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    Home » Körperverletzung im Club, auf der Straße oder bei einer Party – Anzeige erhalten? So verhalten Sie sich richtig
    Rechtsformen

    Körperverletzung im Club, auf der Straße oder bei einer Party – Anzeige erhalten? So verhalten Sie sich richtig

    adminBy adminMai 21, 2025Keine Kommentare5 Mins Read
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    Ein kurzer Streit, eine Rangelei, ein Schlag – und plötzlich steht eine Anzeige im Raum. Körperverletzung zählt zu den häufigsten Delikten im Alltag. Was viele nicht wissen: Auch scheinbar harmlose Auseinandersetzungen können strafrechtlich gravierende Folgen haben – bis hin zur Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe.

    Sie haben eine Vorladung wegen Körperverletzung erhalten oder wurden bereits von der Polizei befragt? Vielleicht geht es sogar um gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)? Dann gilt: Bewahren Sie Ruhe – und holen Sie sich frühzeitig rechtlichen Beistand.


    Worum geht es bei Körperverletzung überhaupt? (§ 223 StGB)

    Eine Körperverletzung liegt bereits dann vor, wenn jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt – und sei es durch einen Schlag, einen Stoß, eine Ohrfeige oder sogar durch einen Glaswurf. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Opfer schwer verletzt wurde – schon leichte Blessuren genügen.

    Beispielhafte Situationen:

    • Schlag oder Fauststoß im Club, auf der Straße oder bei einem privaten Streit

    • Rangelei unter Alkoholeinfluss, z. B. vor einer Bar

    • Ausrutscher in einem Fußballspiel oder beim Sport mit anschließendem Streit

    • Schubsen mit anschließendem Sturz

    • Glaswurf oder Einsatz von Alltagsgegenständen

    Schon der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar (§ 223 Abs. 2 StGB).


    Wann liegt eine „gefährliche Körperverletzung“ vor? (§ 224 StGB)

    Besonders ernst wird es, wenn bestimmte „qualifizierende“ Merkmale hinzukommen – etwa:

    • Waffe oder gefährliches Werkzeug (z. B. Flasche, Gürtel, Messer)

    • gemeinschaftlich mit anderen (z. B. mehrere Beteiligte im Streit)

    • hinterlistiger Überfall (z. B. überraschender Angriff)

    • das Leben gefährdende Behandlung (z. B. gezielter Tritt gegen den Kopf)

    In diesen Fällen droht nicht nur eine Geldstrafe, sondern Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren – selbst beim Ersttäter.


    Was tun bei einer Vorladung oder Anzeige wegen Körperverletzung?

    Viele Mandanten machen schon früh entscheidende Fehler – etwa durch eine unüberlegte Aussage bei der Polizei oder das Einlassen auf ein Gespräch mit dem „Opfer“. Dabei gilt:

    1. Keine Aussage ohne anwaltlichen Beistand

    Die Polizei wird versuchen, Ihnen früh eine Aussage zu entlocken. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen – und sollten es auch unbedingt tun, bis ein Strafverteidiger Akteneinsicht beantragt hat.

    2. Sichern Sie Beweise

    Gibt es Zeugen, Videos, Chatverläufe oder Fotos, die Ihre Sicht belegen? Notieren Sie Namen, sichern Sie Nachrichten – alles, was Ihnen helfen kann, die Situation richtig darzustellen.

    3. Kontaktieren Sie einen spezialisierten Strafverteidiger

    Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser stehen die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens – gerade bei unklarer Beweislage, Ersttätern oder gegenseitigen Schuldvorwürfen.


    Welche Strafe droht bei Körperverletzung?

    Bei einfacher Körperverletzung (§ 223 StGB) reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

    Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren – die Gerichte nehmen solche Fälle sehr ernst, vor allem bei Waffeneinsatz, Glasflaschen oder Gruppenangriffen.

    Trotzdem gilt:
    Nicht jede Anzeige führt zu einer Anklage oder Verurteilung. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie – z. B. Nachweis von Notwehr, Zweifel an der Aussage des angeblichen Opfers oder Beweislücken – ist oft eine Einstellung möglich.


    Häufige Situationen aus der Praxis – Körperverletzung passiert schneller als gedacht

    Mandanten berichten häufig von ähnlichen Auslösern, bei denen es plötzlich „geknallt“ hat – verbal oder körperlich. Die Polizei wertet solche Situationen schnell als Körperverletzungsdelikt, auch wenn es sich aus Sicht des Beschuldigten um eine harmlose Auseinandersetzung handelte.

