LOIBL LAW hilft schnell und unkompliziert!
Derzeit haben wir vermehrt Anfragen wegen Forderungsschreiben oder Abmahnschreiben welche unsere Mandantinnen / Mandanten von der Kanzlei – KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH oder bspw. von der Kanzlei Heldt – Zülch im Namen eines Herrn Staudinger, Michael wegen unrechtmäßiger Bild-Nutzung im Social-Media-Bereich, insbesondere auf Facebook.
Das Veröffentlichen auf Websites, beim Posten, teilen und/oder liken werden Bilder, Texte oder Ähnliches öffentlich zugänglich gemacht.
Entscheidend im Urheberrecht ist das sog. das „Werk“. Nach §§ 1, 2 Urhebergesetz gehören zu den geschützten Werken, Werke der Literatur, der Wissenschaft und Kunst.
Eine nicht abschließende Aufzählung solcher Werke findet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 UrhG.
Das Nutzen von Bildern, Bildmaterial aus dem Internet ist gefährlich. Nach dem sog. Urhebergesetz (UrhG) sind Bilder, Bildwerke und dergleichen geschützt. Nur der jeweilige Urheberrechtsinhaber, der Nutzungsberechtigte darf die Bilder verwenden oder Dritten Lizenzen für die Nutzung erteilen.
Da aktuell vielfach Anfragen wegen Schreiben der Kanzlei KSP an unsere Kanzlei herangetragen werden, erfolgen auch Forderungen, Abmahnungen durch andere Kanzleien/Unternehmen, wie durch die Kanzlei Heldt – Zülch.
Inhaltsverzeichnis
- Warum werden Forderungs-/Abmahnschreiben versendet?
- Wer sind die Kanzlei KSP und die dpa Picture Alliance GmbH?
- Möglichkeiten kostenloser, lizenzfreier Bilder
- Was wird gefordert?
- Kann gegen die Forderungen/Abmahnungen vorgegangen werden?
- Vorgehensweise bei Erhalt der Forderung/Abmahnung
Warum werden die Forderungsschreiben / Abmahnungen versandt?
Grund für die Forderungsschreiben und etwaigen Abmahnungsschreiben ist immer derselbe, nämlich ein Verstoß gegen das Urhebergesetz – kurz UrhG.
Fotos, Bilder – sog. Lichtbildwerke gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zu den geschützten Werken.
Jeder der bspw. ein Bild malt oder im Urlaub ein Bild – selbst mittels Handy – anfertigt (sofern andere Rechte nicht verletzt werden) hat das sog. Urheberrecht nach dem UrhG.
Der Urheber eines Lichtbildwerkes, eines Fotos ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte. Der Inhaber kann also über die Nutzung und Verwendung entscheiden und anderen bspw. eine Nutzungs-Lizenz verkaufen und so über die Verwertung/Verwendung des Bildes entscheiden.
Eine unberechtigte Nutzung, wie das Teilen und Veröffentlichen eines Bildes auf Facebook ohne Genehmigung, stellt eine Verletzung dieser Rechte dar.
Ein „Teilen“ ist grds. zulässig, sofern es sich um eigene Inhalte mit eigenen Bildern (oder Bildern mit einer Lizenz) handelt. Wenn es sich um fremde Bilder handelt, ist das Teilen zulässig, wenn eine Lizenz vorliegt oder der Urheber auf seiner eigenen Website eine sog. „Share-Funktion“ bereithält.
Eine sog. Share-Funktion umfasst ein Einverständnis zum Teilen.
Wenn der Urheber jedoch keine derartige Funktion bereitstellt, besteht grds. kein Einverständnis zum Teilen.
Möglichkeit der kostenlosen – lizenzfreie – Bildnutzung / Erwerb von Lizenzen
Es gibt Möglichkeiten, um derartigen Forderungen und Abmahnungen vermeiden zu können.
Bspw. können kostenlose, freie – auch für gewerbliche Nutzung – Bilder, Fotos, Videos unter folgenden Seiten bezogen werden – bitte aus Fairness-Gründen die Urheber/Fotografen nennen:
Zudem kann bspw. bei Adobe-stock eine monatliches Bildkonvolut mit entsprechenden Lizenzen für wenig Geld bezogen werden.
Hinweis:
Hinsichtlich der Verwendung von Bildern im Social-Media-Bereich damit einhergehenden Inhalten, sowie dem Teilen, Einfügen und Weiterleiten ist Vorsicht geboten.
Das Teilen von Bildern in den sozialen Medien oder im Internet kann einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen, wenn die Bilder ohne die Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers geteilt werden.
