Mit einem aktuellen Urteil vom 20.05.2025 (Az. XI ZR 22/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine ab dem Jahre 2016 von Sparkassen bundesweit gegenüber Verbrauchern regelmäßig bei Darlehen für die Immobilienfinanzierung genutzte Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung sich als fehlerhaft darstellt.
Der BGH hat mit dem vorliegenden Urteil vom 20.05.2025 deshalb das Berufungsurteil des OLG Celle vom 31.01.2024 (Az. 3 U 82/23) gekippt und das zuvor von der Kanzlei Keunecke erstrittene Urteil des Landgerichts Hannover vom 24.08.2023 (Az. 4 O 17/23) bestätigt. Der von Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover vertretene Mandant erhält aus dem Urteil des LG Hannover nunmehr also eine Rückzahlung der im Jahre 2020 von der Sparkasse Hameln-Weserbergland bei Verkauf der finanzierten Immobilie vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung bzw. des gezahlten Vorfälligkeitsentgelts.
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Vorfälligkeitsentschädigung, die von einer Sparkasse in Niedersachsen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Kreditvertrages für eine Baufinanzierung im Jahre 2020 vereinnahmt worden war. Der Sparkassenkunde hatte seine Immobilie vor Ablauf der Zinsbindungsfrist von rund 10 Jahren verkauft und sollte der Sparkasse daher eine Vorfälligkeitsentschädigung für den mit der vorzeitigen Rückzahlung angeblich zusammenhängenden Schaden zahlen.
„Die von Sparkassen bundesweit ab dem Jahre 2016 regelmäßig einheitlich verwendeten Formulare für Immobiliar-Verbraucherdarlehen enthalten unter Nr. 10 allerdings unzureichende Angaben über das Verfahren zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung“, erklärt Rechtsanwalt Matthias Keunecke, der auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist. Aus diesem Grunde hatte das Landgericht Hannover dem von Rechtsanwalt Keunecke vertretenen Verbraucher bereits im Jahre 2023 einen Rückforderungsanspruch gegen die Sparkasse zugesprochen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr bestätigt.
Weil Sparkassen bundesweit regelmäßig einheitliche Verlagsvordrucke mit inhaltsgleichen Klauseln zur Vorfälligkeitsentschädigung nutzen, ergeben sich damit grundsätzlich für alle Sparkassenkunden, die ab dem Jahre 2016 eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen haben und denen bei vorzeitiger Beendigung dieser Verträge ein Vorfälligkeitsentgelt abverlangt wurde, eine Rückforderungsmöglichkeit. Ob sich eine solche Möglichkeit bietet, hängt allerdings von dem konkreten Inhalt des Darlehensvertrages und insbesondere davon ab, ob die vom BGH beanstandete Klausel enthalten ist. Dies kann insbesondere bei Darlehensverträgen der Fall sein, die ab März 2016 bis in das Jahr 2019 hinein abgeschlossen worden sind.
Verbraucher denen aus solchen Verträgen ein Vorfälligkeitsentgelt abverlangt wurde, sollten Ihre Verträge möglichst kurzfristig von einem im Bankrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, weil Rückforderungsansprüche der Verjährung unterliegen. Maßgeblich ist hier nach § 199 BGB eine Frist von drei Jahren, ab dem Ende des Jahres, in dem der Verbraucher von den Anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Höchstfrist für eine Rückforderung kann bis zu 10 Jahre betragen.
Telefonisch erreichen Sie Rechtsanwalt Matthias Keunecke über die folgende Rufnummer: 0511 3400624
Eine Kontaktaufnahme ist jederzeit über diese Seite oder alternativ auch über die Internetseite der Kanzlei Keunecke möglich.