Plötzlich klingelt es, und vor der Tür stehen Polizeibeamte mit dem Hinweis: „Durchsuchung!“ In diesem Moment ist es entscheidend, ruhig zu bleiben und die eigenen Rechte zu kennen. Hier erfahren Sie, wie Sie sich richtig verhalten.
Wann darf eine Wohnungsdurchsuchung erfolgen?
Eine Wohnungsdurchsuchung ist nach den Paragraphen 102 bzw. 103 der Strafprozessordnung zulässig, wenn:
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Sie als Beschuldigter einer Straftat verdächtig sind und Beweismittel gefunden werden sollen (§ 102 der StPO),
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bei einer dritten Person (also Unbeteiligten) Beweismittel vermutet werden (§ 103 StPO),
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oder eine Gefahr im Verzug vorliegt, also schnelles polizeiliches Handeln erforderlich ist.
Grundsätzlich muss eine Wohnungsdurchsuchung auf richterliche Anordnung erfolgen (§ 105 StPO). Nur in Ausnahmefällen (Gefahr im Verzug) dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei die Maßnahme selbst anordnen.
Schritt-für-Schritt: Was tun, wenn die Polizei vor der Tür steht?
1. Ruhe bewahren – nichts überstürzen
Atmen Sie tief durch und behalten Sie die Nerven. Eine Durchsuchung wirkt oft bedrohlich, doch jetzt ist es besonders wichtig, ruhig und besonnen zu bleiben. Vermeiden Sie hektische Reaktionen, Diskussionen oder den Versuch, etwas zu verstecken – das kann Ihnen später schaden. Wer ruhig bleibt, kann seine Rechte besser wahrnehmen und die Situation kontrollierter begleiten.
2. Kontaktieren Sie sofort Ihren Anwalt!
Rufen Sie umgehend einen Strafverteidiger an. Fragen Sie die Beamten ausdrücklich, ob Sie mit der Durchsuchung warten dürfen, bis der Anwalt eintrifft. Zwar besteht kein Anspruch auf Aufschub, aber häufig wird zumindest zugelassen, dass der Einsatzleiter mit Ihrem Anwalt telefoniert.
3.Verlangen Sie den Beschluss
Fordern Sie den Durchsuchungsbeschluss und prüfen Sie ihn sorgfältig:
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Stehen Ihr Name und Ihre Adresse korrekt drin?
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Welcher Straftatverdacht wird genannt?
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Welche Beweismittel sollen gesucht werden?
4. Ohne Beschluss: Zugang verweigern
Liegt kein richterlicher Beschluss vor, dürfen Sie den Zutritt verweigern. Die Beamten müssen dann erklären, warum sie ausnahmsweise ohne Beschluss handeln dürfen (z. B. bei Gefahr im Verzug). Lassen Sie sich diese Begründung geben und notieren Sie sie.
5. Keine Aussagen machen
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch (§ 136 StPO). Sagen Sie insbesondere nichts zur Sache – keine Erklärungen, keine Entschuldigungen! Selbst beiläufige Bemerkungen können später gegen Sie verwendet werden.
6. Anwesenheit sichern und Zeugen hinzuziehen
Sie dürfen laut § 106 StPO bei der Durchsuchung anwesend sein. Falls möglich, holen Sie eine Person Ihres Vertrauens oder Nachbarn hinzu, die als Zeuge agieren kann.
7. Auf das Protokoll bestehen
Lassen Sie sich am Ende ein Durchsuchungsprotokoll aushändigen und bestehen Sie auf einer vollständigen Liste aller beschlagnahmten Gegenstände (§ 107 StPO).
Kurz zusammengefasst:
🔹 Beschluss zeigen lassen – prüfen – notieren
🔹 Schweigen – keine Aussagen ohne Anwalt
🔹 Widerspruch äußern
🔹 Anwesenheit sichern
🔹 Protokoll verlangen
🔹 Nachträgliche rechtliche Überprüfung einleiten
Wichtig: Wann sollten Sie sofort einen Anwalt einschalten?
Sobald eine Wohnungsdurchsuchung angekündigt oder durchgeführt wird, sollten Sie möglichst schnell einen Strafverteidiger kontaktieren. Fehler in dieser frühen Phase wie unbedachte Aussagen oder eine freiwillige Herausgabe von Gegenständen können Ihre rechtliche Position erheblich verschlechtern und sind später oft nicht mehr korrigierbar.
Gut zu wissen: Rechtsmittel sind möglich
Selbst wenn eine Durchsuchung bereits stattgefunden hat, können Sie deren Rechtmäßigkeit noch nachträglich prüfen lassen. Mit einer Beschwerde (§ 304 StPO) kann eine fehlerhafte Durchsuchung angegriffen und möglicherweise die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände erreicht werden.
Merken Sie sich: Wer seine Rechte kennt und besonnen handelt, kann sich effektiv gegen ungerechtfertigte Eingriffe wehren.
Für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!
kanzlei@doszna.de