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    Home » Aufklärung vor Operation muss immer mündlich erfolgen
    Rechtsformen

    Aufklärung vor Operation muss immer mündlich erfolgen

    adminBy adminMai 21, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    In einem aktuellen Urteil vom 05.11.2024 (VI ZR 188/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut betont, wie essenziell eine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten vor medizinischen Eingriffen ist. Dabei gilt: Die Einwilligung des Patienten ist nur dann wirksam, wenn er umfassend und verständlich mündlich über die Chancen und Risiken der Behandlung informiert wurde.

    Was bedeutet das konkret?

    Die Risiken müssen nicht bis ins kleinste medizinische Detail erklärt werden. Es reicht aus, den Patienten „im Großen und Ganzen“ über die wichtigsten Chancen und Gefahren aufzuklären, sodass er eine allgemeine Vorstellung vom Ausmaß der möglichen Komplikationen erhält. Dabei ist es wichtig, die Informationen weder zu beschönigen noch zu verschlimmern. Allerdings ist es nicht ausreichend, einem Patienten einen Aufklärungsbogen lediglich zur Unterschrift vorzulegen. Der Patient muss zwingend in einem mündlichen Gespräch über den Inhalt des schriftlichen Aufklärungsbogens – insbesondere über die mit einer OP einhergehenden Risiken – aufgeklärt werden.

    Wie muss die Aufklärung erfolgen?

    Gemäß § 630e BGB muss die Aufklärung mündlich erfolgen. Ergänzend können zwar schriftliche Unterlagen, wie Aufklärungsbögen, genutzt werden. Das Ziel ist aber, dem Patienten die Möglichkeit zu geben, im Gespräch Fragen zu stellen und die Informationen zu verstehen. Es ist gerade nicht ausreichend, sich nur auf Formulare oder Merkblätter zu verlassen, sondern der Arzt muss sicherstellen, dass der Patient die Risiken auch mündlich verstanden hat.

    Was passiert, wenn die Aufklärung unzureichend ist?

    Der BGH stellte in diesem Fall fest, dass eine unzureichende Aufklärung über das Risiko einer Nervenschädigung vorlag. Der Arzt hatte es versäumt, dieses Risiko im Gespräch ausdrücklich zu nennen, obwohl es in den schriftlichen Unterlagen erwähnt wurde. Das führte dazu, dass die Einwilligung des Patienten nicht wirksam war, was im Schadensfall zu einer Haftung des Arztes führt.

    Fazit für die Praxis:

    Ärzte müssen stets darauf achten, Risiken klar und deutlich im persönlichen Gespräch mündlich zu erläutern. Schriftliche Unterlagen sind zwar eine sinnvolle Ergänzung, ersetzen aber nicht die mündliche Aufklärung. Nur so kann die Selbstbestimmung des Patienten gewahrt und eine rechtssichere Einwilligung gewährleistet werden.

    Wenn Sie Fragen zum Thema Patientenaufklärung haben oder vor einer Operation nicht ordnungsgemäß mündlich aufgeklärt wurden, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

    Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für ein kostenloses und unverbindliches Erstberatungsgespräch

    In unserer Kanzlei – patientengerecht Rechtsanwälte – wissen wir, wie belastend und dringlich medizinische Haftungsfälle für Betroffene sind. Deshalb bieten wir Ihnen ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch an. Oft können bereits im ersten Gespräch wichtige Weichen gestellt und Fragen geklärt werden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Erfolgschancen zu maximieren und das Kräfteungleichgewicht gegenüber Ärzten und Kliniken auszugleichen.

    Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und uns Ihre Angelegenheit zu schildern. Damit machen Sie den ersten Schritt zur Lösung Ihres Problems. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und kämpfen mit Professionalität und Durchsetzungsstärke für eine faire Entschädigung.

    Telefonisch: 040 333 13 301

    Per E-Mail: info@patientengerecht.de  

    Über das Kontaktformular auf unserer Homepage: https://patientengerecht.de/ersteinschaetzung/



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