Der Besitz von Betäubungsmitteln ist in Deutschland strafbar. Dennoch herrscht bei vielen Bürgern Unsicherheit: Gilt das auch für Cannabis? Was ist eine „geringe Menge“? Welche Strafe droht bei harten Drogen – und wann wird es wirklich ernst?
In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die strafrechtlichen Konsequenzen bei Drogenbesitz und erfahren, warum anwaltliche Hilfe entscheidend ist, sobald Ermittlungen gegen Sie eingeleitet werden.
⚖️ Rechtliche Grundlage: BtMG
Die rechtliche Basis bildet das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Dort ist geregelt:
§ 29 BtMG: Wer Betäubungsmittel unerlaubt besitzt, herstellt, abgibt oder damit Handel treibt, macht sich strafbar.
➡️ Schon der Besitz kleinster Mengen kann also strafrechtlich verfolgt werden – selbst wenn keine Weitergabe geplant war.
🚬 Cannabis: Legal oder strafbar?
Mit der Teillegalisierung von Cannabis zum Eigenkonsum ab dem 01.04.2024 hat sich rechtlich einiges verändert. Dennoch bleibt der Besitz in vielen Situationen weiterhin strafbar, zum Beispiel:
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bei Besitz außerhalb der erlaubten Menge (z. B. mehr als 25 g in der Öffentlichkeit oder mehr als 50 g im privaten Bereich),
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bei Minderjährigen,
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beim Besitz in Schulen, Kitas, Sportstätten oder Bahnhöfen,
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bei Fahren unter Drogeneinfluss,
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wenn kein Nachweis über legale Herkunft vorliegt.
➡️ Wichtig: Trotz Legalisierung in Teilen kann ein Verstoß Bußgeld, Strafverfahren oder Führerscheinverlust nach sich ziehen.
💊 Harte Drogen: Koka, MDMA, Heroin & Co.
Bei allen anderen Betäubungsmitteln – etwa:
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Kokain
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Ecstasy (MDMA)
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Heroin
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Amphetamin (Speed)
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LSD oder Crystal Meth
gilt: Jeder Besitz ist verboten und strafbar.
➡️ Die Strafen richten sich nach:
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der Art und Menge des Rauschmittels,
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der persönlichen Vorgeschichte,
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dem konkreten Tatvorwurf (Eigenbedarf, Weitergabe, gewerbsmäßiger Handel).
📊 Strafrahmen bei Drogenbesitz
Delikt | Strafandrohung |
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Besitz zum Eigenbedarf | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren |
Besitz in „nicht geringer Menge“ | Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr |
Handeltreiben/Abgabe | 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe je nach Schwere |
Besitz mit Waffe | Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren |
➡️ Schon ab wenigen Gramm Kokain oder MDMA kann die Grenze zur „nicht geringen Menge“ überschritten sein – und die Mindestfreiheitsstrafe liegt bei 1 Jahr ohne Bewährung.
⚠️ Was tun bei einer Drogenanzeige?
Sie wurden mit Drogen kontrolliert oder erhalten Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft? Dann gilt:
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Keine Aussage machen!
Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Aussagen ohne anwaltliche Beratung sind oft nachteilig. -
Nicht unterschreiben!
Protokolle oder Erklärungen sollten nie ohne Prüfung durch einen Anwalt unterzeichnet werden. -
Sofort rechtlichen Beistand suchen!
Ich unterstütze Sie bei der Akteneinsicht, prüfe die Beweislage und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie.
👩⚖️ Ihre Strafverteidigerin im Betäubungsmittelstrafrecht
Als Strafverteidigerin berate und vertrete ich Sie:
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bei Besitz-, Konsum- oder Handeltreiben-Vorwürfen,
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in Ermittlungsverfahren, Durchsuchungen und Vernehmungen,
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bei Verfahrenseinstellungen nach § 31a BtMG („geringe Menge“),
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in der Hauptverhandlung,
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und gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde (Stichwort: MPU oder Führerscheinentzug).
📞 Fazit: Drogenbesitz ist kein Bagatelldelikt
Auch kleinere Mengen können ernste Konsequenzen haben – von Bußgeldern über Einträge im Führungszeugnis bis hin zu Freiheitsstrafen. Sichern Sie sich frühzeitig anwaltliche Hilfe, um Ihre Rechte effektiv zu wahren.
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