Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein ehemaliger Arbeitnehmer auf Grundlage von Art. 17 DSGVO gegen seinen früheren Arbeitgeber vorgehen, wenn er die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte einklagen möchte. Nach einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 13. März 2024 (Az.: 26 Ta 223/24) besteht in einem solchen Fall sogar Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Arbeitsgericht lehnt Unterstützung zunächst ab
Ein früherer Mitarbeiter forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Da dieser dem nicht nachkam, reichte der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) ein und bezog sich dabei auf sein Löschrecht gemäß DSGVO. Gleichzeitig beantragte er die Übernahme der Verfahrenskosten durch Prozesskostenhilfe.
Das Gericht wies den Antrag jedoch zurück. Begründung: Da das Arbeitsverhältnis bereits beendet sei, habe der Kläger keine rechtliche Grundlage für sein Begehren. Folglich sah das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage als nicht gegeben an. Gegen diese Einschätzung legte der Kläger Beschwerde ein.
Landesarbeitsgericht erkennt Erfolgsaussichten an
Im Beschwerdeverfahren entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zugunsten des Klägers. Anders als die Vorinstanz beurteilte das LAG die Erfolgsaussichten der Klage als ausreichend, um Prozesskostenhilfe zu rechtfertigen.
Nach § 11a Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn eine Partei die Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen kann und der beabsichtigte Rechtsstreit eine gewisse Erfolgsaussicht bietet. Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde, sei laut LAG kein ausreichender Grund, um die Erfolgsaussichten zu verneinen. Demnach hätte das Arbeitsgericht den Antrag nicht allein deshalb ablehnen dürfen.
Beendetes Arbeitsverhältnis kein Ausschlussgrund für Prozesskostenhilfe
Ob ein Anspruch auf Löschung der Abmahnung aus der Personalakte – insbesondere nach Ende des Arbeitsverhältnisses – auf Basis von Art. 17 DSGVO besteht, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Daher darf Prozesskostenhilfe in solchen Fällen nicht mit der pauschalen Begründung verweigert werden, das Arbeitsverhältnis sei bereits beendet. Dies gilt laut LAG Berlin-Brandenburg umso mehr, wenn die Abmahnung elektronisch gespeichert ist. Das LAG hob den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht: Beratung kann entscheidend sein
Ob und in welchem Umfang Prozesskostenhilfe gewährt wird, hängt maßgeblich davon ab, ob die Klage realistische Erfolgsaussichten hat. Besonders im Arbeitsrecht ist diese Einschätzung oft komplex. Die Kanzlei Lenné unterstützt Arbeitnehmer nicht nur bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, sondern prüft auch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe und begleitet die Antragstellung. Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch – wir beraten Sie gern!
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