Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.
Was tun, wenn einem krankheitsbedingt gekündigt wird? Gibt es Chancen auf eine Abfindung? Der Experte für Kündigungsschutz Fachanwalt Bredereck erklärt, wann Arbeitnehmer mit einer Abfindung rechnen können – und wann nicht.
Zunächst entscheidend: Nur wer unter den Kündigungsschutz fällt, hat realistische Aussichten auf eine Abfindung. Das ist vor allem dann der Fall, wenn:
- der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Vollzeitkräfte beschäftigt,
- und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Dann ist nämlich das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, und der Arbeitgeber braucht für die Kündigung einen dort anerkannten Kündigungsgrund. Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, bestehen nur in Ausnahmefällen Chancen auf eine Abfindung – etwa bei offensichtlich willkürlichen, treuwidrigen oder diskriminierenden Kündigungen oder bei bestimmten Sonderkündigungrechten.
Krankheitsbedingte Kündigung: Klage lohnt sich oft
Wenn das Kündigungsschutzgesetz greift, sieht die Lage grundsätzlich gut aus. Zwar kann die Krankheit des Arbeitnehmers unter Umständen ein vom Kündigungsschutzgesetz gedeckter wirksamer Grund für eine Kündigung sein. Viele krankheitsbedingte Kündigungen halten einer gerichtlichen Prüfung allerdings nicht stand. Besonders häufig scheitert die Kündigung daran, dass der Arbeitgeber kein oder nur ein fehlerhaftes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt hat.
Ein rechtssicheres BEM setzt voraus, dass der Arbeitgeber:
- alles Zumutbare unternimmt, um die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters trotz Krankheit zu ermöglichen,
- und bei der Einladung zum BEM die gesetzlichen Anforderungen beachtet, woran die meisten Arbeitgeber bereits scheitern.
Oft fehlt es auch an der sogenannten negativen Gesundheitsprognose. Selbst eine bewilligte Reha-Maßnahme kann ausreichen, um die Prognose zu erschüttern – denn sie signalisiert, dass Besserung ärztlicherseits erwartet wird.
Besonderer Schutz für schwerbehinderte Menschen
Ist der Arbeitnehmer schwerbehindert (GdB über 50) oder einem Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt (GdB 30 mit Ausgleichsantrag), darf die Kündigung zudem nur mit Zustimmung des Integrationsamts erfolgen. Wird diese nicht eingeholt, ist die Kündigung in der Regel unwirksam – und die Chancen auf eine Abfindung steigen deutlich.
Fazit: Wer klagt, sichert seine Rechte
Wer sich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage einreichen. (Ein auf Kündigung und Abfindung spezialisierter Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte sofort nach Zugang des Kündigungsschreibes kontaktiert werden!) Arbeitgeber sind oft bereit, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine attraktive Abfindung zu zahlen – vor allem, wenn der Verlust des Prozesses sie deutlich teurer käme.
Die Erfolgsaussichten einer Klage steigen zudem, wenn:
- die Fehlzeiten wegen Krankheit eher kurz oder unregelmäßig waren,
- oder eine Rückkehr ins Arbeitsverhältnis realistisch erscheint.
Geringere Chancen auf eine Abfindung bestehen dagegen, wenn ein Arbeitnehmer über sehr lange Zeiträume erkrankt war und eine Genesung unwahrscheinlich ist. Dennoch kann sich eine Klage auch hier erfahrungsgemäß lohnen.
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