Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 24. April 2025 – 2 StR 464/24) hat das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2024 teilweise aufgehoben. Der Angeklagte war wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt worden. Seine Revision beschränkte sich auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes – mit Erfolg.
Der Angeklagte, mehrfach vorbestraft, gelegentlicher Crack-Konsument und zuletzt am 16. April 2024 aus der Haft entlassen, gab an, durch Gelegenheitsarbeiten im Bereich der Schweißtechnik nach seiner Entlassung ein Einkommen von rund 2.500 Euro monatlich erzielen zu wollen. Das Landgericht hielt diese Angaben für glaubhaft und setzte daraufhin die Tagessatzhöhe auf 80 Euro fest. Der BGH beanstandet jedoch, dass diese Feststellung weder ausreichend belegt noch nachvollziehbar sei.
Nach § 40 Abs. 2 StGB richtet sich die Tagessatzhöhe grundsätzlich nach dem Nettoeinkommen des Täters im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung. Künftige Einkünfte dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und dauerhaft sind. Im vorliegenden Fall fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte, auf deren Grundlage das Gericht zu der Annahme eines Nettoeinkommens in dieser Höhe hätte gelangen können. Es bleibt unklar, ob es sich um eine selbständige oder abhängige Tätigkeit handeln soll und welche Einkommensbestandteile oder Abzüge (z. B. Steuern, Betriebskosten, Versicherungen) einbezogen wurden.
Da die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des Angeklagten unzureichend sind, hob der BGH den Ausspruch über die Tagessatzhöhe auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Köln – Strafrichter – zurückverwiesen, um eine tragfähige Grundlage für die Bemessung der Tagessatzhöhe zu schaffen.
Weitergehende Infos finden Sie hier