Ein vermögendes Paar trennte sich. Der Mann zog zunächst in seine Arbeitsräume, wollte aber in ein zweites gemeinsames Haus des Paares ziehen. Jedoch: Dort wohnte seine Schwiegermutter. Laut OLG Celle kann er von seiner Ex-Partnerin verlangen, an seiner Kündigung mitzuwirken, die deren Mutter wegen Eigenbedarfs vor die Tür setzt.
Als das Paar sich trennte, lebte die Frau weiterhin mit den Kindern in der Ehewohnung, die ihr allein gehörte. Der Mann wurde ausquartiert und schlief in seinen Arbeitsräumen, später kam er bei Bekannten unter und wohnte schließlich zur Untermiete. Die Eheleute waren hälftige Miteigentümer eines Einfamilienhauses zu 150qm mit Garten, in der jedoch die Schwiegermutter als Mieterin wohnte. Dort wollte der Mann nun selbst einziehen und verlangte von seiner Frau, bei der Eigenbedarfskündigung ihrer Mutter mitzumachen. Diese weigerte sich jedoch und argumentierte, ihr Ex wolle sie nur zwingen, ihrer Mutter zu kündigen. Zudem habe er noch eine „Stadtvilla“. Die Sache landete vor Gericht.
Das Amtsgericht wies den Antrag auf Mitwirkung an einer Kündigungserklärung nach § 745 Abs. 2 BGB noch mit der Begründung ab, dass der Mann seinen Eigenbedarf nicht hinreichend dargelegt habe und die Schwiegermutter (83 Jahre alt, pflegebedürftig, Witwe, allerdings vermögend mit monatlichen Einkünften von 17.000 Euro) eine nahe Familienangehörige sei, für die ihre Tochter selbst Eigenbedarf anmelden könne. Auf die Beschwerde des Mannes gab das OLG seinem Antrag statt (Beschluss vom 19.02.2025 – 21 UF 237/24).
Das OLG Celle verpflichtete die Frau zur Mitwirkung an der Mietkündigung ihrer Mutter. Das Gericht stellte fest, dass der Ehegatte nach der Trennung eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse verlangen könne: Seit der Trennung der Eheleute hätten sich die Voraussetzungen für die Nutzung des Hauses derart wesentlich geändert, dass ihm ein Festhalten an dem Mietverhältnis nicht länger zuzumuten sei.
Der Mann habe seinen Eigenbedarf hinreichend dargelegt: Das Gericht glaubte seinem Vortrag, wonach sein jetziges Mietverhältnis aus seinem Freundes- bzw. Bekanntenkreis nur befristet war und ihm auch dauerhaft ein Wohnen in seinen Arbeitsräumen nicht zuzumuten sei, so dass er anderen Wohnraum konkret benötige. Zudem scheitere der von ihm geplante Umzug seiner Arbeitsstädte in die andere – sich noch im Rohbau befindliche – „Stadtvilla“ momentan am Geld.
Die Eigenbedarfskündigung des Mietverhältnisses war nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Beteiligten auch – trotz der Pflegebedürftigkeit und des hohen Alters der Schwiegermutter – nicht offensichtlich aussichtslos: So sei die Ex-Frau durchaus in der Lage, ihre Mutter in der Ehewohnung (Wohnfläche von 350 qm) und einer nicht genutzten Einliegerwohnung (Wohnfläche von 70 qm) aufzunehmen und zu versorgen.