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    Home » Sturz nach OP – fehlende Überwachung in der Aufwachphase
    Rechtsformen

    Sturz nach OP – fehlende Überwachung in der Aufwachphase

    adminBy adminMai 20, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Stand: 20. Mai 2025

    Ein Sturz direkt nach einer Vollnarkose gilt als vermeidbar, wenn Vitalwerte, Lagerung und Begleitgang nicht lückenlos überwacht wurden. Verstöße gegen die „Empfehlung zur Überwachung nach Anästhesieverfahren“ der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) lassen die Beweislast auf das Krankenhaus übergehen – Schmerzensgeld, Reha-Kosten und Haushalts­führungsschaden müssen dann in voller Höhe ersetzt werden.

    Postoperative Überwachung – warum jede Minute zählt

    Nach einer Vollnarkose bleiben Kreislauf, Gleichgewicht und Orientierung für mehrere Stunden instabil. Die DGAI verlangt deshalb eine engmaschige Kontrolle von Puls, Blutdruck, Sauerstoffsättigung und Bewusstseinslage sowie eine Begleitung beim ersten Aufstehen. 

    Wird diese Standard­überwachung vernachlässigt, drohen Blutdruck­abfall, Schwindel und letztlich ein Sturz – ein Ereignis, das durch klare Organisations­abläufe vollständig beherrschbar wäre.

    Praxisbeispiel: So kam es zur Komplikation

    Ein 67-jähriger Münchner ließ sich arthroskopisch am Knie operieren. Drei Stunden nach dem Eingriff notierte die Pflegekraft im Aufwach­protokoll: „Patient wach, möchte zur Toilette.“ Obwohl Blutdruck und Puls noch schwankten und zwei Infusions­leitungen hingen, durfte er allein aufstehen. 

    Schon im Türrahmen verlor er das Gleichgewicht, stürzte auf die rechte Hüfte und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Die anschließende Revisions­operation, fünf Wochen Klinik und drei Monate Reha verzögerten seine Rückkehr in den Beruf erheblich.

    Medizinischer Standard nach der DGAI-Empfehlung

    Die Fach­empfehlung schreibt vor, das reale Körpergewicht, aktuelle Vitalwerte und Kreislauf­stabilität zu prüfen, bevor Patienten erstmals mobilisiert werden. Das erste Aufstehen muss von Pflege­personal begleitet sein, ein Bett­alarm soll auslösen, wenn der Patient dennoch versucht aufzustehen. 

    In der Kranken­haus­akte unseres Mandanten fehlten aktuelle Vital­zeichenprotokolle, eine Begleitperson ist nicht dokumentiert, ein Alarm­system war nicht installiert. Der Standard wurde eindeutig verfehlt.

    Juristische Bewertung: grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr

    Ein außergerichtlich beauftragter Anästhesie-Sachverständiger stufte das Versäumnis als groben Organisations­fehler ein. Bei solchen Fehlern kehrt sich die Beweislast (§ 630h BGB) um: Nicht der Patient, sondern die Klinik muss nachweisen, dass der Hüftbruch trotz korrekter Überwachung unvermeidbar gewesen wäre – ein kaum haltbarer Standpunkt. 

    Die Haftpflicht­versicherung erkannte deshalb die Haftung an und verhandelte einen Vergleich.

    Welche Kosten die Klinik ersetzen muss

    Das Schmerzensgeld betrug 45 000 Euro, hinzu kamen Heilkosten für die Revisions­operation, stationäre Reha, Fahrdienste und eine vierteljährliche Pauschale für Physiotherapie sowie Hilfsmittel. 

    Außerdem erkannte die Versicherung einen Haushalts­führungsschaden an, da der Patient seinen Haushalt nur noch eingeschränkt versorgen kann. Ohne strukturierte Belegsammlung wären mehrere Posten gekürzt worden.

    Ihr nächster Schritt – Ansprüche wahren, Fristen stoppen

    Fordern Sie binnen einer Woche die vollständige Anästhesie- und Pflegeakte an, insbesondere Vital­zeichenprotokolle, Lagerungs­berichte und Dienstpläne. Dokumentieren Sie den Sturzverlauf schriftlich und bewahren Sie alle Belege über Reha, Taxi­fahrten, Hilfsmittel oder Verdienstausfall auf. 

    Mit dieser Dokumentation kann Ihr Patientenanwalt aus München sämtliche Schadens­positionen beziffern, fehlende Gutachten veranlassen und die dreijährige Verjährungsfrist aus §§ 195, 199 BGB hemmen. 

    Jede zeitnahe Maßnahme stärkt Ihre Beweislage und erhöht die Chance auf eine Entschädigung, die den tatsächlichen Schaden voll abbildet.

    Autor: Christoph Theodor Freihöfer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Inhaber der Kanzlei Freihöfer – Ihr Patientenanwalt



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