Am 20. Mai 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil gefällt (Az. XI ZR 22/24), das zahlreiche Sparkassenkunden betrifft. Demnach ist eine von den Sparkassen zwischen 2016 und 2019 verwendete Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Immobiliendarlehensverträgen unwirksam. Haben Sie als Kunde aufgrund dieser Klausel eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern.
Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung?
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Gebühr, die Banken verlangen, wenn ein Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird. Sie soll den Zinsverlust ausgleichen, den die Bank durch die vorzeitige Rückzahlung erleidet. Gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB darf eine solche Entschädigung jedoch nur verlangt werden, wenn der Darlehensvertrag klare und verständliche Angaben zur Berechnung der Entschädigung enthält.
Worum geht es bei dem BGH-Urteil konkret?
Der BGH stellte fest, dass die betreffende Klausel der Sparkassen nicht den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit genügt. Dabei bemängelte es besonders diese Passage:
„Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen.“
Nach Auffassung des Gerichts sei diese Formulierung in mehrfacher Hinsicht unzureichend:
- Die Bezugnahme auf den „erforderlichen Betrag“ ist zu ungenau, da der Verbraucher die Höhe der Entschädigung nicht nachvollziehen kann
- Es fehlen konkrete Hinweise auf die Berechnungsgrundlagen, etwa die Berücksichtigung etwaiger Sondertilgungsrechte, wie konkret der Referenzzinssatz gewählt wird oder wie mit anfallenden Verwaltungskosten umgegangen wird.
Die Sparkasse darf sich somit nicht auf diese Klausel berufen und ihr Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung entfällt, sofern sie allein auf dieser Grundlage geltend gemacht wurde.
Auswirkungen für Darlehensnehmer
Haben Sie zwischen 2016 und 2019 ein Immobiliendarlehen bei der Sparkasse aufgenommen und vorzeitig zurückgezahlt? Dann könnten Sie nun Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung haben. Auch Kunden von Landesbausparkassen (LBS), die ähnliche Klauseln verwendet haben, könnten betroffen sein.
Was sollten Sie als betroffener Darlehensnehmer tun?
- Darlehensvertrag prüfen: Als Betroffener sollten Sie Ihren Darlehensvertrag auf die betreffende Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung überprüfen.
- Rechtsberatung in Anspruch nehmen: Wir empfehlen, Kontakt zu einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt aufzunehmen, um die Erfolgsaussichten einer Rückforderung zu bewerten
- Fristen beachten: Aufgrund der Verjährungsfristen sollten Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden. Rückforderungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Ihre Rechte mit CDR Legal gegenüber der Sparkasse durchsetzen
Kunden, die zwischen 2016 und 2019 eine Vorfälligkeitsentschädigung an eine Sparkasse gezahlt haben, sollten ihre Verträge prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte zur Rückforderung einleiten.
In einem kostenlosen Erstgespräch überprüfen wir Ihre rechtlichen Ansprüche und Situation. Wir sind als Kanzlei auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und konnten bereits zahlreiche Mandanten in ähnlichen Fällen erfolgreich vertreten.