1. Klare Grenzen: Was zählt als kinderpornografisches Material?
Der Besitz, Erwerb oder die Weiterleitung von kinderpornografischen Inhalten ist in Deutschland ein Verbrechen (§ 184b StGB). Dabei ist der Begriff sehr weit gefasst: Er umfasst reale, gezeichnete oder digital erzeugte Darstellungen sexueller Handlungen, wenn die abgebildeten Personen unter 14 Jahre alt sind. Auch Bilder, die scheinbar harmlos wirken – wie Aufnahmen unbekleideter Kinder in sexualisierter Pose – können bereits unter diese Vorschrift fallen. Entscheidend ist, ob eine sexualisierte Darstellung vorliegt, nicht ob das Material kommerziell verbreitet wurde.
2. Strafbarkeit auch bei Jugendlichen – ohne böse Absicht
Besonders Jugendliche unterschätzen die Tragweite. Schon der Erhalt eines kinderpornografischen Bildes über WhatsApp kann strafbar sein – auch wenn man es nicht aktiv herunterlädt, sondern es automatisch gespeichert wird. Wer solche Bilder dann weiterleitet, auch „nur aus Scherz“ oder Gruppenzwang, macht sich strafbar. Das Strafmaß reicht mittlerweile von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen. Die Gerichte kennen wenig Spielraum – auch im Jugendstrafrecht. Häufig kommt es zu Hausdurchsuchungen, zur Sicherstellung des Handys und zur Anklage – mit drastischen Konsequenzen.
3. Information schützt vor Verurteilung
Aufklärung und Prävention sind entscheidend. Eltern, Lehrkräfte und Betreuungspersonen sollten Jugendlichen erklären, wie schnell sie in eine strafbare Lage geraten können. Wichtig ist: Wer auf seinem Gerät kinderpornografisches Material entdeckt, darf es keinesfalls weiterleiten – selbst zur „Anzeige“ bei Freunden oder Erwachsenen. Es sollte sofort gelöscht werden und im Zweifel ist ein anwaltlicher Rat einzuholen. Gerade im Jugendalter steht nicht die Bestrafung im Vordergrund – sondern Schutz und erzieherische Einflussnahme. Dennoch drohen ernsthafte Konsequenzen, wenn Inhalte bewusst gespeichert oder weiterverteilt werden.