Monaten ✅ Ja
    Keine fortlaufenden Zahlungen Ihrerseits ✅ Ja
    Nur digitale Vertragsschließung ✅ Ja

    FAQ – Häufige Fragen



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