Wohnung weg trotz bezahlter Schulden? Ein alltägliches Drama
Frau S. hatte endlich eine passende Wohnung gefunden. Ruhig gelegen, bezahlbar und nah an ihrer Arbeitsstelle. Doch dann kam die Enttäuschung: Der Vermieter sagte ab. Der Grund? Ein alter SCHUFA-Negativeintrag über eine beglichene Handyrechnung. Obwohl der Betrag bereits vor zwei Jahren ausgeglichen wurde und als „erledigt“ markiert war, blieb der Eintrag sichtbar. Für den Vermieter ein Ausschlusskriterium. Für Frau S. bedeutete das: erneut gescheitert.Zahlreiche Menschen in Deutschland erleben ähnliches. Selbst nach der kompletten Schuldenrückzahlung bleiben negative Einträge drei Jahre lang gespeichert. Das kann schwerwiegende Folgen haben – von geplatzten Krediten bis hin zu gescheiterten Mietverträgen.Nun hat das Oberlandesgericht Köln am 10. April 2025 ein bemerkenswertes Urteil gefällt: Die pauschale Speicherung erledigter SCHUFA-Einträge für drei Jahre ist nicht zulässig. Das betrifft Millionen Betroffene.
I. Was genau hat das OLG Köln beschlossen?DSGVO vor Wirtschaftsauskunft: Recht auf Vergessenwerden gestärkt
Im Fall mit dem Aktenzeichen 15 U 249/24 entschied das Oberlandesgericht Köln: Die gängige Praxis, erledigte Einträge drei Jahre lang in SCHUFA-Auswertungen aufzuführen, widerspricht der Datenschutz-Grundverordnung. Die Prinzipien der Datenminimierung und Speicherbegrenzung (Artikel 5 DSGVO) würden durch diese Praxis verletzt.Das Gericht argumentierte: Sobald eine Forderung beglichen ist und kein nachvollziehbares Interesse mehr an der Datenspeicherung besteht, muss der Eintrag entfernt werden. Eine generelle Frist ist mit geltendem Datenschutzrecht nicht zu vereinbaren.Ein weiterer Punkt: Im amtlichen Schuldenverzeichnis werden Einträge bereits sechs Monate nach der Zahlung gelöscht (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Warum sollten private Auskunfteien länger speichern dürfen? Laut Urteil: Dürfen sie nicht.
Zusammenfassung:
- Nach Zahlung einer Schuld ist die fortwährende Speicherung unzulässig.
- Eine dreijährige Frist widerspricht dem Datenschutzrecht.
- Die Interessen der betroffenen Personen wiegen schwerer als das Auskunftsinteresse Dritter.
II. Drei echte Erfolge dank neuem Recht
1. Frau S. – Wohnungszusage nach erfolgreicher Löschung
In Dortmund hatte Frau S. kaum Chancen auf dem Wohnungsmarkt – ein alter SCHUFA-Eintrag über 320 Euro blockierte sie, obwohl die Forderung längst bezahlt war. Nach der Entscheidung aus Köln wandte sie sich an eine Beratungsstelle, stellte einen Löschantrag – und wurde erfolgreich. Kurz darauf konnte sie endlich umziehen.
2. Herr M. – Selbstständigkeit wurde möglich
Ein Handwerker aus Köln benötigte einen Transporter für den Start in die Selbstständigkeit. Doch ein SCHUFA-Eintrag aus der Pandemiezeit verhinderte die Finanzierung. Mithilfe eines Anwalts verwies er auf das neue Urteil, beantragte die Löschung – und bekam die Genehmigung für den Kredit. Heute ist er als Unternehmer unterwegs.
3. Familie K. – Neustart nach Insolvenz
Nach einer durchstandenen Privatinsolvenz und erfolgreicher Restschuldbefreiung blieb Familie K. durch negative Einträge blockiert. Eine Baufinanzierung scheiterte. Nach dem OLG-Urteil ließen sie die erledigten Einträge löschen – und erhielten wenig später die ersehnte Kreditzusage
III. Was Fachleute dazu sagen
„Die schlichte Speicherung auf Vorrat ist nicht mehr haltbar.“
– OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, spezialisiert auf Datenschutzrecht, begrüßt die Entscheidung: „Das Gericht hat Klartext gesprochen. Auskunfteien müssen künftig sehr genau prüfen, wie lange Daten gespeichert werden dürfen. Der Datenschutz hat Vorrang.“Auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen sieht das Urteil als Fortschritt: Veraltete Informationen dürfen nicht länger Menschen im Alltag behindern.Der Rat der Experten: SCHUFA-Auskunft regelmäßig prüfen und bei veralteten oder erledigten Einträgen aktiv werden.
IV. Ihre Fragen, klar beantwortet1. Muss die SCHUFA gelöschte Schulden nun sofort entfernen?
Ja. Das Gericht hat entschieden, dass eine Speicherung nach Erledigung unzulässig ist, sofern kein nachvollziehbarer Grund vorliegt.
2. Wie stelle ich einen Antrag auf Löschung?
Am besten schriftlich mit Belegen und unter Verweis auf das Urteil (OLG Köln, Az. 15 U 249/24). Eine Mustervorlage hilft.
3. Reagiert die SCHUFA nicht – was tun?
Dann kann man sich an die zuständige Datenschutzbehörde wenden oder juristische Schritte einleiten.
4. Gilt das auch für ältere Einträge?
Ja. Das Urteil basiert auf geltendem Recht und betrifft daher auch längst gespeicherte, erledigte Einträge.
5. Gibt es noch feste Fristen?
Nein. Es kommt auf das konkrete berechtigte Interesse an. Ohne solches Interesse muss gelöscht werden.
V. Fazit: Jetzt haben Sie ein Recht auf Vergessen
Das Kölner Urteil setzt ein klares Zeichen: Wer seine Schulden beglichen hat, darf nicht dauerhaft bestraft werden. Die starre Dreijahresregel ist Geschichte. Damit entsteht echte Hoffnung für viele, die bisher blockiert waren.Aber: Nur wer aktiv wird, profitiert. Jetzt ist der Moment, seine SCHUFA-Einträge zu prüfen und berechtigte Löschungen einzufordern.
VI. Hilfe bekommen – professionell und unkompliziert
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VII. Wichtige Begriffe, einfach erklärt
SCHUFA: Eine private Auskunftei, die Daten über Zahlungsverhalten sammelt und zur Bonitätsbewertung nutzt.
DSGVO: EU-Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten. Regelt, was gespeichert werden darf und wann gelöscht werden muss.
Negativ-Eintrag: Hinweis auf Zahlungsverzögerung oder Schulden, die sich negativ auf die Kreditwürdigkeit auswirken.
Löschantrag: Offizielles Schreiben an die SCHUFA, um einen unzulässigen oder veralteten Eintrag entfernen zu lassen.
Immaterieller Schaden: Schaden, der sich nicht in Geld bemisst, z. B. Rufverlust oder seelische Belastung.
Hinweis:
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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