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    Home » Kurzarbeit ​im Jahr 2025 – wir beraten Sie gern
    Rechtsformen

    Kurzarbeit ​im Jahr 2025 – wir beraten Sie gern

    adminBy adminMai 10, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Der Bezugszeitraum für Kurzarbeitsgeld ist jeweils der Kalendermonat und entscheidet sich anhand zweier Schwellenwerte: 1/3-Betroffenheit und 10% Arbeitsausfall bei den Beschäftigten.

    Unternehmen können wählen, ob der Gesamtbetrieb oder nur eine bestimmte Betriebsabteilung der Anknüpfungspunkt für die Betroffenheit der Beschäftigten sein sollen – entweder ein Produktionsstandort mit z.B. 600 Angestellten, oder nur ein einzelner Produktionsbereich mit 120 Arbeitnehmern. Der Schwellenwert von 1/3 bezieht sich dann entweder auf 200/600 oder 40/120 Mitarbeiter.

    Achtung: Die Anzeige der Kurzarbeit kann nachträglich nicht vom Gesamtbetrieb auf eine Betriebsabteilungen gewandelt werden!

    Bedenken Sie daher Folgendes: Die Ausgangslage Ihres Unternehmens kann sich innerhalb kürzester Zeit verbessern, sodass signifikant weniger Arbeitnehmer von der Kurzarbeit betroffen sind als ursprünglich veranschlagt. Der Schwellenwert wird unterschritten. Daher kann die Arbeitsagentur für alle Arbeitnehmer die Zahlung von Kurzarbeit einstellen. Die separate Anmeldung von Kurzarbeit für einzelne Betriebsabteilung ist hier flexibler.

    Kurzarbeit sollte möglichst zu Beginn des Kalendermonats eingeführt werden, da die ausfallende Arbeitszeit von mindestens 10% dann auf den Monat verteilt werden kann. Die Schwelle muss am Ende des Monats übertroffen sein. Hier könnte eine fünf-Tage-Woche auf eine vier-Tage-Woche reduziert werden, oder drei statt vier Wochen Vollarbeit.

    Achtung: Der Betriebsrat ist hinsichtlich der Verkürzung und Verteilung der Arbeitsausfallzeit mitbestimmungspflichtig.

    Lassen Sie sich professionell vertreten! Jetzt handeln!



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