Kündigung Verbraucherdarlehen
Es passiert häufiger als gedacht.
Allgemein-Verbraucherdarlehen werden wegen eines angeblichen Zahlungsverzugs durch den Darlehensgeber gekündigt (Gesamtfälligstellung, § 498 BGB)
Dabei bestehen diese vermeintlichen Zahlungsrückstände in vielen Fällen nicht oder nur, weil etwa der Wechsel von Kontoverbindungen nicht mitgeteilt oder die Einzugsermächtigungen nicht umgestellt werden. Auch ein Umzug und nicht eingehende Post können Grund für solche Probleme sein oder unzuverlässige Sachbearbeiter auf Seiten des Darlehensgebers.
Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Darlehensnehmer daher hohe Hürden vor einer außerordentlichen Kündigung im Gesetz verankert. Insbesondere muss der Darlehensgeber vor einer solchen Kündigung dem Darlehensnehmer zunächst eine qualifizierte Mahnung nach § 498 BGB zustellen, damit der Darlehensnehmer dann noch Zeit hat (14 Tage) um diese Rückstände auszugleichen und eine Kündigung zu verhindern.
Voraussetzung für die Mahnung ist, dass der Darlehensnehmer zu diesem Zeitpunkt (bei Vornahme der Mahnung) bereits mit mindestens 5 % des Darlehensnennbetrags (also der ursprünglichen Darlehenssumme) in Verzug ist. Bei kurzen Vertragslaufzeiten von bis zu drei Jahren müssen es sogar 10 % sein, § 498 Abs. 1 Nr. 1b BGB.
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind es 2,5 %, § 498 Abs. 2 BGB.
Liegen diese Voraussetzungen allerdings nicht vor oder wird die Mahnung dem Darlehensnehmer nicht zugestellt, so ist eine nachfolgende Kündigung unwirksam.
aktuelle Fälle
In aktuellen Fällen konnten entsprechende Kündigungen der DKB und einer Sparkasse Gesellschaft erfolgreich angegriffen werden und diese wurden – ohne Gerichtsverfahren – durch die Darlehensgeber zurückgenommen (keine Rechte mehr aus diesen hergeleitet).
Viele Darlehensgeber haben immer noch nicht die Bedeutung der qualifizierten Mahnung nach § 498 BGB erkannt und dass es eben aufgrund der besonderen Warn- und Hinweisfunktion wichtig ist, dass diese den Darlehensnehmern auch zugeht.
Trotzdem werden diese immer noch regelmäßig mit einfacher Post übermittelt, obwohl die Deutsche Post im Jahr 2024 etwa 420.000 Beschwerden (auch wegen verlorenener Sendungen) zu verzeichnen hatte. Auch der zunehmende Einsatz privater Postzusteller birgt insoweit Risiken. Daher ist die Übersendung per normaler Post auch niemals ein Nachweis der Zustellung.
Schufa Eintrag
Wichtig ist in diesem Kontext auch, dass mit einer außerordentlichen Darlehenskündigung regelmäßisg auch eine Meldung des Darlehensgebers an die Schufa verbunden ist, § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG, was zu erheblichen Bonitätsverlusten des Darlehensnehmers führt.
Diese wurden in den vorgenannten Fällen widerrufen, so dass eine Löschung der Einträge erfolgt ist.
Zusätzlich können Betroffene in solchen Fällen dann noch die Geltendmachung von Schadensersatz nach Art 82 DS-GVO erwägen, denn die Übermittlung an die Schufa war dann auch eine Datenschutzverletzung.
Zudem sind die erforderlichen Anwaltskosten vom Darlehensgeber zu tragen.
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Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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