Die Nebenklage eröffnet dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit, sich dem Strafverfahren anzuschließen und sich infolgedessen aktiv am Prozess zu beteiligen.
Die Rechte des Nebenklägers ergeben sich aus § 397 StPO und beinhalten:
Anwesenheitsrecht
Fragerecht
Ablehnung eines Richters
Beweis- und Befangenheitsantragsrecht
Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten
Einlegung von Berufung oder Revision hinsichtlich der Schuldfrage
Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger richtet sich nach § 395 StPO. Darunter fallen insbesondere Delikte wie sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch, Mord, Totschlag und andere Straftaten mit Todesfolge sowie Körperverletzung.
Bei Kapitaldelikten geht das Nebenklagerecht auf die Angehörigen über.
Die Erhebung der Nebenklage ist zu jedem Zeitpunkt möglich, frühstens jedoch mit Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft.
Ein weiterer Vorteil der Nebenklage ist, dass in dem strafrechtlichen Prozess für den Nebenkläger die Möglichkeit besteht, zivilrechtliche Ansprüche in Form von Schadensersatz oder Schmerzensgeld im Wege eines Adhäsionsantrages geltend zu machen (§ 403 StPO).
Der Adhäsionsantrag ist für den Geschädigten einer Straftat eine kostengünstige und einfache Möglichkeit, seine Ersatzansprüche gegen den Täter geltend zu machen.
Der größte Vorteil liegt darin, dass dem Opfer einer Straftat dadurch ein weiterer Prozess erspart bleibt.
Wenn Sie wissen wollen, ob Sie im Einzelfall die Befugnis haben, sich als Nebenkläger/in dem Verfahren anzuschließen bzw. einen Adhäsionsantrag zu stellen, kontaktieren Sie mich. Sie sind nicht alleine!