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    Home » Voraussetzungen für wirksame Einrichtung Drei-Zeugen-Nottestament
    Rechtsformen

    Voraussetzungen für wirksame Einrichtung Drei-Zeugen-Nottestament

    adminBy adminMai 7, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Voraussetzungen für wirksame Errichtung Drei-Zeugen-Nottestament – OLG Saarbrücken Urteil 10. Oktober 2012 – 5 U 59/11 – 11

    Zusammenfassung RA und Notar Krau

    Tenor

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2011 abgeändert.

    Das Nottestament vom 15. September 2007 wird für unwirksam erklärt.

    Es wird festgestellt, dass die Klägerin gesetzliche Erbin der am 27. September 2007 verstorbenen M. H. ist.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Der Streitwert wird auf 10.714 EUR festgesetzt.

    Gründe

    I. Hintergrund

    M. H., geboren im Oktober 1930, verstarb am 27. September 2007 in einem Hospiz in Saarbrücken.

    Sie war unverheiratet und kinderlos, hatte jedoch zwei Brüder und drei Schwestern.

    Die Klägerin ist die Tochter einer vorverstorbenen Schwester der Erblasserin, während die Beklagte eine Schwester der Erblasserin ist.

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines am 19. September 2007 zugunsten der Beklagten als Alleinerbin errichteten „Drei-Zeugen-Testaments“.

    Die Erblasserin war seit dem 11. September 2007 wegen einer fortgeschrittenen Krebserkrankung stationär im Knappschaftskrankenhaus in S. behandelt worden und befand sich wegen einer MRSA-Infektion auf der Intensivstation.

    Zwischen dem 11. und 19. September 2007 kontaktierte die Beklagte den Zeugen J., einen Rechtsanwalt, um ein Testament im Krankenhaus zu errichten.

    Am 19. September 2007 schlug J. die Anfertigung eines „Drei-Zeugen-Testaments“ vor, wobei er die Zeuginnen Ha. und Sch. hinzuzog.

    Das Testament lautete:

    „Frau H. M. hat am heutigen Tage, 19.9.2007 vor oben genannten Zeugen mündlich erklärt:

    Ich setze zu meiner alleinigen unbeschränkten Erbin meine Schwester M. I. ein.

    Das auf meinem Sparkonto befindliche Geld schenke ich ihr sofort.
    S., 19.9.2007
    F. J., RA
    M. Sch.
    Ha. A.“

    Die Klägerin hielt dieses Testament für unwirksam und begehrte die Feststellung seiner Unwirksamkeit sowie ihre Anerkennung als gesetzliche Erbin.

    Das Landgericht Saarbrücken hatte die Klage abgewiesen, da es die Voraussetzungen eines wirksamen „Drei-Zeugen-Testaments“ als gegeben ansah und die Erblasserin für testierfähig hielt.

    II. Berufung der Klägerin

    Die Berufung der Klägerin ist begründet.

    Die Beklagte konnte die Wirksamkeit des Testaments vom 19. September 2007 nicht nachweisen.

    Somit ist die Klägerin gesetzliche Erbin nach §§ 1925 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 1930 BGB.

    Zulässigkeit der Feststellungsklage

    Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO), da die Beklagte das Erbrecht der Klägerin bestreitet und sich selbst als alleinige Erbin berühmt.

    Begründetheit der Feststellungsklage

    Das gesetzliche Erbrecht der Klägerin wird nicht durch das Nottestament ausgeschlossen, da die Voraussetzungen des § 2250 Abs. 2 BGB nicht vorliegen.

    Testierfähigkeit der Erblasserin

    Die Testierfähigkeit der Erblasserin am 19. September 2007 wurde nicht widerlegt. Ein Sachverständigengutachten bestätigte, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit vorlagen.

    Voraussetzungen eines Nottestaments nach § 2250 Abs. 2 BGB

    Die formellen Voraussetzungen einer wirksamen Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen lagen nicht vor.

    Es muss eine objektive nahe Todesgefahr bestehen, und alle drei Zeugen müssen die Gefahr subjektiv wahrnehmen.

    Die Zeuginnen Ha. und Sch. konnten sich jedoch nicht an eine solche Gefahr erinnern, und die Erblasserin schien ihnen nicht „sterbenskrank“.

    Der Zeuge J. konnte allein nicht den Nachweis erbringen, dass eine objektive und subjektive Todesgefahr bestand.

    III. Kostenentscheidung

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

    Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

    Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

    Zusammenfassung

    Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken erklärt ein Nottestament vom 19. September 2007 für unwirksam und stellt die Klägerin als gesetzliche Erbin fest.

    Die Erblasserin, die unverheiratet und kinderlos war, hatte das Testament unter Anwesenheit von drei Zeugen im Krankenhaus errichten lassen.

    Das Gericht entschied, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für ein wirksames Nottestament nicht erfüllt waren.

    Insbesondere konnte keine objektive nahe Todesgefahr nachgewiesen werden, und nicht alle Zeugen nahmen die Todesgefahr subjektiv wahr.

    Voraussetzungen für wirksame Errichtung Drei-Zeugen-Nottestament – OLG Saarbrücken Urteil 10. Oktober 2012 – 5 U 59/11 – 11



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