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    Home » Gewerbemietverträge ab 01.01.2025: Schriftform ade?
    Rechtsformen

    Gewerbemietverträge ab 01.01.2025: Schriftform ade?

    adminBy adminJuni 2, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Gewerberaummietverträge ab 2025: Textform genügt – Was Vermieter und Mieter jetzt wissen sollten

    Zum 1. Januar 2025 trat eine wichtige Änderung im Mietrecht in Kraft: Gewerberaummietverträge können seither wirksam in Textform geschlossen werden (§ 550 Abs. 1 BGB n.F.). Die bisher erforderliche Schriftform – also ein eigenhändig unterschriebenes Papierdokument – wird damit für diese Verträge entbehrlich. Das bringt mehr Flexibilität, birgt aber auch rechtliche Fallstricke.

    Was bedeutet „Textform“?

    Textform (§ 126b BGB) bedeutet, dass der Vertrag lesbar auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail mit PDF-Anhang) abgefasst ist und die Person des Erklärenden erkennbar ist. Eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht erforderlich.

    Beispiel: Ein Vermieter sendet einem potenziellen Mieter per E-Mail ein Vertragsdokument (z. B. als PDF). Der Mieter antwortet auf dieselbe E-Mail, erklärt die Annahme und bezieht sich dabei ausdrücklich auf den Vertragsinhalt – dann kann ein wirksamer Vertrag zustande kommen.

    Worauf Sie achten sollten

    1. Eindeutigkeit der Erklärungen:
    Aus dem E-Mail-Verkehr muss eindeutig hervorgehen, wer was zu welchem Zeitpunkt erklärt hat. Unklare Formulierungen oder nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts sollten vermieden werden.

    2. Vorsicht bei Vertragsentwürfen:
    Wenn ein Entwurf per E-Mail versendet wird, sollte er klar als solcher gekennzeichnet werden. Andernfalls kann die E-Mail bereits als Angebot gewertet werden – mit der Gefahr, dass der Vertrag früher als gewollt zustande kommt.

    3. PDF mit Unterschriftsfeld?
    Ein Vertrag im Anhang mit vorbereiteten Unterschriftsfeldern kann Zweifel aufkommen lassen, ob die Parteien tatsächlich einen Textformvertrag wollten – oder doch Schriftform. Klare Kommunikation im Begleittext ist hier wichtig.

    4. Gesamtvertretung bei juristischen Personen:
    Bei zwei vertretungsberechtigten Personen reicht es, wenn eine Person die Erklärung abgibt und die andere später per Textform bestätigt – sofern dies aus dem Schriftwechsel nachvollziehbar wird.

    5. Nachträge und Änderungen:
    Auch spätere Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags können in Textform erfolgen. Dabei empfiehlt es sich, auf den ursprünglichen Vertrag konkret Bezug zu nehmen, um Klarheit zu schaffen.

    Fazit

    Die neue Regelung zur Textform macht den Abschluss von Gewerberaummietverträgen ab 2025 deutlich einfacher – insbesondere im digitalen Geschäftsverkehr. Zugleich steigen aber auch die Anforderungen an eine sorgfältige Dokumentation und klare Kommunikation zwischen den Parteien.

    Wer als Vermieter oder Mieter Rechtssicherheit will, sollte sich vor dem Vertragsschluss juristisch beraten lassen – insbesondere bei langfristigen Verträgen mit hoher wirtschaftlicher Bedeutung.


    Sie haben Fragen zur Gestaltung eines Mietvertrags oder zur neuen Textformregelung?
    Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Ausarbeitung oder Prüfung Ihrer Verträge.

    [Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung eines KI-Tools erstellt und juristisch geprüft.]



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