    Typische Konstellationen:

    • Streit im Club oder auf dem Stadtfest: Enge Räume, Alkohol, Missverständnisse – ein Stoß oder Schlag, und die Situation eskaliert.

    • Auseinandersetzung im Straßenverkehr: Ein Drängler, ein ausgestiegener Fahrer, ein kurzes Gerangel – schon folgt die Anzeige.

    • Sportlicher Konflikt: Fouls beim Amateurfußball, Handgreiflichkeiten auf dem Spielfeld.

    • Private Konflikte: Streit mit dem Partner, einem Familienmitglied oder Nachbarn – gerade bei Trennungen oder im Zusammenleben.

    • „Verteidigung“ gegen Angriffe: Viele Mandanten haben sich lediglich gewehrt – und plötzlich sind sie die Beschuldigten.

    Wichtig: Ob Sie zuerst zugeschlagen haben oder nicht, entscheidet nicht automatisch über Schuld oder Strafe. Gerade wenn Notwehr im Raum steht, kann ein erfahrener Strafverteidiger entlastend wirken.


    Wie kann ich mich als Beschuldigter effektiv verteidigen?

    Ein Strafverteidiger prüft nicht nur die Beweise, sondern entwickelt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Ziel ist häufig die Einstellung des Verfahrens – und damit ein Ende ohne Vorstrafe, ohne Eintrag im Führungszeugnis.

    Typische Verteidigungsansätze:

    • Notwehr: Sie haben sich nur gegen einen Angriff gewehrt? Dann sind Sie möglicherweise gerechtfertigt.

    • Beweismangel: Aussage gegen Aussage – keine Zeugen, keine objektiven Beweise? Dann kann das Verfahren oft eingestellt werden.

    • Gegenseitige Schuld: Beide Parteien waren beteiligt – oft wird dann eine Einwilligung von beiden Seiten verargumentiert.

    • Einstellungsanregung gem. § 153 oder § 153a StPO: Gerade bei Ersttätern und geringen Verletzungen sehr erfolgversprechend.

    • Privatklagedelikt: In einigen Fällen kann das Verfahren ohne Staatsanwalt weitergeführt oder beigelegt werden – gute Option bei Bagatellen.


    Was tun, wenn Sie selbst verletzt wurden?

    Viele Mandanten wurden in der Auseinandersetzung ebenfalls verletzt – doch nur gegen sie läuft ein Strafverfahren. In solchen Fällen ist eine Gegenanzeige möglich – insbesondere, um das Verhalten des vermeintlichen „Opfers“ richtig einzuordnen.

    Ein erfahrener Anwalt hilft Ihnen, Ihre eigene Sicht der Dinge rechtlich sauber aufzubereiten und alle entlastenden Aspekte zur Geltung zu bringen.


    Aussage gegen Aussage – was passiert dann?

    In vielen Körperverletzungsverfahren stehen sich nur zwei Aussagen gegenüber. Ohne neutrale Zeugen oder objektive Beweise ist die Staatsanwaltschaft oft gezwungen, das Verfahren einzustellen – es sei denn, der Tatvorwurf ist glaubhaft untermauert.

    Ihr Anwalt prüft die Aussagequalität, die Plausibilität des Sachverhalts und alle Widersprüche. Gerade bei Widersprüchen oder Übertreibungen in der Anzeige sinkt die Belastbarkeit der Aussage erheblich.


    Verfahren einstellen – was bedeutet das für Sie?

    Wenn das Verfahren eingestellt wird (z. B. nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 oder § 153a StPO), bedeutet das:

    Selbst wenn eine Einstellung gegen Geldauflage erfolgt – Sie gelten nicht als vorbestraft.


    Jetzt anwaltlich beraten lassen – bevor es zu spät ist

    Je früher Sie reagieren, desto größer die Chancen auf eine Einstellung.
    Die schlimmsten Fehler passieren oft direkt nach der Vorladung – durch unüberlegte Aussagen oder mangelnde Verteidigung.


    So erreichen Sie mich persönlich:

    Rechtsanwalt Tom Beisel

    Telefon: 0208 30782630
    E-Mail: beisel@duckscheer.de

    Schnelle Hilfe im Strafrecht – bundesweit.



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