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    Home » Swiss Gold Treuhand – Zahlungen der Anleger an Anwalt
    Rechtsformen

    Swiss Gold Treuhand – Zahlungen der Anleger an Anwalt

    adminBy adminMai 19, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Wir haben bereits mehrfach darüber berichtet, dass wir im Rahmen des Schadenskomplexes der SGT AG – über 80 Millionen CHF sind auf wundersame Weise abhanden gekommen – und die Prozesse die wir führen. Die Gesellschaft ist im Konkurs, gegen die Verantwortlichen Organe und die Buchhaltungsstelle laufen Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Geldwäschereigesetz und  Betrug.

    Ein weiterer Haftungsgegner den wir in Anspruch nehmen, sind die Rechtsanwälte, an die die Käufer der Goldkaufverträge, Zahlungen geleistet haben. Wir verklagen derzeit einen Anwalt mit Sitz in Leipzig/Halle und einen weiteren Anwalt in Berlin. Diese Anwälte haben Zahlungen aus den Kaufverträgen entgegen genommen, die Millionenbeträge übersteigen.

    Die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Düsseldorf und OLG Hamburg) hat Ansprüche gegen Rechtsanwälte und auch Steuerberater bejaht, wenn diese Zahlungen entgegennehmen, die der Erlaubnispflicht des ZAG unterliegen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat in unseren Fällen die Anwendung des ZAG bejaht und festgestellt, dass die entgegen genommenen Zahlungen einer Erlaubnis gemäß Zahlungsaufsichtsgesetz beduft hätten und diese nicht vorlag und wohl auch nicht erteilt worden wäre.

    Es handelt sich bei der Entgegennahme der Gelder der Käufer/Anleger, der Weiterleitung der Gelder an die SGT AG und dem eigentlichen Geldtransfer um ein Finanztransfergeschäft. Dabei ist irrelevant ob der Anwalt im Lager des Zahlenden oder Zahlungsempfängers steht, er kann auch für beide tätig sein.

    Der jeweilige Anwalt nahm die Zahlungen entgegen im Rahmen eines Treuhandvertrages und erhielt hierfür eine Provision. Die Zahlung wurde entgegengenommen zur Weiterleitung und damit dem Finanztransfer – damit liegt ein erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft vor, dass einer Erlaubnis bedurft hätte gemäß § 10 ZAG. Diese war nicht erteilt.

    Die Regelung in § 10 ZAG stellt ein Schutzgesetz dar, im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB. Die Tätigkeit eines Anwalts im Rahmen eines Treuhandvertrages ist keine berufstypische Tätigkeit eines Anwalts. Der Schaden bei den Käufern ist auch kausal entstanden aufgrund dieser Pflichtverletzung. Im Sinne des Anscheinsbeweises ist ausreichend, dass die Befolgung des Schutzgesetzes eine größere Sicherheit gegen den Schadenseintritt geboten hätte als bei Nichtbefolgung. Wäre das Schutzgesetz eingehalten worden, hätte die Bafin im Rahmen der Erlaubnispflicht das Geschäftsmodell geprüft und die Erlaubnis nicht erteilt.

    Käufer die klagen wollen können sich gern an unsere Kanzlei wenden. Wir benötigen folgende Unterlagen :

    – Kaufvertrag

    – Kontoauszug mit Nachweis der geleisteten Zahlung auf das Konto des Anwalts

    Gern sind wir für Sie da.

    Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

    • Tel:     0351/ 21 52 025-0
    • Fax:    0351/ 21 52 025-5
    • Mail:   kanzlei@bontschev.de

    __________________________________________________

    Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Aktionären, Anlegern und Investoren. 

    Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen wie Derivest, Kaussen-Lingens u.w. gemacht. Die Kanzlei hat dabei eine breite Anzahl von Fallgruppen bearbeitet und Anleger in Schadensfällen wie INFINUS Schadenskomplex, UDI, Deutsche Lichtmiete, in Fällen der Gewährung von Nachrangdarlehen u.a. vertreten.

    Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig – Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.



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