Der Austritt aus einer Kirche ist in Deutschland rechtlich möglich und in den Landesgesetzen geregelt. Üblicherweise erfolgt der Kirchenaustritt durch persönliche Erklärung beim Amtsgericht oder Standesamt. Daneben besteht jedoch die Möglichkeit, den Austritt schriftlich in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar zu erklären.
Diese notarielle Austrittserklärung ist gesetzlich anerkannt und kann von jeder austrittswilligen Person unabhängig von besonderen Umständen gewählt werden. Sie stellt eine gleichwertige Alternative zur behördlichen Erklärung dar.
Kirchenaustritt bei Amtsgericht oder Standesamt
Die klassische Form des Kirchenaustritts besteht in einer persönlichen Vorsprache bei der zuständigen Behörde – meist beim Amtsgericht oder Standesamt am Wohnort. Dort wird die Austrittserklärung zur Niederschrift aufgenommen. Erforderlich ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass.
Nach Abgabe der Erklärung stellt die Behörde eine Austrittsbescheinigung aus. Der Austritt wird in der Regel am folgenden Tag wirksam. Für die Kirchensteuerpflicht ist der Ablauf des Monats maßgeblich, in dem der Austritt erklärt wurde.
Kirchenaustritt beim Notar – gleichermaßen wirksam
Statt einer persönlichen Erklärung bei der Behörde kann der Kirchenaustritt auch durch eine schriftliche Erklärung mit öffentlich beglaubigter Unterschrift beim Notar erfolgen. Diese Möglichkeit ergibt sich z. B. aus § 1 Abs. 2 Kirchenaustrittsgesetz NRW und ist rechtlich gleichwertig.
Voraussetzung ist, dass die Austrittserklärung bestimmte Angaben enthält und die Unterschrift durch einen Notar öffentlich beglaubigt wird. Die Erklärung wird anschließend durch die austrittswillige Person selbst oder – auf Wunsch – durch das Notariat an das zuständige Amtsgericht oder Standesamt übermittelt. Der Austritt wird mit dem Eingang bei der Behörde wirksam.
Inhalt und Form der Austrittserklärung
Die schriftliche Austrittserklärung muss folgende Angaben enthalten:
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Vor- und Nachname
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Geburtsdatum
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Anschrift des Wohnsitzes
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Bezeichnung der Religionsgemeinschaft, aus der ausgetreten wird
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Klare und ausdrückliche Erklärung des Austritts
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Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift
Der Notar prüft die Identität der unterzeichnenden Person und beglaubigt deren Unterschrift unter der Erklärung. Der Text kann entweder von der Person selbst vorbereitet oder vom Notariat entworfen werden.
Unterschiede im Ablauf
Der persönliche Kirchenaustritt bei der Behörde erfolgt direkt vor Ort. Die Erklärung wird mündlich zur Niederschrift abgegeben, eine gesonderte Übersendung entfällt.
Im Gegensatz dazu erfolgt der Kirchenaustritt über den Notar schriftlich. Die Erklärung muss der zuständigen Behörde anschließend zugesendet werden, um wirksam zu werden. Dies kann durch die betroffene Person selbst oder durch das Notariat erfolgen.
Beide Wege führen rechtlich zum selben Ergebnis. Die Entscheidung für die notarielle Variante kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn flexiblere Terminmöglichkeiten gewünscht werden oder eine individuelle rechtliche Begleitung bevorzugt wird.
Steuerliche Wirkung des Austritts
Für die Frage, wann die Kirchensteuerpflicht endet, ist nicht der Tag der Unterzeichnung der Erklärung, sondern der Zugang der Austrittserklärung bei der Behörde entscheidend. Die Steuerpflicht entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Kirchenaustritt wirksam erklärt wurde. Wer zum Beispiel zum Jahresende aus der Kirche austreten möchte, sollte die Erklärung rechtzeitig einreichen oder übermitteln lassen.
Kirchenaustritt über einen Notar in Kamen
Auch in Kamen besteht die Möglichkeit, den Kirchenaustritt notariell zu erklären. Die erforderliche Beglaubigung kann im Rahmen eines vereinbarten Termins erfolgen. Auf Wunsch kann das Notariat zudem die Übersendung der Erklärung an die zuständige Behörde übernehmen.
Kontakt
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