Darf mein Arbeitgeber mich feuern, weil ich in einer privaten Chatgruppe „nur mitlese“? Was, wenn ich selbst problematische Inhalte teile – aber „nicht so gemeint“?
Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) befassen. Im Zentrum: Ein junger Polizeibeamter auf Probe – und mehrere verstörende Beiträge in WhatsApp-Gruppen.
Was war passiert? Der Fall vor dem OVG NRW
Ein 25-jähriger Polizeianwärter, eingesetzt auf der Wache in Bottrop, war Mitglied mehrerer WhatsApp-Gruppen. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Kollegen wurde dessen Handy ausgewertet – und dabei kamen auch Inhalte dieser Gruppen ans Licht. Dort fanden sich zahlreiche Dateien mit rassistischen, menschenverachtenden oder rechtsextremen Inhalten.
Besonders brisant: Der Beamte selbst hatte drei Bilder und ein Video in diese Gruppen gestellt – darunter auch tierpornografische Inhalte. Weitere derartige Beiträge anderer Gruppenmitglieder hatte er passiv hingenommen, ohne sich zu distanzieren. Gegen ihn stand zudem der Verdacht im Raum, kinderpornografisches Material besessen zu haben.
Das Land Nordrhein-Westfalen entließ ihn daraufhin mit Verweis auf seine fehlende charakterliche Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Beamte klagte – zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Auch die Beschwerde beim OVG NRW blieb ohne Erfolg.
Der Beschluss (Az. 6 B 1231/24, I. Instanz: VG Gelsenkirchen 1 L 714/24) ist unanfechtbar.
Wie begründete das Gericht die Entscheidung?
Das OVG NRW stellte klar: Die geposteten Inhalte seien nicht bloß geschmacklose „Witze“, sondern berührten den Kern der verfassungsrechtlich garantierten Menschenwürde. Die Beiträge verharmlosten nationalsozialistische Gewalt und seien mit der Rolle eines Polizeibeamten unvereinbar.
Selbst wenn der Beamte – wie von ihm behauptet – keine rechtsextreme Gesinnung habe, zeige sein Verhalten eine mangelnde emotionale Reife und Selbstkontrolle. Beides sei für den Polizeidienst unerlässlich. Es komme also nicht nur auf Fachwissen oder Leistung an – sondern auch auf charakterliche Integrität.
Das öffentliche Interesse an einer vertrauenswürdigen Polizei überwiege hier klar die persönlichen Interessen des Beamten.
Die Rechtslage: Wann darf ein Arbeitgeber wegen privater Äußerungen kündigen?
Grundsätzlich gilt auch im Arbeitsleben: Die Meinungsfreiheit ist geschützt. Aber sie hat Grenzen – vor allem, wenn die Äußerungen strafbar sind oder massiv gegen die Grundwerte der Verfassung verstoßen.
Im Beamtenrecht – und insbesondere im Polizeidienst – gelten besonders hohe Anforderungen. Beamte müssen sich jederzeit zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Bei Beamten auf Probe kann bereits der Zweifel an der charakterlichen Eignung zur Entlassung führen.
Im Arbeitsrecht gilt: Auch Arbeitnehmer können wegen außerdienstlichen Verhaltens gekündigt werden, wenn dadurch das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört wird – z. B. bei extremistischen oder strafbaren Inhalten in sozialen Medien.
Was lief falsch? Was hätte der Beamte besser machen können?
Der Beamte hat nicht nur problematische Inhalte geteilt, sondern sich auch nicht von anderen Inhalten im Chat distanziert. Gerade in sensiblen Berufen wie Polizei oder Justiz ist das ein gravierender Fehler.
Selbst wenn man solche Inhalte „nicht so meint“, zählt der Eindruck, den das Verhalten vermittelt – und das Vertrauen, das für den Beruf unerlässlich ist. Auch „nur mitlesen“ kann problematisch sein, wenn man rassistische, extremistische oder menschenverachtende Beiträge stillschweigend hinnimmt.
Praxistipps für Arbeitnehmer
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Achten Sie auf Ihre digitale Kommunikation. Auch private Chats können im Extremfall Konsequenzen im Arbeitsverhältnis haben – insbesondere bei strafbaren oder menschenverachtenden Inhalten.
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Distanzieren Sie sich klar von problematischen Inhalten. Schweigen kann als Billigung gewertet werden.
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Besondere Vorsicht bei Berufen mit Vorbildfunktion. Wer im öffentlichen Dienst arbeitet – ob als Beamter, Lehrer oder bei der Polizei – unterliegt besonderen Anforderungen.
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Bei Vorwürfen rechtzeitig handeln. Wer mit Entlassung oder Kündigung konfrontiert ist, sollte sofort rechtlichen Rat einholen – Fristen sind oft sehr kurz.
Fazit
Das Urteil des OVG NRW zeigt deutlich: Auch vermeintlich „private“ Äußerungen in geschlossenen Gruppen können den Job kosten – insbesondere, wenn sie mit den Grundwerten unserer Verfassung kollidieren. Für Beamte auf Probe ist die charakterliche Eignung entscheidend – und schnell verspielt.
Wer sich unsicher ist, was im beruflichen Kontext noch „okay“ ist, sollte lieber einmal zu viel als zu wenig nachfragen. Denn wie der Fall zeigt: Ein „Es war doch nur ein Witz“ schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen.