Eine ärztliche Einstellungsuntersuchung ist eine medizinische Untersuchung, die ein Arbeitgeber vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses verlangen kann. Ziel ist es, festzustellen, ob die oder der Bewerber gesundheitlich für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist, insbesondere im Hinblick auf Sicherheits-, Gesundheits- oder Leistungsaspekte.
Ist eine solche Untersuchung grundsätzlich zulässig?
Grundsätzlich ja – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Untersuchung darf nur erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegt, etwa bei besonders körperlich belastenden Tätigkeiten oder bei Aufgaben mit hoher Sicherheitsrelevanz. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein und darf die arbeitnehmerseitigen Rechte nicht unzulässig verletzen.
Welche Inhalte darf eine Einstellungsuntersuchung umfassen?
Erlaubt ist nur die Erhebung von Gesundheitsdaten, die in direktem Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit stehen. Beispielsweise darf bei einem zukünftigen Busfahrer die Seh- und Hörfähigkeit überprüft werden oder die Höhentauglichkeit im Bereich der Dachdeckertätigkeit. Ein genereller Gesundheits-Check ohne konkreten Bezug zur Arbeit ist hingegen unzulässig.
Wer führt solche Untersuchungen durch?
Solche Untersuchungen erfolgen durch eine entsprechende unabhängige, ärztlich qualifizierte Person. In der Regel geschieht das durch Betriebsärzte oder Arbeitsmediziner.
Muss die Bewerberseite der Untersuchung zustimmen?
Ja. Ohne ausdrückliche Einwilligung von Bewerberseite ist eine Einstellungsuntersuchung unzulässig. Die Teilnahme ist freiwillig – allerdings kann eine Weigerung unter Umständen dazu führen, dass die Bewerbung keine Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere, wenn die Untersuchung für die Stelle zwingend erforderlich ist.
Was erfährt der Arbeitgeber über das Untersuchungsergebnis?
Der Arbeitgeber erhält nur die Information, ob die Person „geeignet“, „eingeschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ für die vorgesehene Tätigkeit ist. Detaillierte medizinische Befunde oder Diagnosen dürfen nicht übermittelt werden – sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Was ist noch zu beachten?
Ärztliche Einstellungsuntersuchungen müssen zweckgebunden, verhältnismäßig und datenschutzkonform durchgeführt werden. Eine mögliche Freigabe von der ärztlichen Schweigepflicht kann nur durch die Bewerberin oder den Bewerber selbst erteilt und erklärt werden.
Sven Rasehorn
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht