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    Home » Immobilie verschenkt – und trotzdem Pflichtteil? Die bittere Wahrheit für Eltern
    Rechtsformen

    Immobilie verschenkt – und trotzdem Pflichtteil? Die bittere Wahrheit für Eltern

    adminBy adminJuni 10, 2025Keine Kommentare5 Mins Read
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    Viele Eltern wollen Streit vermeiden – und lösen ihn aus. Wer eine Immobilie zu Lebzeiten verschenkt, glaubt oft, der Pflichtteil sei erledigt. Doch in Wahrheit bleibt er bestehen – mit allen rechtlichen und familiären Folgen.

    Es klingt wie eine gute Lösung: Das Elternhaus wird schon zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen. Vielleicht aus Dankbarkeit, weil dieses Kind sich besonders gekümmert hat. Vielleicht auch aus dem Wunsch heraus, „alles rechtzeitig geregelt“ zu haben.

    Oft geschieht das in der Hoffnung, Streit unter den Kindern nach dem Tod zu verhindern – oder um mögliche Erbschaftsteuer zu sparen. Doch was viele nicht wissen: Eine Schenkung schützt nicht automatisch vor dem Pflichtteil. Und das kann später zu Konflikten führen, die mit der Übergabe eigentlich vermieden werden sollten.

    Ich bin Anna Orlowa, Fachanwältin für Erbrecht in Esslingen. In meiner Kanzlei begleite ich regelmäßig Familien, in denen gut gemeinte Schenkungen Jahre später zur Belastung werden – emotional, juristisch und wirtschaftlich. In diesem Artikel zeige ich, warum Schenkungen an ein Kind oft nicht pflichtteilsfest sind, wie sich enterbte Geschwister wehren können – und wie sich Eltern vor ungewollten Konsequenzen schützen.

    Warum der Pflichtteil trotz Schenkung weiterlebt

    Nach deutschem Erbrecht haben bestimmte Angehörige – insbesondere Kinder – einen gesetzlich garantierten Pflichtteilsanspruch, selbst wenn sie im Testament übergangen oder enterbt wurden. Dieser Anspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – und ist ein reiner Geldanspruch.

    Doch was viele übersehen: Auch Schenkungen zu Lebzeiten können im Pflichtteil eine Rolle spielen. Und genau das regelt der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.

    Das bedeutet: Wurde einem Kind bereits zu Lebzeiten eine Immobilie übertragen, kann das andere Kind beim Tod der Eltern trotzdem noch Ansprüche daraus geltend machen.

    Ein typischer Fall:

    Die Tochter bekommt das Haus übertragen, weil sie seit Jahren die Eltern pflegt. Der Sohn lebt weit entfernt, wird nicht weiter berücksichtigt. Als ein Elternteil stirbt, macht der Sohn seinen Pflichtteil geltend – inklusive Pflichtteilsergänzung wegen der früheren Schenkung.

    Die Folge: Die Tochter muss plötzlich zahlen. Und zwar auch dann, wenn sie längst im Haus lebt, es renoviert hat oder mit der Pflege der Eltern über Jahre stark belastet war.

    Die 10-Jahres-Frist – und warum sie oft ins Leere läuft

    Das Gesetz sieht eine zeitliche Begrenzung vor: Nur Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden berücksichtigt – und zwar mit jährlich sinkendem Anteil. Doch dieser scheinbare Schutzmechanismus hat einen entscheidenden Haken:

    Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Schenkung vollständig erfolgt ist – ohne Vorbehalte.

    In der Praxis behalten sich viele Eltern ein Nießbrauchrecht oder ein lebenslanges Wohnrecht an der Immobilie vor. Sie wollen im Haus wohnen bleiben oder sogar weiterhin Mieteinnahmen beziehen. Was gut klingt, hat eine bittere Nebenwirkung:

    Solange solche Rechte bestehen, läuft die 10-Jahres-Frist nicht.

    Das bedeutet: Auch wenn die Übertragung schon vor vielen Jahren erfolgt ist, kann sie beim Tod voll in den Pflichtteil einfließen.

    Mit anderen Worten: Die Immobilie bleibt wirtschaftlich Teil des Nachlasses – obwohl sie längst verschenkt wurde.

