Darlehenskündigung gegenüber Verbrauchern, Darlehensgeber missachten § 498 BGB
Immer wieder sind in der Beratungspraxis von RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht, Fälle zu beobchten, in denen Kreditinstitute Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB) außerordentlich wegen Zahlungsrückständen kündigen, allerdings die Voraussetzungen nach § 498 BGB nicht beachtet werden.
Für die außerordentliche (fristlose) Kündigung eines Verbraucherdarlehens ist nicht nur der Verzug mit mindestens 5 (Vertragslaufzeit länger als 3 Jahre) oder 10 % (Vertragslaufzeit bis 3 Jahre) des Darlehensnennbetrag erforderlich, § 498 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 b), sondern eben auch und kumulativ
dass der Darlehensnehmer vorab (vor der Kündigung) eine qualifizierte Mahnung mit Küdigungsandrohung in der Form des § 492 Abs. 5 BGB erhalten muss und zu diesem Zeitpunkt muss der oben beschriebene Rückstand auch bereits bestehen, § 498 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 BGB.
Banken und Sparkassen missachten diese formalen Voraussetzungen immer wieder
Immer wieder sind diese Voraussetzungen aber nicht eingehalten.
Aus der Praxis konnte zB die Darlehenskündigung einer Volksbank bei einem Verbraucher-Immobiliardarlehen erfolgreich angegriffen werden, da der nach dem Gesetz erforderliche Rückstand (bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen 2,5 % des Darlehensnennbetrags) zum Zeitpunkt der Mahnung nicht bestand.
Gegenüber DKB und S-Kreditpartner konnten Kündigungen von Allgemein-Verbraucherdarlehen erfolgreich angefochten werden, da es an den Mahnungen gleich ganz fehlte und die Kündigungen aus diesem Grund unwirksam waren.
Rechtsfolge ist die Fortsetzung des Darlehens zu den vertraglich vereinbarten Bestimmungen.
Zum früheren Rechtstipp
Schufa Eintrag unberechtigt
Weitere Rechtsfolge eines solchen anwaltlichen Vorgehens ist zudem, dass die idR automatisiert erfolgenden Schufa Einmeldungen bei außerordentlichen Kündigung eines Darlehen unberechtigt ist.
Die Voraussetzungen zur Einmeldung nach § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG sind dann nicht gegeben.
Die Einmeldung ist dann zu löschen und dem Darlehensnehmer steht ein Schadensersatzanspruch nach Art 82 DS-GVO zu, dessen Höhe je nach konkreter Auswirkung zu ermitteln ist.
Natürlich hat der Darlehensgeber dann auch die notwendigen Kosten des beauftragten Anwalts zu erstatten.
Berwertung sinnvoll
RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat Kreditkündigungen gegenüber verschiedenste Banken und Sparkassen geprüdt und besitzt entsprechende Expertise, die Sie nutzen können.
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Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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