Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) zählt zu den einschneidendsten Erfahrungen, die eine beschuldigte Person machen kann. Bereits der Anfangsverdacht – etwa nach einem Hinweis aus dem Ausland, einer IP-Auswertung oder einer Sicherstellung durch die Zentralstelle für Internetkriminalität – kann zu einer Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von Datenträgern und sogar Untersuchungshaft führen.
In Schleswig-Holstein werden diese Verfahren zentral von der Spezialabteilung für Sexualdelikte der Staatsanwaltschaft Kiel geführt. Der Druck auf die Beschuldigten ist immens – sowohl strafrechtlich als auch gesellschaftlich. In dieser extrem sensiblen Situation ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, ist seit vielen Jahren mit solchen Verfahren vertraut. Er verfügt über fundierte Kenntnisse in der Verteidigung bei § 184b StGB und kennt die Arbeitsweise der zuständigen Ermittlungsbehörden in Schleswig-Holstein aus langjähriger Erfahrung.
Worum geht es bei § 184b StGB?
§ 184b StGB stellt den Besitz, die Verbreitung und die Herstellung kinderpornografischer Inhalte unter hohe Strafe. Bereits der Besitz einzelner Dateien – unabhängig von deren tatsächlichem Gebrauch – genügt für eine Strafbarkeit. Seit der Gesetzesverschärfung im Jahr 2021 droht in nahezu allen Fällen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, auch für Ersttäter (§ 184b Abs. 3 StGB). Die Verhängung einer Geldstrafe ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen, was die Verteidigung zusätzlich erschwert.
Die Vorschrift gilt auch für Inhalte, die über Messenger-Dienste empfangen oder weitergeleitet wurden – selbst dann, wenn dies unbewusst oder ohne vertieftes technisches Verständnis geschah. Schon das bloße Speichern auf einem Endgerät oder in der Cloud kann ausreichen, um den Tatbestand zu erfüllen.
Schwere strafrechtliche und persönliche Konsequenzen
Ein Verfahren wegen § 184b StGB ist nicht nur juristisch, sondern auch menschlich extrem belastend. Es drohen:
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Freiheitsstrafen, in vielen Fällen ohne Bewährung,
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Eintragung ins Bundeszentralregister und ins erweiterte Führungszeugnis,
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Berufsrechtliche Konsequenzen, etwa im Beamtenverhältnis, im medizinischen oder pädagogischen Bereich,
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Gefährdung des Sorge- oder Umgangsrechts bei Elternteilen,
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öffentliche Stigmatisierung und dauerhafte soziale Ausgrenzung,
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dauerhafte Reputationsschäden, auch bei späterer Einstellung oder Freispruch.
Die Justiz verfolgt derartige Vorwürfe mit besonderer Konsequenz. Umso wichtiger ist es, bereits im Ermittlungsverfahren strategisch klug zu handeln und nicht durch unüberlegte Aussagen oder Kooperationsangebote schwerwiegende Nachteile zu riskieren.
Verteidigungsmöglichkeiten – was jetzt zu tun ist
In vielen Fällen bestehen reale Chancen auf eine Abmilderung des Vorwurfs oder sogar auf eine Einstellung des Verfahrens – etwa, wenn:
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der Besitz nicht vorsätzlich erfolgte (z. B. automatische Downloads, Spam, Cloud-Inhalte),
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der Inhalt nicht zweifelsfrei kinderpornografisch im Sinne der aktuellen Rechtsprechung war,
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die Ermittlungsakte formale Fehler enthält (z. B. unzulässige Durchsuchung, mangelhafte Zuordnung von IP-Adressen),
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die Tatsachen unklar sind, insbesondere bei Nutzung gemeinsamer Endgeräte.
Die Rechtsprechung – insbesondere des Bundesgerichtshofs – verlangt eine sichere Zuordnung der Tat zum Beschuldigten, was bei technischen Verfahren (z. B. Peer-to-Peer-Netzwerke, TOR-Verbindungen) keineswegs selbstverständlich ist. In BGH, Beschl. v. 27.01.2022 – 4 StR 264/21 wurde betont, dass allein der Besitz eines internetfähigen Geräts keine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung bietet, solange die Täterschaft nicht konkret nachgewiesen werden kann.
Rechtsanwalt Andreas Junge prüft jedes Detail der Ermittlungsakte sorgfältig, arbeitet eng mit IT-Sachverständigen zusammen und setzt genau dort an, wo sich aus technischer oder rechtlicher Sicht die größten Angriffsflächen ergeben. Ziel ist es stets, ein Verfahren möglichst frühzeitig zur Einstellung zu bringen – ohne Hauptverhandlung, ohne Öffentlichkeit.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die erste Wahl ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und seit vielen Jahren bundesweit in besonders sensiblen Strafverfahren tätig. Seine langjährige Erfahrung mit der Spezialabteilung der Staatsanwaltschaft Kiel ermöglicht es ihm, Ermittlungsstrategien frühzeitig zu erkennen und gezielt zu begegnen. Er kennt die Abläufe, die rechtlichen Anforderungen und die Spielräume, die auch in schwierigen Verfahren bestehen.
Er arbeitet mit einem erfahrenen Netzwerk aus Gutachtern, IT-Forensikern und Strafverteidigungskollegen zusammen, um seinen Mandanten in jeder Phase des Verfahrens die bestmögliche Verteidigung zu bieten. Besonders wichtig ist ihm dabei: Diskretion, Verlässlichkeit und strategisches Handeln – ohne Vorverurteilung, aber mit klarem Fokus auf das rechtlich Machbare.
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Ein Strafverfahren wegen des Verdachts des § 184b StGB ist hochsensibel, mit weitreichenden Konsequenzen für Beruf, Familie und Zukunft. Wer davon betroffen ist, sollte keine Zeit verlieren und auf einen Verteidiger setzen, der mit solchen Verfahren erfahren und souverän umgeht.
Rechtsanwalt Andreas Junge ist als Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger im Sexualstrafrecht in Schleswig-Holstein – insbesondere im Umgang mit der Staatsanwaltschaft Kiel – die erste Wahl für eine wirksame und diskrete Strafverteidigung.