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    Home » BaFin warnt vor sdiana.top und dem “Fidelity Institut”
    Rechtsformen

    BaFin warnt vor sdiana.top und dem „Fidelity Institut“

    adminBy adminJuni 3, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Identitätsmissbrauch bei Finanzdienstleistungen – wie Geschädigte ihr Geld zurückfordern können

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt aktuell vor der Website sdiana.top und vor angeblichen Anlageempfehlungen, die in WhatsApp-Gruppen unter dem Namen „Fidelity Institut“ verbreitet werden. Nach Erkenntnissen der BaFin bieten die unbekannten Betreiber dort unerlaubt Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Die Warnung basiert auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG).

    Besonders brisant: Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch zulasten der Fidelity-Unternehmensgruppe. Weder die Fidelity International (FIL Limited) noch die FIL Fondsbank GmbH oder sonstige verbundene Unternehmen haben mit den Angeboten etwas zu tun.


    1. Identitätsmissbrauch im Finanzsektor: Ein wachsendes Risiko

    Cyberkriminelle nutzen gezielt den Namen bekannter Finanzinstitute, um Vertrauen zu erwecken und Anleger zu täuschen. Dies betrifft sowohl Webseiten wie sdiana.top, als auch Kommunikation über soziale Netzwerke, WhatsApp oder Telegram.

    Die Methode:

    • Die Opfer werden in Gruppen eingeladen oder durch gezielte Nachrichten angesprochen

    • Es folgt die Einladung zu vermeintlich exklusiven Investmentchancen

    • Der Name eines bekannten Instituts wird verwendet, ohne dass dieses Kenntnis hat

    Diese Vorgehensweise stellt einen klaren Verstoß gegen das KWG dar und kann sowohl straf- als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben.


    2. Rechtslage: Unerlaubte Finanzdienstleistungen und Rückzahlungsmöglichkeiten

    Gemäß § 32 KWG benötigen Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland eine ausdrückliche Erlaubnis der BaFin. Fehlt diese, sind die Verträge gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

    Betroffene können dann ihr investiertes Geld zurückfordern, unter anderem über:

    • § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Rückzahlung wegen rechtsgrundloser Leistung)

    • § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (Schadensersatz wegen Betrugs)

    • § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung)


    3. Was Betroffene tun können, um ihr Geld zurückzuholen

    Opfer sollten schnell handeln und Beweise sichern:

    • Screenshots der WhatsApp-Nachrichten und Gruppeninhalte

    • Kopien der Website-Inhalte von sdiana.top (ggf. via Wayback Machine)

    • Zahlungsnachweise (SEPA, Krypto, PayPal etc.)

    • Kommunikationsverlauf und IP-Zugriffsprotokolle, soweit möglich

    Ein technisches Tracing (z. B. Wallet-Analyse) kann unterstützend eingesetzt werden, insbesondere wenn Zahlungen in Kryptowährungen erfolgt sind.


    4. Doppelter Rechtsverstoß: Markenrechtsverletzung & illegale Finanzangebote

    Die missbräuchliche Verwendung eines bekannten Markennamens stellt regelmäßig eine Verletzung des Markenrechts gem. § 14 MarkenG dar. In Kombination mit einer Anlageberatung ohne Erlaubnis entsteht eine doppelte Rechtsverletzung:


    5. Strafanzeige und zivilrechtliche Rückforderungsansprüche

    Neben der Erstattung einer Strafanzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) sollten Geschädigte auch zivilrechtlich vorgehen, um ihre Investitionen aktiv zurückzufordern.

    Wichtig: Die Strafanzeige allein ersetzt keine Rückforderungsklage. Es empfiehlt sich ein systematisches Vorgehen:


    Wenn Sie auf sdiana.top investiert oder vermeintliche Empfehlungen des „Fidelity Instituts“ erhalten haben, sollten Sie umgehend rechtlich prüfen lassen, wie Sie Ihr Geld zurückholen können. Die Erfahrung zeigt: Wer schnell handelt und strukturiert vorgeht, hat reale Erfolgschancen auf eine zivilrechtliche Rückzahlung.

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    Mehr zum Thema Kypto-Betrug: 

    FAQ – Häufige Fragen zum Thema Krypto-Betrug und Rückforderung



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