Die Nachricht, von einer Erbschaft ausgeschlossen zu sein, kann zunächst ein Schock sein. Doch nicht jeder weiß, dass auch in diesem Fall häufig noch ein rechtlicher Anspruch auf einen Teil des Nachlasses besteht. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche gesetzlichen Rechte Ihnen zustehen und wie Sie diese erfolgreich durchsetzen können. So sind Sie bestens vorbereitet und wissen, wie Sie vorgehen können.
Was bedeutet es, enterbt zu sein?
Unter einer Enterbung versteht man den Ausschluss einer Person vom Nachlass durch ein Testament oder einen Erbvertrag – selbst dann, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge eigentlich erbberechtigt wäre. Doch ein vollständiger Ausschluss bedeutet nicht zwangsläufig, dass die betroffene Person keinerlei Ansprüche hat. In vielen Fällen gibt es einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.
Wer hat einen Anspruch auf den Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanspruch auf eine finanzielle Beteiligung am Erbe. Anspruchsberechtigt sind folgende Angehörige des Verstorbenen:
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Eigene Kinder sowie Adoptivkinder
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Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
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Eltern, sofern der Verstorbene keine eigenen Kinder hinterlassen hat
Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Geschwister, Großeltern und weiter entfernte Verwandte.
Wie hoch fällt der Pflichtteil aus?
Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die genaue Berechnung hängt vom familiären Verhältnis und dem Familienstand des Erblassers ab. Hier ein paar anschauliche Beispiele:
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Enterbtes Kind (Erblasser war unverheiratet und hatte zwei Kinder): Gesetzlicher Erbteil: 1/2 → Pflichtteilsquote: 1/4
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Ehepartner in Zugewinngemeinschaft: Gesetzlicher Erbteil: 1/2 → Pflichtteil: 1/4
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Ehepartner bei Gütertrennung (mit zwei vorhandenen Kindern): Gesetzlicher Erbteil: 1/3 → Pflichtteilsquote: 1/6 des Nachlasses
Unter welchen Bedingungen kann der Pflichtteil entzogen werden?
Ein Pflichtteilsentzug ist nur unter bestimmten Ausnahmefällen gemäß § 2333 BGB möglich. Gründe dafür können sein:
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Ein schweres Verbrechen gegen den Erblasser
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Grobe Misshandlung oder vorsätzliche Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser
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Eine Straftat von erheblicher Schwere, die eine Erbunwürdigkeit begründet
Wichtig: Grober Undank allein reicht nicht aus, um den Pflichtteil abzuerkennen.
Wie kann der Pflichtteil eingefordert werden?
Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt – er muss von den Erben aktiv geltend gemacht werden. Folgende Schritte sind dazu notwendig:
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Nachlass ermitteln: Machen Sie Ihre Auskunftsansprüche geltend und fordern Sie von den Erben ein vollständiges Verzeichnis über den Nachlass an.
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Pflichtteilsanspruch anmelden: Basierend auf dem erhaltenen Nachlassverzeichnis sollten Sie Ihren Pflichtteil außergerichtlich einfordern.
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Notfalls gerichtlich durchsetzen: Falls keine außergerichtliche Einigung erzielt wird, bleibt als letzter Schritt der Weg vor Gericht.
Fazit
Auch wenn eine Enterbung zunächst den vollständigen Ausschluss von einer Erbschaft vermuten lässt, haben nahe Angehörige oft noch ein Recht auf den Pflichtteil. Wer seine Ansprüche kennt, kann diese gezielt und effektiv durchsetzen. Sollten Unsicherheiten bestehen oder eine juristische Unterstützung erforderlich sein, empfiehlt es sich, professionellen Rat einzuholen.
Kontaktieren Sie mich jederzeit, um Ihre Situation zu besprechen, Fragen zu klären und die nächsten Schritte zu planen. Ich berate Sie gerne.
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