Wer ist die Kanzlei KSP und die dpa Picture-Alliance GmbH
Die dpa Picture-Alliance GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Presse-Agentur (DPA). Die Kanzlei KSP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat Ihren Sitz in Hamburg, handelt im Auftrag der dpa Picture Alliance GmbH und versendet Forderungs- und/oder Abmahnschreiben in deren Auftrag.
Die dpa Picture Alliance GmbH unterhält Datenbanken mit Bildmaterial.
Die Bild-/Mediennutzung wird nur durch entsprechende Lizenzen erlaubt. Sofern, wie in der Regel durch viele Nutzer, Bilder einfach via Google-Suche gefunden werden, runtergeladen und im Social-Media-Bereich oder auf Websites verwendet werden, eine unrechtmäßige Nutzung erfolgt, erhalten die Nutzer die Forderungs- oder Abmahnschreiben.
Die Forderungsschreiben enthalten in der Regel folgende Forderungen:
- Schadensersatz – bis zu 2.000 € pro Bild, berechnet nach der sog. MFM-Tabelle
- Dokumentationskosten – pauschal 85 €
- Zinsen – bis über 2.200,00 €
- Anwaltskosten – bis 250 €
Was wird gefordert?
Die Forderungen der KSP im Namen der dpa sind unterschiedlich und je nach Einzelfall angesetzt. Teils werden Forderungen bis zu 21.000 EUR gefordert. Derzeit liegen die Forderungen, welche uns vorliegend bei 2.000 EUR.
In der Regel wird Schadensersatz wegen des Verstoßes gegen das Urheberrecht, Zinsen und Anwaltskosten von den Empfängern der Schreiben gefordert.
In anderen Fällen enthalten die Schreiben Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das Urheberrecht und die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Grds. bestimmt sich bei einem Verstoß nach dem UrhG der Schadensersatz nach verschiedenen Faktoren, wie der Art und Weise der Bildnutzung, der Reichweite und der Dauer der Verletzung des Urheberrechts.
Kann gegen die Forderung / Abmahnung vorgegangen werden?
In den uns vorliegenden Forderungs- / Abmahnschreiben wird weder eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung noch der Nachweis für die Rechteinhaberschaft der dpa Picture Alliance GmbH oder von Herrn Staudinger Michael übermittelt.
Die Schreiben können deshalb aufgrund folgender Punkte angegriffen werden:
Rechteinhaberschaft – ist der Forderungssteller wie die dpa oder der Herr Staudinger aus Wien Inhaber des Urheberrechts und wurden Metadaten des Bildes verändert
Höhe des Schadensersatzes – hinsichtlich der Höhe des geforderten Schadensersatzes wird oftmals die sog. MFM-Tabelle verwendet und in den Schreiben angeführt.
Hinweis:
- Das Oberlandesgericht Köln bspw. hat in seinem Urteil vom 09.02.2018 – 6 U 131/17 entscheiden, dass die MFM-Tabelle nur anwendbar ist, wenn der Fotograf / Rechteinhaber nachweisen kann, dass die Werke auch nach den in der Tabelle aufgelisteten Tarifen vermarktet.
- Zudem hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 187/17 Sportwagenfoto), dass es bereits fraglich ist, ob die MFM-Tabellen „faire“ / branchenübliche Tarifsätze enthalten.
- MFM-Tabellen-Anwendung unverhältnismäßig – Nutzungsart (privat/gewerblich), einmaliges oder dauerhaftes veröffentlichen.
Verjährungsfrist – grds. 3 Jahre oder nach § 852 BGB in 10 Jahren, evtl. ist bereits eine Teil-Verjährung eingetreten.
Dokumentations-/Ermittlungskosten – pauschale Forderungen ohne Nachweise (Screenshots) sind anfechtbar.
Zinsberechnung – seit wann? Hier ist ein Vorsatz entscheiden, ob Zinsen berechnet werden dürfen oder nicht.
Ersteinschätzung – so gehen Sie vor:
- Sie schicken uns per Mail das Schreiben / die Abmahnung.
- Wie sehen uns diese im Rahmen eines Erst-Checks kurz an.
- Wir kontaktieren Sie und geben Ihnen Rückmeldung, was die nächsten Schritte wäre – Sie entscheiden, ob wir weiter für Sie tätig werden sollen.
LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Urheberrecht und Social-Media-Recht!
WIR beraten Sie in allen Fragen und Angelegenheiten des Social-Media-Bereichs, des Vertrags- und Urheberrechts und des IT- und Datenschutzrecht.
Wir beraten Sie bundesweit. Sie erhalten bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen. WIR handeln schnell, unkompliziert und lösungsorientiert. Unser Ziel, Ihre Rechte Sichern und schützen!
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