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    Home » BGH bestätigt trotz Kritik weiter den THC-Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ im neuen ​Konsumcannabisgesetz
    Rechtsformen

    BGH bestätigt trotz Kritik weiter den THC-Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ im neuen ​Konsumcannabisgesetz

    adminBy adminJuni 10, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist der Besitz und Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1. April 2024 erlaubt. Doch viele unterschätzen: Trotz gesetzlich erlaubter Eigenmengen droht in bestimmten Fällen neben einer Strafverfolgung  gar eine wesentliche Strafrahmenverschiebung – insbesondere, wenn der Wirkstoffgehalt zu hoch ist.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 18. April 2024 (Az. 1 StR 106/22) entschieden, dass die Schwelle zur sogenannten „nicht geringen Menge“ THC weiterhin bei 7,5 g reinem Wirkstoff liegt.

    Was ist eine „nicht geringe Menge“ im neuen Cannabisgesetz?

    Das Konsumcannabisgesetz unterscheidet – wie früher das BtMG – zwischen einfachen und schweren Fällen. Nach § 34 Abs. 1 KCanG sind einfache Verstöße (z. B. Besitz über 30g/60 g Cannabis bzw. mehr als drei lebende Pflanzen) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht.

    Liegt jedoch eine „nicht geringe Menge“ THC vor, greift § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG – ein besonders schwerer Fall mit einem eigenen Strafrahmen:
    Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

    Die nicht geringe Menge markiert somit die Schwelle zu einer erheblich
    verschärften strafrechtlichen Bewertung.

    BGH widerspricht dem Gesetzgeber

    Die Gesetzesbegründung zum KCanG hatte eine deutlich höhere Grenzziehung nahegelegt und wurde vom Gesetzgeber im Wege etwaiger richterlicher Rechtsfortbildung erwartet. Doch der BGH stellt klar: Die berauschende Wirkung von THC habe sich trotz einer Teil-Legalisierung nicht geändert – eine Absenkung des Strafschutzes sei nicht angezeigt.

    Weitere Entscheidungen (z. B. BGH, 5 StR 153/24 und 4 StR 317/24) bestätigen trotz erheblicher Kritik aus der Literatur im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsprechung  wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz  die bisherige Linie, neuerdings im Wege des BGH Beschlusses vom 19.03.2025 (Az. Az. 1 StR 464/24).

    Konsequenzen für Konsumenten und Betroffene

    Die Praxis zeigt: Wer Cannabis besitzt, lagert, anbaut, sollte wissen, wie hoch der THC-Gehalt tatsächlich ist. Unter Umständen kann die  Kombination aus einer Mengenüberschreitung und einem hohen THC-Gehalt  im Falle einer Beschlagnahme erhebliche strafverschärfende  Konsequenzen auslösen.

    Allerdings darf an dieser Stelle der wichtige Verweis  auf das Revisions-Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24) nicht unerwähnt bleiben, wonach vor der Berechnung des THC Gehalts bei einer Prüfung des besonders schweren Falls wegen Besitzes einer „nicht geringen Menge“ Cannabis gem. § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG die gesetzlich erlaubte Freimenge nach dem KCanG (25g/50g) von der Gesamtmenge abgezogen werden muss.

    Wenn Sie mit dem Vorwurf konfrontiert sind, gegen das BtMG oder das KCanG verstoßen zu haben, beachten Sie unbedingt folgende Hinweise:

    Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, kontaktieren sofort einen erfahrenen Strafverteidiger im Bereich BtMG-Recht und dokumentieren Sie alle Maßnahmen der Ermittlungsbehörden, sofern diese bereits veranlasst worden sind (wie z.B. im Falle einer Fahrzeug- oder Hausdurchsuchung).



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