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    Home » Anzeige wegen Stalking (§ 238 StGB) – Was jetzt? Ihre Rechte, mögliche Strafen und wie Sie sich richtig verteidigen
    Rechtsformen

    Anzeige wegen Stalking (§ 238 StGB) – Was jetzt? Ihre Rechte, mögliche Strafen und wie Sie sich richtig verteidigen

    adminBy adminMai 20, 2025Keine Kommentare6 Mins Read
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    Eine Anzeige wegen Nachstellung – umgangssprachlich Stalking – kann für die betroffene Person schwerwiegende Konsequenzen haben. Viele Beschuldigte erleben dies völlig überraschend: Eine Freundschaft zerbricht, eine Beziehung endet oder ein Nachbarschaftsstreit eskaliert – und plötzlich steht der Vorwurf im Raum, jemandem „nachgestellt“ zu haben. Die Polizei lädt Sie zur Vernehmung ein oder durchsucht Ihr Handy, soziale Netzwerke und Ihren Standortverlauf.

    Doch wann liegt überhaupt Stalking im strafrechtlichen Sinne vor? Und wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie eine Anzeige erhalten oder eine Vorladung wegen Nachstellung bekommen? Als erfahrener Strafverteidiger erläutere ich Ihnen die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, zeigen typische Fehler – und erkläre, wie Sie sich jetzt am besten schützen.


    Was ist Nachstellung (§ 238 StGB)? – Die rechtlichen Grundlagen

    Der Straftatbestand der Nachstellung ist in § 238 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Umgangssprachlich ist häufiger vom „Stalking“ die Rede – juristisch korrekt lautet der Begriff „Nachstellung“. Die Vorschrift wurde in den letzten Jahren mehrfach verschärft, zuletzt im Hinblick auf digitale Kommunikation und Cyberstalking.

    Nachstellung ist strafbar, wenn jemand einer anderen Person unbefugt und wiederholt nachstellt, sodass deren Lebensgestaltung ernsthaft beeinträchtigt wird.

    Das Gesetz nennt dabei beispielhaft folgende Handlungen:

    • Wiederholtes Aufsuchen der räumlichen Nähe (z. B. vor der Wohnung, am Arbeitsplatz, im Fitnessstudio),

    • Unerwünschte Kontaktaufnahmen per Telefon, SMS, WhatsApp, E-Mail oder über soziale Netzwerke,

    • Missbrauch persönlicher Daten, z. B. durch Bestellungen im Namen der betroffenen Person oder gefälschte Profile,

    • Bedrohungen, auch gegen Familienangehörige,

    • Veröffentlichung von Fotos oder privaten Inhalten ohne Zustimmung,

    • Verleumdungen oder ehrverletzende Inhalte, die dem Opfer öffentlich untergeschoben werden.

    Wichtig: Nicht jede Form von Kontaktaufnahme ist automatisch strafbar. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist erst dann überschritten, wenn die Lebensgestaltung des Opfers konkret beeinträchtigt wird – etwa durch Angst, Rückzug, Arbeitsplatzwechsel oder psychische Belastungen.


    Welche Strafen drohen bei Stalking?

    Die Strafen bei einer Verurteilung wegen Nachstellung richten sich nach der Schwere der Tat und den Folgen für das Opfer:

    • Grundtatbestand (§ 238 Abs. 1 StGB):

    • Besonders schwerer Fall (§ 238 Abs. 2 StGB) – z. B. bei:

      • schwerer Gesundheitsschädigung,

      • mehr als sechsmonatiger Nachstellung,

      • Gefahr für Leib oder Leben,

      • Opfer unter 16 Jahren bei Täter über 21,

      • Einsatz digitaler Spähsoftware oder Veröffentlichung intimer Inhalte.

      • Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
    • Schwerster Fall (§ 238 Abs. 3 StGB):

    Die Einordnung hängt von vielen Faktoren ab – unter anderem von Ihrem Verhalten, dem Umfang der Vorwürfe und der Aussage des angeblichen Opfers. 


