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    Home » MABEWO AG – was sollen Anleger tun?
    Rechtsformen

    MABEWO AG – was sollen Anleger tun?

    adminBy adminMai 5, 2025Keine Kommentare5 Mins Read
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    Worum geht es?

    Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Schweiz in Küssnacht. Ausweislich Eintragung in dem dortigen Handelsregister ist der Zweck der Gesellschaft:

    “ Herstellung und den Verkauf aller technischen Einrichtungen für das Indoor-Farming sowie die Errichtung und den Betrieb derartiger Anlagen sowie von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie. Sie kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, Tochtergesellschaften gründen, sich an zweckverwandten Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke und Immaterialgüterrechte erwerben, halten, verwalten, belasten, verwerten und veräußern und außerdem alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann, insbesondere zugunsten von nahe stehenden und anderen Gesellschaften Finanzierungen gewähren, Sicherheiten aller Art stellen oder auf andere Weise Verpflichtungen dieser Gesellschaften absichern oder garantieren. ……“.

    Die Gesellschaft trat an deutsche Anleger heran und verkaufte an diese Partizipationsscheine als Kapitalanlageprodukt.

    Was sind Partizipationsscheine?

    Partizipationsscheine (kurz: PS) sind eine besondere Form von Wertpapieren, die in der Schweiz und einigen anderen Ländern ausgegeben werden. Sie ähneln Aktien, haben aber einige wichtige Unterschiede.

    Merkmale von Partizipationsscheinen:

    1. Keine Stimmrechte
      Inhaber von Partizipationsscheinen haben kein Stimmrecht an der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft. Sie sind also nicht an der Unternehmensführung beteiligt.

    2. Vermögensrechte wie bei Aktien
      Sie haben aber die gleichen Vermögensrechte wie Aktionäre – das heißt, sie erhalten Dividenden und profitieren von Kurssteigerungen.

    3. Gleichstellung bei Dividenden
      Partizipanten werden bei der Gewinnausschüttung meist gleich behandelt wie Aktionäre, obwohl sie kein Mitspracherecht haben.

    4. Zweck der Ausgabe
      Unternehmen geben Partizipationsscheine oft aus, um Kapital aufzunehmen, ohne die Kontrolle über das Unternehmen (durch Stimmrechte) zu verwässern.

    5. Rechtliche Grundlage
      In der Schweiz sind Partizipationsscheine im Obligationenrecht (OR), Artikel 656a ff. geregelt.

    Was hat die Gesellschaft auf den Markt an die Anleger gebracht?

    Ausweislich Prospekt sollten Anleihen bis 28 Mio. Euro und Nachrangdarlehen bis 6 Mio. Euro an den Mann / Anleger gebracht haben.

    Bei den Anlagen handelt es sich um Vermögensanlagen, die den Vorschiften des deutschen Vermögensanlagengesetzes unterliegen, wenn die Anlagen deutschen Anleger angeboten werden. Dazu gehört auch eine Prospektpflicht , die den Vorgaben des Vermögensanlagengesetzes entsprechen soll.

    Veröffentlichung BaFin – am 24.04.2025

    „MABEWO HOLDING SE: Verdacht auf öffentliches Angebot eigener Aktien ohne erforderlichen Prospekt

    Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die MABEWO HOLDING SE in Deutschland Wertpapiere in Form von auf ihren Namen lautenden Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

    Zum Hintergrund:

    In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

    In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

    Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

    Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

    Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

    Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.“

    Es gibt noch eine Veröffentlichung in dem Bundesanzeiger zu der MABEWO SE. Danach hat die BaFin veröffentlicht :

    „WA 31-Wp 7111/00020#00006

    Gemäß § 4h Abs. 2 i. V. m. § 4 h Abs. 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) wird das Anhörungsschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber derMABEWO HOLDING SERue de Bitbourg 981273 LuxemburgLUXEMBURGdurch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.Die öffentliche Bekanntmachung der Anhörung vor Erlass der Untersagungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung erfolgt nach§ 4h Abs. 2 i. V. m. § 4h Abs. 3 FinDAG im Bundesanzeiger, da sich die Geschäftsadresse der MEBEWO HOLDING SE außerhalb des Geltungsbereiches des FinDAG befindet und kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde.Das Anhörungsschreiben gilt gem. § 4h Abs. 3 i. V. m. § 4h Abs. 2 Satz 2 FinDAG am Tage nach der Bekanntmachung als zugestellt.Ich weise darauf hin, dass die Zustellung der Anhörung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können oder durch Terminversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.Das vollständige Anhörungsschreiben vom 23.04.2025 mit dem Geschäftszeichen WA 31-Wp 7111/00020#00006 kann bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main, abgeholt oder eingesehen werden. Frankfurt am Main, den 23.04.2025 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht…“ 

    Was sollen Anleger tun?

    Lassen sich anwaltlich beraten auch zu möglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Vermittler, Organe und weitere Dritte die in das Modell und die Entgegennahme ihrer Gelder eingebunden waren.

    wir sind für Sie da.

    Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

    Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

    • Tel:     0351/ 21 52 025-0
    • Fax:    0351/ 21 52 025-5
    • Mail:   kanzlei@bontschev.de.



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