Seit einigen Jahren steht die Frage im Raum, ob das Ergebnis einer mit einem standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung nicht verwertet werden darf,, wenn diese Messung nicht nachträglich überprüft werden kann, weil die sog. Rohmessdaten nicht gespeichert worden sind, obwohl sie hätten gespeichert werden können. Diese Frage wird nun demnächst der BGH beantworten, da das OLG Saarbrücken eine sog. ‚Divergenzvorlage‘ eingereicht hat ( OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) 112/24):
‚Dem Bundesgerichtshof wird die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Unterliegt das Ergebnis einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung aufgrund einer mit den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens i. S. v. Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 GG unvereinbaren Beschränkung der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren einem Beweisverwertungsverbot, wenn die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sog. Rohmessdaten) nicht gespeichert werden, obwohl dies technisch möglich wäre und anhand der Daten die Messwertbildung und der Messwert innerhalb der Verkehrsfehlergrenze überprüft werden könnten, andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwerts nicht zur Verfügung stehen und der Betroffene der Verwertung des Messergebnisses unter Hinweis auf die fehlende Möglichkeit zu dessen Überprüfung widerspricht?‘
Sollte Ihre Messung von einem betroffenen Gerät (hier: Poliscan FM 1) durchgeführt worden sein, so steht es im Ermessen des zuständigen Richters, das Bußgeldverfahren bis zur Entscheidung des BGH auszusetzen.