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    Home » Was Beschäftigte beim Arbeiten im Ausland unbedingt beachten sollten
    Rechtsformen

    Was Beschäftigte beim Arbeiten im Ausland unbedingt beachten sollten

    adminBy adminMai 21, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Homeoffice am Pool? Mails checken mit Blick auf die Berge? Für viele klingt das nach einem Traum – und für manche ist es längst Realität. Doch Vorsicht: Wer ohne Absprache aus dem Ausland arbeitet („Hush Trip“), riskiert mehr als nur Ärger mit dem Chef – im schlimmsten Fall droht die fristlose Kündigung.

    Was geht also wirklich beim Arbeiten im Ausland – und was geht gar nicht?


    Arbeiten im Ausland: Traum oder arbeitsrechtliche Falle?

    Immer mehr Beschäftigte möchten zumindest zeitweise aus dem Ausland arbeiten – sei es als Workation (Arbeit im Urlaubsort) oder im Rahmen globaler Mobilität. Doch dabei sind viele rechtliche Fragen zu beachten – von der Rechtswahl im Arbeitsvertrag über Steuern und Sozialversicherung bis hin zum Arbeitsschutz.


    1. Hush Trips – wenn die Auslandstätigkeit heimlich erfolgt

    Ein besonders riskanter Fall: Arbeitnehmer verlängern heimlich ihren Aufenthalt im Ausland und arbeiten von dort weiter – ohne den Arbeitgeber zu informieren.

    ⚠️ Beispiel: Ein Mitarbeiter verlängert seinen Urlaub in Thailand, arbeitet dort mobil weiter und gibt gegenüber dem Arbeitgeber an, im deutschen Homeoffice zu sitzen. Als der Arbeitgeber ihn im Büro aufsuchen will und stattdessen über eine Rufumleitung nach Thailand stößt, ist der Fall klar: fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung (Hessisches LAG, 26.8.2020 – 6 Sa 707/19).

    Tipp: Auslandstätigkeit IMMER vorab abstimmen und schriftlich genehmigen lassen!


    2. Rechtswahl und Schutzvorschriften – welches Recht gilt?

    Auch bei Auslandstätigkeit bleibt das deutsche Arbeitsrecht meist anwendbar – insbesondere bei nur vorübergehendem Aufenthalt. Dennoch können zwingende Vorschriften des Tätigkeitsortes (z. B. Höchstarbeitszeiten, Feiertagsregelungen) Vorrang haben.

    ✅ Eine Rechtswahl im Vertrag („es gilt deutsches Recht“) ist möglich.
    ❗ Aber: Diese darf keine für den Arbeitnehmer nachteilige Umgehung ausländischer Schutzvorschriftendarstellen. Zudem empfiehlt sich eine präzisere Formulierung mit Hinweis auf mögliche vorrangige Regelungen am Einsatzort.


    3. Sozialversicherung – bin ich im Ausland noch versichert?

    Die gute Nachricht: Bei einer kurzfristigen Auslandstätigkeit im EU-Ausland – auch auf eigenen Wunsch – bleibt der deutsche Sozialversicherungsschutz bestehen, wenn der Arbeitgeber zustimmt (Art. 12 VO (EG) 883/04).

    ⚠️ Bei Arbeit außerhalb der EU oder ohne Absprache kann es schnell kompliziert werden: Steuerliche, versicherungsrechtliche und aufenthaltsrechtliche Probleme drohen.


    4. Arbeitszeit, Urlaub und Feiertage – was gilt im Ausland?

    Während einer Auslandsbeschäftigung gelten ggf. die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsstaates:

    ✅ Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit vor Ort sind einzuhalten
    ✅ Lokale Feiertage statt deutscher Feiertage können gelten
    ✅ Arbeitsschutzregelungen und ggf. Beschäftigungsverbote (z. B. für Schwangere)

    Tipp: Vorab prüfen (lassen), welche arbeitszeit- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften im Zielland gelten.


    5. Workation, Bleisure, Entsendung – was ist was?

    • Workation: Kurzfristige mobile Arbeit aus dem Ausland – meist auf Eigeninitiative.

    • Entsendung: Arbeitgeber verlagert Arbeitsplatz vorübergehend ins Ausland.

    • Bleisure: (Business und Leisure)Dienstreise wird privat verlängert oder vorverlegt.

    🧭 Für alle Modelle gilt: Klare vertragliche Regelung, auch zur Kosten- und Haftungsverteilung.

    ⚠️ Unfallversicherungsschutz besteht nur während dienstlicher Tätigkeiten. Wer im Freizeitteil eines Bleisure-Trips verunglückt, ist nicht gesetzlich unfallversichert.


    Praxistipps für Arbeitnehmer

    ✅ Immer vorher abstimmen – keine Alleingänge ins Ausland
    ✅ Vertragliche Regelungen einholen oder anpassen lassen
    ✅ Auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen achten
    ✅ Absicherung prüfen: Auslandskrankenversicherung, Haftpflicht etc.
    ✅ Vorsicht bei Kündigungen im Ausland: Auch wenn per E-Mail – es gelten ggf. strenge Formerfordernisse (§ 623 BGB)!


    Fazit: Arbeiten im Ausland ist möglich – aber nie ohne Spielregeln

    Workation ist kein Freifahrtschein. Auch am Strand gilt: Arbeitsrecht bleibt Arbeitsrecht. Wer offen kommuniziert und rechtlich sauber plant, kann moderne Arbeitsformen nutzen – ohne unangenehme Folgen.

    Tipp: Wer eine Auslandsarbeit plant – egal ob kurz oder langfristig – sollte sich rechtzeitig arbeitsrechtlich beraten lassen. Das schützt vor bösen Überraschungen und ermöglicht einen rechtssicheren Tapetenwechsel.



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