Wenn der lang ersehnte Neuwagen nicht zum vereinbarten Termin geliefert wird, kann das für Käufer ärgerlich und finanziell nachteilig sein. In bestimmten Fällen haben Betroffene Anspruch auf Schadensersatz – insbesondere, wenn es um verspätet ausgelieferte Elektrofahrzeuge geht und dadurch staatliche Förderungen wie die Umweltprämie nicht (vollständig) gewährt wurden. Zwar existiert derzeit keine E-Auto-Prämie mehr, doch laut dem Sondierungspapier von SPD und Union könnte eine neue Förderinitiative zur Elektromobilität kommen. Damit bleibt das Thema auch in Zukunft relevant. Doch selbst ohne Prämie können aus Lieferverzögerungen finanzielle Schäden entstehen, die unter Umständen vom Händler ersetzt werden müssen.
Gericht bestätigt Ersatzanspruch bei entgangener Umweltprämie
Das Amtsgericht München entschied in einem Urteil vom 1. Februar 2024 (Az.: 223 C 15954/23), dass einem Käufer aufgrund eines verzögerten E-Auto-Liefertermins ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Der Mann hatte im Juni 2022 ein Elektroauto bei einem Autohaus bestellt – mit einer avisierten, aber nicht verbindlich zugesagten Lieferung im selben Jahr. Damals hätte er noch Anspruch auf eine Umweltprämie von 6.000 Euro gehabt. Da das Autohaus den Liefertermin jedoch nicht einhielt, setzte der Käufer eine Frist bis zum 8. März 2023. Nach deren Verstreichen trat er vom Vertrag zurück und erwarb stattdessen ein anderes E-Fahrzeug bei einem zweiten Anbieter – diesmal jedoch nur mit einer reduzierten Förderung in Höhe von 4.500 Euro.
Wegen der Differenz von 1.500 Euro sowie zusätzlicher Leasing- und Abholkosten verlangte er vom ursprünglichen Händler Ersatz. Das Autohaus verweigerte jedoch die Zahlung unter Verweis auf den unverbindlichen Liefertermin. Der Fall landete vor Gericht – mit Teilerfolg für den Kläger: Das Gericht sprach ihm 1.924,04 Euro zu. Nachdem der Händler Berufung einlegte, einigten sich beide Seiten im weiteren Verlauf auf einen Vergleich. Der Kläger erhielt letztlich 1.250 Euro.
Wann gerät der Händler in Lieferverzug?
Grundsätzlich gilt: Wer einen Liefertermin nicht einhält, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Käufer können vom Kauf zurücktreten und unter bestimmten Bedingungen Ersatz für entstandene Schäden verlangen. Entscheidend ist jedoch die Art des Liefertermins – war dieser verbindlich oder lediglich als unverbindlicher Richtwert formuliert?
Unverbindliche Terminangaben sind die Regel
In den meisten Kaufverträgen für Neuwagen sind nur ungefähre Lieferzeiträume angegeben – etwa eine bestimmte Kalenderwoche, ein Monat oder eine Wochenanzahl. Laut den üblichen Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB), die viele Händler verwenden, ist eine Überschreitung von bis zu sechs Wochen zulässig. Ist beispielsweise eine Lieferung in etwa zwölf Wochen genannt, dürfen es auch 18 Wochen werden. Erst wenn diese zusätzliche Frist überschritten wird, kann der Käufer den Händler abmahnen und in Verzug setzen.
Verbindliche Termine sind selten – und riskant für Händler
Verbindliche Liefervereinbarungen sind unüblich, denn sie verpflichten den Händler, zum genannten Termin zu liefern – Tag oder Woche genau. Wird dieser Termin nicht eingehalten, gerät der Händler automatisch in Verzug, ohne dass eine Mahnung notwendig wäre.
Lieferprobleme durch höhere Gewalt: Was gilt hier?
In Fällen sogenannter „höherer Gewalt“ greifen besondere Regeln. Laut den NWVB darf die Lieferung dann sogar um bis zu vier Monate verschoben werden. Höhere Gewalt meint unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen oder auch pandemiebedingte Engpässe in der Lieferkette. Auch die Halbleiterkrise wurde zunächst als solche eingestuft.
Allerdings gilt: Wird ein solcher Engpass allgemein bekannt, müssen Händler ihn bei der Lieferzeit einkalkulieren und ihre Kunden entsprechend informieren. Tun sie das nicht, obwohl die Situation absehbar war, kann ihnen dennoch Lieferverzug vorgeworfen werden. Nach einer Überschreitung von sechs Wochen und erfolgter Mahnung kann der Käufer dann eine zweiwöchige Nachfrist setzen – und anschließend vom Kauf zurücktreten.
Diese Rechte haben Käufer bei Lieferverzögerungen
Wer seinen Händler abmahnt, muss entscheiden: Entweder weiterhin auf das Fahrzeug warten oder vom Vertrag zurücktreten. Entsteht durch die Verzögerung ein messbarer Schaden – etwa durch gestiegene Kosten beim Ersatzkauf oder entgangene Rabatte – kann dieser ersetzt verlangt werden.
Oft sind es nicht nur kleine Beträge, die zusammenkommen. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig juristisch beraten zu lassen. Unsere Kanzlei Lenné prüft Ihre individuellen Ansprüche und hilft Ihnen, diese gegenüber dem Händler konsequent durchzusetzen. Gerne bieten wir Ihnen hierzu ein kostenloses Erstgespräch an.