Die schnelle Entfernung von »Verfassungsfeinden« aus dem Dienst ist erklärtes Ziel der im April 2024 in Kraft getretenen Reform des Disziplinarrechts. Diese sieht verschiedene Verschärfungen im Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht vor, u.a. auch im Zusammenhang mit einer Parteimitgliedschaft.
Nach den Anwendungshinweisen des Innenministeriums von 2024 zu den Rechtsänderungen aufgrund des „Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ führt die Mitgliedschaft in Parteien oder Organisationen, die durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als »Prüffall« oder »Verdachtsfall« eingestuft werden, richtigerweise nicht per se zu beamtenrechtlichen Konsequenzen.
Dienstrechtliche Konsequenzen können sich nach den Anwendungshinweisen allerdings ergeben, wenn Beamt:innen Mitglied einer Partei sind oder einer Organisation angehört, die durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als »erwiesen extremistisch« identifiziert wurde.
Dienstvorgesetzt sind dann verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn sich Beamt:innen in einer solchen Partei oder Organisation aktiv betätigen.
Vgl. hierzu ausführlich: Heun, Jessica: Parteimitgliedschaft und Verfassungstreuepflicht im Lichte des neuen Bundesdisziplinargesetzes, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2024, S. 1270-1275
Frau Rechtsanwältin Dr. Heun zählt bundesweit zu den führenden Expertinnen im Beamtenrecht und unterstützt Behörden im Zusammenhang mit dem Thema „Parteimitgliedschaft und Verfassungstreue“.