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    Home » OLG Frankfurt: Verdachtsberichterstattung nicht ohne Anhörung
    Rechtsformen

    OLG Frankfurt: Verdachtsberichterstattung nicht ohne Anhörung

    adminBy adminApril 26, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    1. Hintergrund der Entscheidung

    Das OLG Frankfurt hatte im Fall „Der rätselhafte Tod eines Spitzenpolitikers“ (Folge 4 einer Dokuserie) über eine einstweilige Verfügung zu entscheiden, mit der sich ein ehemaliger Geheimdienstmitarbeiter gegen die Erweckung des Verdachts wehrte, an dem Tod eines Politikers beteiligt gewesen zu sein. Die Beklagten hatten in der Serie eine Reihe von Indizien und Zeugenaussagen in Form eines dokumentarischen Formats verarbeitet und damit aus Sicht des Klägers eine unzulässige Verdachtsberichterstattung betrieben.

    2. Kernaussage des OLG Frankfurt

    Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG Frankfurt und untersagte den Beklagten bestimmte Aussagen und die Erweckung eines Verdachts. Es betonte dabei:

    Die pauschale Ablehnung einer Stellungnahme entbindet nicht von der konkreten Anhörungspflicht.
    Die Verknüpfung dokumentarischer Elemente mit einer dramaturgisch-künstlerischen Aufbereitung rechtfertigt keine Absenkung der presserechtlichen Sorgfaltsanforderungen.

    3. Rechtliche Grundlagen

    a) Persönlichkeitsrecht und Abwehranspruch

    Der Unterlassungsanspruch wurde gestützt auf:

    • § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht),

    • sowie § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog als Abwehranspruch gegen fortdauernde  Beeinträchtigungen.

    b) Anforderungen an zulässige Verdachtsberichterstattung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (u.a. VI ZR 76/14 – „Chefjustitiar“) und bestätigt durch das OLG Frankfurt gelten folgende Kriterien für zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung:

    • Mindestbestand an Beweistatsachen, der einen Anfangsverdacht rechtfertigt,

    • sorgfältige Recherche,

    • ausgewogene Darstellung (keine Vorverurteilung),

    • Anhörung des Betroffenen,

    • öffentliches Interesse am Vorgang von gravierender Bedeutung.

    Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Äußerung explizit oder durch Zusammenschnitt von Aussagen und Off-Kommentaren erfolgt. Der kontextuelle Gesamteindruck ist maßgeblich.

    4. Anhörungspflicht: Pauschale Ablehnung genügt nicht

    Besonders relevant ist der Hinweis des Gerichts, dass die Beklagten nicht davon ausgehen durften, dass mit einer pauschalen Verweigerung einer Stellungnahme eine konkrete Konfrontation mit den geplanten Aussagen obsolet wird. Entscheidend sei die Möglichkeit für den Betroffenen, sich inhaltlich fundiert zu konkreten Behauptungen äußern zu können. Das Gericht stellte klar:

    Die konkrete Anhörungspflicht bleibt bestehen – selbst wenn zuvor eine allgemeine Stellungnahme abgelehnt wurde.

    Diese Klarstellung verschärft die Anforderungen an Medienverantwortliche deutlich und stellt sicher, dass eine faire und informierte Abwägung erfolgen kann.

    5. Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

    Die Beklagten beriefen sich auf Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit), da es sich bei der Serie um eine „dokumentarische Inszenierung“ mit Reenactment-Elementen handle. Das OLG lehnte dies in Bezug auf die streitgegenständliche Passage ab:

    • Es handle sich um ein Werk mit Faktizitätsanspruch, das „nicht in den Schutzbereich rein fiktionaler Kunstwerke“ falle.

    • Fiktionalisierung dürfe nicht dazu dienen, journalistische Sorgfaltsanforderungen zu unterlaufen.

    • Die Präsentation erwecke einen konkreten Verdacht, nicht bloß künstlerische Impression.

    Somit stellte das Gericht klar: Wo ein Beitrag tatsächliche Behauptungen oder schlüssige Verdachtsäußerungen enthält, tritt die Kunstfreiheit hinter den Anforderungen an die Wahrung des Persönlichkeitsrechts zurück – es sei denn, die Darstellung ist erkennbar satirisch oder gänzlich fiktiv.

    6. Abgrenzung zu BGH-Urteilen zur Meinungsfreiheit

    Im Verfahren wurde das BGH-Urteil VI ZR 250/13 („Mal PR-Agent, mal Reporter“) herangezogen. Dort sah der BGH in einer journalistischen „Frage“ („Zufall?“) ein zulässiges Werturteil.

    Das OLG Frankfurt grenzt sich deutlich ab:

    • Im Fall werde der Zuschauer durch eine inszenierte Indizienkette zu einem konkreten kausalen Verdacht geführt (nicht bloß „zeitlicher Zusammenhang“).

    • Die Indizien seien nicht nur von geringem Gewicht, sondern vermittelten einen belastenden Gesamteindruck ohne ausreichende Distanzierung.

    7. Verbreiter- und Störerhaftung

    Die Beklagten wollten sich auch dadurch entlasten, dass sie bloß Zitate Dritter verarbeitet hätten. Das OLG stellte fest:

    Wer Zitate dramaturgisch verarbeitet, mit Off-Kommentaren versieht und in eine narrative Struktur einbettet, macht sich diese zu eigen oder ist jedenfalls als Verbreiter zu behandeln.

    Eigenständige journalistische Distanzierung war in der konkreten Folge nicht feststellbar, weshalb die Haftung der Produzenten und Sender zu bejahen war.

    8. Praxisrelevanz und Fazit

    Die Entscheidung des OLG Frankfurt verschärft und konkretisiert die Maßstäbe für dokumentarische Formate mit Verdachtselementen:

    • Journalistische Sorgfaltspflichten gelten auch bei inszenatorischen oder kunstnahen Formaten – die Verantwortung steigt mit der Nähe zur Realität.

    • Anhörungspflichten bestehen unabhängig von einer allgemeinen Ablehnung – eine konkrete Konfrontation ist unerlässlich.

    • Die Berufung auf Kunstfreiheit schützt nicht vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wenn ein Beitrag faktischen Anspruch erhebt.

    • Die Verbreiterhaftung wird durch dramaturgische Integration verstärkt, auch wenn formell andere die Äußerung getätigt haben.

    Für Medienunternehmen und Produzenten bedeutet dies: Dokumentarische und fiktionalisierte Formate müssen sorgfältig zwischen Aussagekraft, Dramaturgie und rechtlicher Verantwortung abwägen. Schon die Auswahl und Anordnung von Zitaten kann ein haftungsbegründender Eingriff in Persönlichkeitsrechte sein.


    Rechtsanwalt Johannes Goetz, Gesellschafter der Kanzlei Klamert & Partner PartGmbB, München, ist als bundesweit tätiger Rechtsanwalt seit 2012 mit der Abwehr und Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen befasst. Er steht für eine erste Einschätzung zur Verfügung.



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