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    Home » Online-Drogenring zerschlagen:Was bedeutet das für Käufer im Internet oder Darknet?
    Rechtsformen

    Online-Drogenring zerschlagen:Was bedeutet das für Käufer im Internet oder Darknet?

    adminBy adminApril 24, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Online-Drogenring zerschlagen: Razzien in Neuburg und im Kreis Eichstätt – Was bedeutet das für Käufer im Internet oder Darknet?

    Von Strafverteidiger Mustafa Ertunc, Rechtsanwalt aus Bremen

    Die bayerische Polizei hat mit Unterstützung der Zentralstelle Cybercrime Bayern (ZCB) einen international agierenden Online-Drogenring zerschlagen. In Neuburg an der Donau und im Landkreis Eichstätt wurden über 50 Kilogramm Drogen und 150.000 Tabletten sichergestellt – professionell portioniert, vakuumverpackt und offenbar versandfertig.

    Was für die Ermittler ein großer Erfolg ist, bedeutet für zahlreiche vermeintliche Käufer juristischen Sprengstoff: Denn laut Polizei wurden auf sichergestellten Geräten detaillierte Bestellverläufe mit über 7.250 Drogenkäufen ausgewertet – inklusive Kundendaten. Die Behörden haben bereits angekündigt, auf dieser Grundlage auch gegen Käufer vorzugehen.

    Doch wie sieht die Strafbarkeit bei Drogenbestellungen im Internet oder Darknet aus? Reicht eine Bestellung für eine Verurteilung aus? Und was sollten Betroffene jetzt tun?


    1. Ist die Bestellung im Internet oder Darknet bereits strafbar?

    Ob bereits die Bestellung von Drogen strafbar ist, hängt wesentlich von der bestellten Menge ab:

    • Bei einer geringen Menge (z. B. bis zu 10 g Kokain, 10 g Amphetamin oder 20 Ecstasy-Tabletten) ist eine Strafbarkeit nur dann gegeben, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Drogen auch tatsächlich versandt wurden.

    • Wird eine nicht geringe Menge bestellt, kann bereits die Bestellung als „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ gewertet werden – und das kann mit mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden (§29a BtMG).

    Die Schwierigkeit: Häufig kann nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ob eine konkrete Bestellung tatsächlich verschickt wurde – besonders bei anonymisierten Verkaufsplattformen oder fehlenden Versandnachweisen.


    2. Wie erfolgt der Nachweis durch Polizei und Staatsanwaltschaft?

    Der Nachweis einer strafbaren Drogenbestellung ist oft komplex. Die Ermittler greifen auf eine Vielzahl von Indizien zurück – doch nicht jeder Fund ist gleich ein Beweis:

    • Kontaktdaten (Name, Adresse, E-Mail) auf einer Händlerplattform: Für sich allein meist nicht ausreichend. Auch Datenmissbrauch ist möglich.

    • Kombination aus Kontaktdaten und konkreter Bestellung: Verdichtet den Verdacht, ist aber noch kein Beweis für einen absichtlichen Kauf.

    • Daten auf dem eigenen Computer (z. B. gespeicherte Bestellungen oder Nutzung eines Tor-Browsers): Stärkere Indizien, aber auch hier gilt – wer hatte Zugriff auf das Gerät?

    • Zahlung mit Kryptowährung: Kaum eindeutig nachweisbar, da Transaktionen schwer zuzuordnen sind.

    • Adressaufkleber auf gestoppten Paketen: Lösen Ermittlungen aus, reichen aber allein selten für eine Verurteilung.

    Die Gerichte müssen stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände vornehmen – die Beweisführung ist in diesen Fällen oft angreifbar.


    3. Verhalten im Ermittlungsverfahren – Aussage verweigern, Anwalt einschalten

    Wenn gegen Sie wegen einer Drogenbestellung im Internet ermittelt wird, vermeiden Sie jede Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.

    Wenden Sie sich unverzüglich an einen spezialisierten Strafverteidiger. Nur dieser erhält Einsicht in die Ermittlungsakte und kann bewerten, ob die Vorwürfe haltbar sind – oder ob es an den nötigen Beweisen fehlt. Häufig gelingt es, durch gezielte Einwände und rechtliche Argumentation eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.


    Fazit: Bestellung im Internet kann strafbar sein – muss es aber nicht

    Der Fall in Neuburg zeigt: Auch Käufer geraten ins Visier der Ermittler. Doch nicht jede aufgeführte Bestellung führt automatisch zu einer Verurteilung. Die Beweisführung ist komplex – und genau hier setzt eine effektive Strafverteidigung an.


    Ich helfe Ihnen weiter – bundesweit

    Als Strafverteidiger Mustafa Ertunc verfüge ich über langjährige Erfahrung in Ermittlungsverfahren im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht – insbesondere im Zusammenhang mit Internet- und Darknetbestellungen. Ich verteidige Sie diskret, entschlossen und bundesweit – ob in Bayern, Bremen oder anderswo.

    📍 Kanzlei: Faulenstraße 44, 28195 BremenTelefon: 0421 16108826E-Mail: info@rechtsanwalt-ertunc.de

    Vereinbaren Sie noch heute ein vertrauliches Erstgespräch – ich setze mich für Ihre Rechte ein.



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