Fehlende Widerrufsbelehrung kostet Gartenbauer den gesamten Lohn
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15.04.2025, Az. 8 O 214/24
In der malerischen Kulisse des Landkreises Bad Dürkheim beauftragte ein Gartenbesitzer im April des Jahres 2024 einen Gartenbauer mit umfangreichen Verschönerungsarbeiten an seinem verwilderten Anwesen.
Nach getaner Arbeit präsentierte der fleißige Handwerker dem Auftraggeber eine Rechnung, die sich auf stolze 19.000 Euro belief.
Doch anstatt freudiger Bezahlung entbrannte ein Disput über den vereinbarten Stundensatz und die Akkuratesse der Rechnung.
Der Gartenbesitzer zeigte sich unwillig zu zahlen und zog im September 2024 die Reißleine, indem er den Vertrag widerrief.
Dieser Fall landete schließlich vor der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal, deren Urteil in der Handwerksbranche für gehöriges Aufsehen sorgen dürfte.
Die Kammer, die sich üblicherweise mit Bausachen befasst, wies die Klage des Gartenbauers auf Zahlung des vollständigen Werklohns entschieden ab.
Die Begründung der Richter war ebenso prägnant wie folgenreich:
Da der Gartenbesitzer als Verbraucher einzustufen sei und die Beauftragung der Arbeiten außerhalb der Geschäftsräume des Gartenbauers erfolgt sei, stand ihm ein unmissverständliches gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Die übliche vierzehntägige Widerrufsfrist, die mit dem Vertragsabschluss ihren Lauf nimmt, war in diesem Fall jedoch nie in Gang gekommen.
Der Grund hierfür lag in der Versäumnis des Gartenbauers, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren.
In solchen Fällen sieht das Gesetz eine maximale Widerrufsfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen vor, welche der Gartenbesitzer im vorliegenden Fall fristgerecht wahrgenommen hatte.
Die Konsequenz dieser fehlenden Belehrung war für den Gartenbauer denkbar bitter:
Sein Anspruch auf den vereinbarten Werklohn erlosch vollständig.
Die Richter machten unmissverständlich klar, dass der Handwerker aufgrund der unterlassenen Widerrufsbelehrung auch keinen Anspruch auf Wertersatz oder eine sonstige Kompensation für seine erbrachte Leistung geltend machen könne.
Die Kammer untermauerte ihre Entscheidung mit einem Verweis auf die einschlägige europäische Verbraucherschutzgesetzgebung und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-91/22 vom 17. Mai 2023).
Dieses Urteil verlange bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine spürbare Sanktion für den Unternehmer, um diesen zur korrekten Belehrung anzuhalten.
Es sei jedoch angemerkt, dass das Urteil des Landgerichts Frankenthal noch nicht rechtskräftig ist.
Dem Gartenbauer steht die Möglichkeit offen, Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken einzulegen und dort eine Überprüfung der Entscheidung zu erwirken.
Dennoch sendet das Urteil bereits jetzt ein deutliches Signal an alle Handwerksbetriebe:
Die ordnungsgemäße Belehrung von Verbrauchern über deren Widerrufsrecht ist nicht nur eine lästige Pflicht, sondern eine essenzielle Voraussetzung für den Erhalt des verdienten Lohns.
Die Ignoranz dieser Pflicht kann im schlimmsten Fall den vollständigen Verlust des Werklohns zur Folge haben, selbst wenn die erbrachte Leistung mangelfrei und zur vollen Zufriedenheit des Kunden ausgeführt wurde.
Dieser Fall unterstreicht auf eindringliche Weise die Bedeutung des Verbraucherschutzes im modernen Wirtschaftsverkehr und die Notwendigkeit für Unternehmen, ihre Informationspflichten ernst zu nehmen.
Fehlende Widerrufsbelehrung kostet Gartenbauer den gesamten Lohn