    Was tun bei Anzeige oder Vorladung wegen Stalking? – Ihre ersten Schritte als Beschuldigter

    Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei oder sogar eine Anklage wegen Nachstellung erhalten haben, gilt: Bewahren Sie Ruhe – aber handeln Sie überlegt. Die richtigen Schritte am Anfang des Verfahrens können über den weiteren Verlauf entscheiden. Hier sind die wichtigsten Empfehlungen:

    1. Schweigen Sie zur Sache – keine Aussage ohne Verteidiger

    Auch wenn die Vorwürfe für Sie unverständlich oder übertrieben erscheinen: Geben Sie niemals eine spontane Aussage bei der Polizei ab, weder mündlich noch schriftlich. Ihr Aussageverhalten wird dokumentiert – und kann später gegen Sie verwendet werden.

    Selbst vermeintlich entlastende Aussagen („Ich wollte doch nur reden“, „Es war nur einmal“) werden oft als Beweis für ein wiederholtes Kontaktinteresse gewertet. Als Verteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht und prüfe genau, was Ihnen konkret vorgeworfen wird.

    2. Nehmen Sie Kontakt zum Anwalt auf – so früh wie möglich

    Lassen Sie das Verfahren nicht einfach „laufen“. Schon ein Ermittlungsverfahren wegen Stalking kann berufliche, private und soziale Konsequenzen haben – etwa durch Einträge im Führungszeugnis, bei Verurteilung oder auch im Fall einer einstweiligen Verfügung.

    Ein erfahrener Strafverteidiger kann:

    • die Akte einsehen und bewerten, ob die Voraussetzungen des § 238 StGB wirklich erfüllt sind,

    • prüfen, ob bereits eine Strafanzeige, ein Strafantrag oder Nebenklageantrag vorliegt,

    • belastende Inhalte (Chats, E-Mails, Social-Media-Posts) kontextualisieren und entkräften,

    • frühzeitig auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.

    3. Vermeiden Sie weitere Kontaktaufnahmen – konsequent und belegbar

    Wenn Sie der betroffenen Person weiterhin schreiben, sie anrufen oder sich in ihrer Nähe aufhalten, riskieren Sie nicht nur eine Verschärfung des Strafvorwurfs – es kann auch ein Kontaktverbot oder Annäherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen werden.

    Empfehlenswert ist:

    • Beenden Sie jegliche Kommunikation, auch über Dritte.

    • Ändern Sie ggf. Ihre Privatsphäre-Einstellungen in sozialen Netzwerken.

    • Dokumentieren Sie, dass kein Kontakt mehr stattfindet (z. B. Chatverläufe abschließen, Kontakte löschen).


    Verteidigungsstrategien bei Stalking-Vorwürfen – Was ist möglich?

    Nicht jeder Vorwurf der Nachstellung hält einer juristischen Prüfung stand. In der Praxis zeigt sich häufig:

    • Kein unbefugtes Verhalten: Wenn die Kontakte einvernehmlich waren oder im gegenseitigen Dialog stattfanden, fehlt es oft am Tatbestandsmerkmal der „Unbefugtheit“.

    • Keine Erheblichkeit der Beeinträchtigung: Eine gewisse Belästigung genügt nicht. Die Lebensgestaltung des vermeintlichen Opfers muss konkret und nicht unerheblich beeinträchtigt sein – etwa durch psychische Störungen, Arbeitsplatzwechsel, Umzug oder therapeutische Behandlung.

    • Verhältnis war nicht eindeutig beendet: In vielen Fällen kommt es nach Trennungen oder Streitigkeiten zu einseitigen Wahrnehmungen. Nicht jede Kontaktsuche ist gleich Stalking – oft sind Missverständnisse im Spiel.

    • Widersprüche in den Aussagen des angeblichen Opfers: Diese können aufgedeckt werden – z. B. wenn der Kontakt nicht so einseitig war, wie behauptet, oder wenn eigene Nachrichten vorliegen.

    Ein Strafverteidiger kann gezielt diese Schwächen in der Argumentation der Staatsanwaltschaft aufgreifen und eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen.


    Wird eine Verurteilung ins Führungszeugnis eingetragen?

    Eine häufige Sorge bei einer Anzeige wegen Stalking betrifft das Führungszeugnis – vor allem bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst, Beamten, Pflegepersonal, Lehrern oder Selbstständigen mit Vertrauensfunktion.

    Die wichtigsten Punkte:

    • Eine Verurteilung zu Geldstrafe unter 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe unter 3 Monaten wird nicht ins „einfache“ Führungszeugnis aufgenommen, sofern keine weiteren Eintragungen bestehen (§ 32 BZRG).

    • Einträge im erweiterten Führungszeugnis (z. B. für Tätigkeiten mit Kindern oder Jugendlichen) können jedoch auch mildere Urteile enthalten.

    • Bereits ein laufendes Ermittlungsverfahren kann Probleme verursachen – etwa bei Bewerbungen oder bei Ausländerbehörden.

    Deshalb ist eine frühe und effektive Verteidigung entscheidend, um das Verfahren idealerweise noch vor Anklageerhebung einstellen zu lassen.


    Kontaktverbot, einstweilige Verfügung & Gewaltschutzgesetz

    Zusätzlich zur strafrechtlichen Seite drohen in vielen Fällen auch zivilrechtliche Maßnahmen – insbesondere ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 1 GewSchG). Dieser kann auch unabhängig vom Strafverfahren gestellt werden und hat folgende Folgen:

    • Kontaktverbot (persönlich, telefonisch, schriftlich),

    • Annäherungsverbot (z. B. 100 m Abstand zur Wohnung oder dem Arbeitsplatz des Opfers),

    • Wohnungsverweisung bei gemeinsamer Wohnung.

    Ein Verstoß gegen ein solches Verbot kann wiederum strafrechtlich relevant sein (§ 4 GewSchG). Auch deshalb sollte ein erfahrener Anwalt frühzeitig in beide Verfahren – strafrechtlich und zivilrechtlich – eingebunden werden.


    Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

    Als Strafverteidiger mit Erfahrung im Umgang mit sensiblen Vorwürfen wie Nachstellung übernehme ich:

    • Akteneinsicht und rechtliche Bewertung des Tatvorwurfs,

    • Prüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen des § 238 StGB tatsächlich erfüllt sind,

    • Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht in Ihrem Namen,

    • Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie, je nach Beweislage,

    • Antrag auf Verfahrenseinstellung oder Freispruch,

    • Abwehr zivilrechtlicher Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz.

    In vielen Fällen lassen sich Stalking-Verfahren bereits im Ermittlungsstadium diskret und ohne öffentlichkeitswirksame Gerichtsverhandlung beenden.


    Fazit: Anzeige wegen Stalking – nehmen Sie den Vorwurf ernst und handeln Sie richtig

    Auch wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind – nehmen Sie eine Anzeige wegen Nachstellung nicht auf die leichte Schulter. Der Straftatbestand ist weit gefasst und wird von Polizei und Justiz zunehmend energisch verfolgt. Umso wichtiger ist es, frühzeitig professionelle Unterstützung zu suchen.

    Schweigen Sie bei der Polizei, lassen Sie sich anwaltlich beraten und vermeiden Sie jeden weiteren Kontakt zur anzeigenden Person. So sichern Sie sich die besten Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens – oder einen Freispruch.


    Lassen Sie sich jetzt beraten – diskret, erfahren, engagiert

    Wenn Sie eine Anzeige wegen Stalking erhalten haben oder eine Vorladung vorliegt, zögern Sie nicht. Je früher ein erfahrener Strafverteidiger eingebunden ist, desto besser stehen Ihre Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens – ohne Verurteilung, ohne Eintrag im Führungszeugnis, ohne öffentliches Aufsehen.

    Rechtsanwalt Tom Beisel
    Telefon: 0208 / 30782630
    E-Mail: beisel@duckscheer.de

    Ich verteidige Sie bundesweit – kompetent, schnell und diskret.



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