    Ein besonders häufiger Irrtum, den ich in Mandantengesprächen aufkläre.

    Wenn der Pflichtteil das Geschenk kippt

    Was passiert also, wenn ein enterbtes Kind den Pflichtteil inklusive Ergänzungsanspruch geltend macht?

    Zunächst muss der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung festgestellt werden. Daraus ergibt sich der Anteil, der – je nach Zeitverlauf – pflichtteilsrelevant ist. Bei Schenkungen innerhalb der letzten drei Jahre beträgt dieser Anteil oft noch zwischen 70 % und 100 %.

    Wenn das restliche Erbe nicht ausreicht, muss die beschenkte Person den Pflichtteil aus dem eigenen Vermögen zahlen – oder im Extremfall:

    Das Haus verkaufen oder beleihen.

    Ein Szenario, das gerade in Familien mit nur einem wertvollen Vermögenswert – der Immobilie – schnell zur Eskalation führt.

    Viele meiner Mandanten sagen in dieser Situation den gleichen Satz:

    „Das hätten meine Eltern nie gewollt.“

    Und doch haben sie es unwissentlich möglich gemacht.

    Wie Sie Ihre Immobilie wirklich schützen

    Die gute Nachricht: Es gibt klare, rechtssichere Strategien, um Schenkungen zu gestalten – ohne spätere Rückforderungen, ohne Familienkrieg.

    Dazu gehören unter anderem:

    • Pflichtteilsverzichtsverträge, die notariell mit den anderen Kindern abgeschlossen werden – gegen eine faire Abfindung.
    • Übertragungsverträge ohne Nießbrauch, aber mit alternativer Absicherung (z. B. Rückfallklausel im Pflegefall).
    • Stufenweise Schenkung über eine Familiengesellschaft, bei der das Vermögen strukturiert und rechtlich abgesichert wird.
    • Testamentsgestaltung mit klarer Ausgleichsregelung, etwa für Pflegeleistungen oder Baukostenzuschüsse.
    • Kombination mit Lebensversicherungen, um Pflichtteilsansprüche aus liquiden Mitteln zu bedienen.

    All diese Maßnahmen erfordern Fingerspitzengefühl, aber vor allem: juristische Weitsicht.

    Mein Fazit: Keine Schenkung ohne Strategie

    Wer sein Haus zu Lebzeiten verschenkt, tut das aus Verantwortung. Doch genau diese Verantwortung verlangt auch eine durchdachte rechtliche Gestaltung.

    Denn eine gut gemeinte Entscheidung ohne rechtliche Struktur kann schnell zur Belastung für das beschenkte Kind – und zur Einladung für enterbte Geschwister werden.

    Ich helfe Ihnen, Ihre Immobilie wirklich zu sichern – vor Streit, vor Reue, vor Pflichtteilsergänzung.

    Ob Sie bereits übertragen haben oder dies erst planen: Ich entwickle mit Ihnen eine individuelle, rechtssichere Lösung – angepasst an Ihre Familiensituation, Ihre Wünsche und Ihr Vermögen.

    Kontaktieren Sie mich jetzt für eine individuelle Erstberatung – persönlich, vertraulich, bundesweit. Melden Sie sich jetzt – über Anwalt.de, per E-Mail kontakt@rexus-recht.de, telefonisch oder direkt über meine Kanzleihomepage.

    Wichtige Informationen:

     rund ums Testament: 

    – Testament richtig erstellen – Checkliste REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

    – Testament richtig erstellen

    – notarielles Testament und Erbschein

    – wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

    – gemeinschaftliches Testament

    – ein Testament reicht nicht 

    – Barvermögen im Testament

    – zur Testierfähikeit

    – enterben – aber wie?

     zur Nachlassplanung: 

    – Nachlassplanung

    – Erbschaftssteuer legal umgehen

    – Nießbrauch richtig gestalten

    – Familiengesellschaft gründen

    – Immobilien vererben

    – Vermögenssicherung

    – keine Erben?

    zum Erbstreit:

    – Erbschutz

    – Pflichtteil ausschalten

    – Teilungsversteigerung

    – Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

    FAQ – Ihre Fragen – meine Antworten: 



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