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    Rechtsformen

    Vertröstet, verunsichert, enteignet? So holen Sie sich Ihr Recht und Ihr Geld zurück!

    adminBy adminJuni 6, 2025Keine Kommentare6 Mins Read
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    Die Verunsicherung unter Mitgliedern der Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG ist beträchtlich. Berichte über verzögerte Auszahlungen von Abschichtungsguthaben, Unklarheiten bezüglich der Werthaltigkeit von Vermögenswerten (wie den „Mallorca-Immobilien“ lt. Bilanz 2021) und die Sorge vor den Konsequenzen einer möglichen Insolvenz, insbesondere für Ratenzahler, prägen die aktuelle Diskussion. Dieser Fachartikel beleuchtet die Rechtslage betroffener Mitglieder und analysiert potenzielle Ansprüche sowie Risiken.

    I. Ansprüche aus dem Genossenschaftsverhältnis

         1. Das Recht auf Auszahlung des Abschichtungsguthabens (§ 73 GenG)

    Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kündigen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, oft als Abschichtungsguthaben bezeichnet. Gemäß § 73 Abs. 1 GenG scheidet ein Mitglied zum Schluss eines Geschäftsjahres aus. Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grundlage der Bilanz (§ 73 Abs. 2 S. 1 GenG). Die Satzung der Genossenschaft (oft als Allgemeine Geschäftsordnung – AGO – bezeichnet) kann hierzu nähere Regelungen treffen, insbesondere zu Fälligkeiten.

    • Problematik der Hinhaltetaktik: Werden Mitglieder mit Verweis auf die AGO oder die Notwendigkeit langwieriger Berechnungen vertröstet, ist zu prüfen, ob diese Regelungen oder die Verfahrensdauer einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten oder ob sie eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Satzungsbestimmungen, die die Auszahlung faktisch auf unbestimmte Zeit verzögern oder von schwer nachvollziehbaren Bedingungen abhängig machen, können unwirksam sein.

    • Fälligkeit und Verzug: Ist das Abschichtungsguthaben fällig und leistet die Genossenschaft nicht, gerät sie in Verzug, was Ansprüche auf Verzugszinsen (§ 288 BGB) auslösen kann.

         2. Informations- und Auskunftsrechte der Mitglieder

    Mitglieder haben ein Recht auf Information. Dies ergibt sich u.a. aus dem Teilnahmerecht an der Generalversammlung (§ 48 GenG) und dem dortigen Auskunftsrecht (§ 48 Abs. 4 GenG i.V.m. § 131 AktG analog, sofern die Satzung dies nicht einschränkt). Bei begründeten Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung oder der Werthaltigkeit von Vermögenswerten können diese Rechte relevant werden.

    • Einsichtnahme in Bilanzen: Die Sorge um die Werthaltigkeit von Vermögenswerten (z.B. „Mallorca-Immobilien“ laut Bilanz 2021) kann Anlass geben, die vorgelegten Bilanzen kritisch zu hinterfragen. Mitglieder können im Rahmen der Generalversammlung Auskunft verlangen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Sonderprüfung beantragen.

    II. Haftung der Genossenschaftsorgane (Vorstand und Aufsichtsrat)

    Vorstand (§ 24 GenG) und Aufsichtsrat (§ 36 GenG) haben ihre Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Aufsichtsratsmitglieds zu erfüllen (vgl. § 34 Abs. 1 GenG für den Vorstand, § 41 GenG i.V.m. den aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten für den Aufsichtsrat).

    • Pflichtverletzungen: Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflichten kann vorliegen, wenn z.B. Investitionen ohne ausreichende Prüfung getätigt wurden, Vermögenswerte in der Bilanz unzutreffend dargestellt werden, Mitgliederrechte missachtet oder die Genossenschaft durch Missmanagement in eine wirtschaftliche Schieflage gerät.

    • Schadensersatzansprüche: Liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor und entsteht der Genossenschaft dadurch ein Schaden, können die Organmitglieder der Genossenschaft gegenüber haften (§ 34 Abs. 2 GenG). Unter bestimmten Umständen können auch einzelne Mitglieder im Wege der „actio pro socio“ Ansprüche der Genossenschaft gegen die Organe geltend machen oder gar Direktansprüche haben, wenn sie unmittelbar geschädigt wurden (z.B. durch sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB).

    III. Die Situation im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft

    Sollte die Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG Insolvenz anmelden müssen, ergeben sich für die Mitglieder erhebliche Risiken.

         1. Verlust der Einlagen/Geschäftsanteile:

    Im Insolvenzfall dienen die Einlagen der Mitglieder primär zur Befriedigung der Gläubiger. Mitglieder erhalten in der Regel nur eine Insolvenzquote auf ihre Forderungen, die oft gering ist. Das investierte Kapital kann somit weitgehend oder vollständig verloren sein.

