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    Home » Durch Täuschung erlangtes Bargeld unterliegt der Einziehung
    Rechtsformen

    Durch Täuschung erlangtes Bargeld unterliegt der Einziehung

    adminBy adminJuni 2, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Erwirkt ein Täter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die Herausgabe einer Bankkarte samt PIN und hebt daraufhin Bargeld ab, so kann dieses laut § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden. 

    Entscheidend ist, dass die Geldbeträge durch betrügerisches Verhalten erzielt wurden. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 1. März 2022 (Az.: 4 StR 357/21).

    Jugendlicher verübt mehrere Betrugsdelikte und erschleicht sich hohe Geldbeträge

    Im besagten Fall wurde ein Jugendlicher im Mai 2021 vom Landgericht Hagen wegen insgesamt elf Betrugsfällen zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 

    Zusammen mit einem Mittäter brachte er Seniorinnen und Senioren dazu, ihm ihre EC-Karten samt zugehöriger PIN anzuvertrauen. Die beiden Täter gaben sich dabei fälschlich als Polizeibeamte aus und behaupteten, die Karten müssten aus Gründen der Sicherheit eingezogen oder gesperrt werden. Mit den so erbeuteten Karten hoben sie an Geldautomaten Bargeld ab und verwendeten es teilweise zum Einkauf von Konsumgütern. 

    Der Gesamtschaden belief sich auf rund 25.000 Euro. Neben der Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht auch die Einziehung der erlangten Gelder an. Der Angeklagte ging gegen diesen Teil des Urteils in Revision und machte eine Verletzung materiellen Rechts geltend.

    Revision bleibt vor dem BGH erfolglos

    Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Einziehung sei zu Recht gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB erfolgt, so die Karlsruher Richter.

    BGH bekräftigt: Erlangtes Vermögen kann eingezogen werden

    Nach § 73 Abs. 1 StGB dürfen Vermögenswerte eingezogen werden, wenn diese aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Als „durch die Tat erlangt“ gelten Vermögensvorteile dann, wenn der Täter tatsächlich über sie verfügen konnte und sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat stehen.

    Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof in dem Fall als erfüllt an, da der Angeklagte die Geldbeträge infolge seiner Betrugshandlungen erhalten hatte. Die Bargeldabhebungen, die mithilfe der erschlichenen Bankkarten und PINs erfolgten, seien konkrete Ausführungsakte der begangenen Betrugsdelikte gewesen. Sie verstärkten den entstandenen Vermögensschaden und seien damit integraler Bestandteil des kriminellen Vorgehens.

    Demnach ist es rechtlich zulässig, Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Straftat erlangt wurden, gemäß § 73 Abs. 1 StGB gerichtlich einzuziehen. 

    Falls Ihnen ein Betrugsdelikt zur Last gelegt wird, beraten wir Sie in der Anwaltskanzlei Lenné sowohl im Hinblick auf den Tatvorwurf als auch hinsichtlich möglicher strafrechtlicher Konsequenzen wie der Einziehung. 

    Vereinbaren Sie gerne ein kostenfreies Erstgespräch mit uns. Oder besuchen Sie unsere Sonderseite https://polizei-akteneinsicht.de/ , wenn Sie bereits Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben.



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