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    Home » Abmahnung wegen fehlender Inhaltsstoffangaben bei Parfüm und Kosmetik – was jetzt zu tun ist
    Rechtsformen

    Abmahnung wegen fehlender Inhaltsstoffangaben bei Parfüm und Kosmetik – was jetzt zu tun ist

    adminBy adminMai 21, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Aktuell bearbeiten wir wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die sich gegen Onlinehändler richten, die Parfüm oder Kosmetikprodukte im Internet vertreiben – ohne die Inhaltsstoffe („Ingredients“) im Angebot sichtbar anzugeben. Dabei geht es um ein rechtliches Risiko, das viele Shopbetreiber bislang unterschätzen.

    Warum droht eine Abmahnung?

    Die EU-Kosmetikverordnung schreibt in Art. 19 vor, dass die Inhaltsstoffe eines Kosmetikprodukts auf der Produktverpackung in Form einer „Ingredients“-Liste angegeben werden müssen. Eine ausdrückliche Pflicht zur Angabe dieser Informationen im Onlineangebot besteht nach der Vorordnung zwar nicht. Dennoch wird von Gerichten zunehmend verlangt, dass diese Angaben auch im Internet für Verbraucher zugänglich gemacht werden müssen – insbesondere aus Gründen der Produktsicherheit und Informationstransparenz.

    Gerichte wie das OLG Karlsruhe (Urteil vom 26.09.2018, Az. 6 U 24/17) sehen darin – zumindest bei Naturkosmetikprodukten – eine relevante Information, die für viele Kunden – etwa bei Allergien – kaufentscheidend sein kann. Wer solche Angaben im Internet nicht aufführt, kann wegen Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG) abgemahnt werden.

    Was bedeutet das für Händler?

    Wer Parfüm oder Kosmetik ohne Angabe der Inhaltsstoffe online vertreibt, riskiert eine Abmahnung mit der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Kostenerstattung. Besonders problematisch: Die geforderte Unterlassung umfasst häufig sämtliche Angebote – auch auf Plattformen wie eBay, Amazon oder dem eigenen Shop. Bereits ein Verstoß kann dann zu hohen Vertragsstrafen führen.

    Unsere Empfehlung bei Abmahnung:

    • Nicht vorschnell unterschreiben: Eine voreilige Unterzeichnung der Unterlassungserklärung kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
    • Keine Zahlung ohne Prüfung: Häufig ist die geforderte Summe überhöht oder nicht gerechtfertigt.
    • Rechtsanwalt einschalten: Wir prüfen die Abmahnung, die Erfolgsaussichten und mögliche Verteidigungsstrategien – und verhandeln ggf. eine modifizierte Erklärung.

    Nutzen Sie die Chance unserer Ersteinschätzung. Wir vertreten bundesweit und bieten Ihnen zügige und unkomplizierte Sofortunterstützung. 

    Bitte senden Sie Ihre Abmahnung per E-Mail an mail@hafenkanzlei-dortmund.de. Wir setzen uns umgehend per Telefon oder E-Mail mit einer ersten Bewertung Ihrer Situation in Verbindung.

    Weitere detaillierte Informationen und Kontaktoptionen finden Sie auf unserer Webseite: www.hafenkanzlei-dortmund.de.



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