         2. Sondersituation der Ratenzahler:

    Die von Stiftung Warentest Online im Oktober 2023 beschriebene Warnung für Ratenzahler ist juristisch relevant.

    • Einzahlungsverpflichtung: Die Verpflichtung zur Leistung der Raten für den Geschäftsanteil ist eine Verbindlichkeit des Mitglieds gegenüber der Genossenschaft.

    • Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO): Bei gegenseitigen Verträgen, die von Schuldner und Gläubiger noch nicht vollständig erfüllt sind (hier: Ratenzahlungsverpflichtung vs. spätere genossenschaftliche Vorteile/Abschichtungsguthaben), hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht. Er kann die Erfüllung des Vertrages verlangen (d.h. die Einzahlung der restlichen Raten) oder die weitere Erfüllung ablehnen.

    • Forderung zur Insolvenztabelle: Verlangt der Insolvenzverwalter die Einzahlung der restlichen Raten, muss das Mitglied zahlen. Sein eigener Anspruch auf das (zukünftige) Abschichtungsguthaben oder sonstige genossenschaftliche Leistungen wird dann lediglich zu einer Forderung zur Insolvenztabelle, die nur quotal bedient wird. Dies kann dazu führen, dass Ratenzahler „nachschießen“ müssen, ohne eine adäquate Gegenleistung zu erhalten.

    • Anfechtungsrisiken (§§ 129 ff. InsO): Bereits geleistete Zahlungen könnten unter Umständen vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn sie z.B. in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgten.

         3. Nachschusspflicht (§§ 105 ff. GenG):

    Es ist zu prüfen, ob die Satzung der Co.Net eine Nachschusspflicht der Mitglieder im Insolvenzfall vorsieht. Ist dies der Fall, könnten Mitglieder über ihren Geschäftsanteil hinaus zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sein.

    IV. Vermittlerhaftung

    Viele Mitglieder sind möglicherweise über Finanzvermittler oder Berater an die Co.Net herangetreten. Hier können sich Haftungsansprüche ergeben:

    • Aufklärungs- und Beratungspflichten: Vermittler haben eine anleger- und objektgerechte Beratungspflicht. Sie müssen über die Risiken der Anlage, insbesondere auch über die spezifischen Risiken einer Genossenschaftsbeteiligung (z.B. geringe Fungibilität, Verlustrisiko, potenzielle Nachschusspflichten), vollständig und verständlich aufklären.

    • Falschberatung: Eine Verharmlosung von Risiken, das Verschweigen wichtiger Nachteile oder die Empfehlung einer für den Anleger ungeeigneten Anlage kann eine Falschberatung darstellen.

    • Schadensersatzansprüche: Bei schuldhafter Pflichtverletzung (Falschberatung) haftet der Vermittler dem Anleger auf Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB; ggf. i.V.m. den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne). Der Anleger wäre dann so zu stellen, als hätte er die Anlage bei korrekter Aufklärung nicht gezeichnet.

    V. Handlungsempfehlungen für betroffene Mitglieder

         1. Individuelle Rechtsberatung einholen:

    Die Situation jedes Mitglieds ist individuell. Eine pauschale Bewertung ist nicht möglich. Die Konsultation eines auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Genossenschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalts ist dringend anzuraten.

         2. Unterlagen sorgfältig prüfen und sichern:

    Beitrittserklärungen, Satzung (AGO), Korrespondenz, Protokolle von Beratungsgesprächen (falls vorhanden) und Zahlungsnachweise sind wichtige Beweismittel.

         3. Fristen beachten:

    Für die Geltendmachung von Ansprüchen (z.B. Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gegen Vermittler oder Organe) sind Fristen zu beachten.

         4. Keine vorschnellen Handlungen:

    Vor Unterzeichnung neuer Vereinbarungen oder Verzichtserklärungen sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

    VI. Fazit

    Die Situation bei der Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG birgt für die Mitglieder erhebliche juristische und wirtschaftliche Herausforderungen. Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben, mögliche Haftungsansprüche gegen Organe oder Vermittler sowie die drohenden Konsequenzen einer Insolvenz erfordern eine differenzierte Betrachtung. Betroffene sollten ihre Rechte aktiv wahrnehmen und sich professionell beraten lassen, um finanzielle Nachteile so weit wie möglich abzuwenden oder zu minimieren. Die Komplexität des Genossenschaftsrechts, verbunden mit kapitalmarkt- und insolvenzrechtlichen Aspekten, macht eine fachkundige Begleitung unerlässlich.

    Handeln Sie jetzt – nehmen Sie Ihre Zukunft in die Hand!

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