Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?
Frist für den Widerspruch: Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Ihrer Marke im Markenblatt kann ein Widerspruch eingelegt werden (§ 42 Abs. 1 MarkenG).
Prüfung durch das DPMA: Das Amt informiert Sie und gibt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Austausch von Argumenten: Beide Seiten können Begründungen und Beweise vorlegen.
Entscheidung: Das DPMA entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs. Wird dieser ganz oder teilweise akzeptiert, kann Ihre Marke vollständig oder teilweise gelöscht werden.
Welche Möglichkeiten haben Sie als Anmelder?
Stellungnahme abgeben: Sie können die Vorwürfe prüfen und sich verteidigen – z. B. durch den Hinweis, dass keine Verwechslungsgefahr besteht oder die Marken in unterschiedlichen Branchen verwendet werden.
Einigung suchen: In vielen Fällen lohnt sich eine einvernehmliche Lösung mit dem Widersprechenden – etwa durch eine Abgrenzungsvereinbarung oder Beschränkung des Warenverzeichnisses.
Alternativen entwickeln: Sollte es Hinweise auf echte Kollisionen geben, kann es sinnvoll sein, alternative Marken zu entwickeln.