Seit meinem Beitrag vom 24. Februar 2016 Verhaltenshinweise bei der Herausgabe des Smartphones/iPhones im Ermittlungsverfahren hat sich die Technik weiterentwickelt und auch die Rechtsprechung hat sich weiterentwickelt.
Wichtig ist die Einrichtung eines alphanumerischen Sperrcodes auf dem Smartphone/iPhone, da die Polizei berechtigt ist, das iPhone gegen Ihren Willen mit Ihrem Fingerabdruck (Fingerprint ID) zu entsperren, vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 1 ORs 26/24 im Anschluss an LG Ravensburg, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 Qs 9/23. Die Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen des Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons kann auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO gestützt werden.
Auch die zwangsweise Entsperrung mittels Gesichtserkennung (Face ID) wird für zulässig erachtet. Durch die Einrichtung eines alphanumerischen Codes kann das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme wirksam geschützt und das Schweigerecht nicht umgangen werden.
Die zwangsweise Entsperrung des Smartphones steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Landeck“: “Der Versuch von Polizeibeamten, ein Mobiltelefon zu entschlüsseln, um im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen Zugang zu den darauf gespeicherten Daten zu erhalten, fällt nach der Entscheidung des EuGH in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/680 (EuGH, Entscheidung vom 04.10.2024 – C-548/21 Rn. 77). Ob dieser Zugriff – wie im Fall des EuGH – mittels einer Software zum Knacken des Passworts oder – wie hier – gewaltsam erfolgt, kann keinen Unterschied machen“, so kritisch Kreis/Lauth, jurisPR-Compl 2/2025 Anm 2. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass in den Einstellungen des iphones im „Sperrzustand“ kein Zugriff z.B. über Siri etc. erlaubt sein darf. Die Einstellung muss daher unter „Face ID“ vorgenommen werden. Für die Face ID gibt es auch einen Aufmerksamkeitstest, der eine zusätzliche Sicherheitsstufe darstellt. Eine Mitwirkung, z.B. die Augen zu öffnen und in die Kamera zu schauen, ist von der Norm des § 81b StPO nicht gedeckt, so wie ich auch nicht lächeln muss, wenn ich meine Fingerabdrücke abnehmen lassen muss. Ich muss nicht mitwirken.