Geschäftsführer einer GmbH gelten grundsätzlich als abhängig Beschäftigte und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht. Eine Ausnahme besteht, wenn sie unternehmerisch selbstständig handeln – etwa als Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft.
✅ Wann ist ein Geschäftsführer sozialversicherungsfrei?
Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Rahmen des sog. Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a SGB IV), ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Sozialversicherungsfreiheit ist möglich, wenn:
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Eigene Kapitalbeteiligung mit Sperrminorität besteht
→ mindestens 50 % der Anteile
→ oder Vetorechte durch Satzung, die wesentliche Entscheidungen blockieren können (Sperrminorität) -
Keine Weisungsgebundenheit besteht wenn
→ weder im Gesellschaftsvertrag noch im Geschäftsführervertrag
→ keine Eingliederung in betriebliche Abläufe (z. B. keine festen Arbeitszeiten, keine Genehmigungspflichten) -
Unternehmerisches Risiko getragen wird
→ z. B. über Kapitalbeteiligung, Ergebnisabhängigkeit oder Investitionen
Praxistipp zur Gestaltung der Satzung
✅ Sichern Sie die Sperrminorität wirksam ab:
Formulieren Sie im Gesellschaftsvertrag klare Vetorechte bei wichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen, etwa:
„Für alle wesentlichen Maßnahmen der Geschäftsführung – insbesondere Investitionen, Personalentscheidungen, Kreditaufnahmen und Vertragsanpassungen – ist ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.“
✅ Änderungsklauseln absichern:
Die Sperrminorität sollte nicht durch Mehrheitsbeschluss aufhebbar sein. Empfehlenswert: 100 %-Klausel für Satzungsänderungen.
📋 Statusfeststellung beantragen – warum?
Ein verbindlicher Statusbescheid durch die Clearingstelle der DRV Bund gibt Rechtssicherheit – insbesondere vor Betriebsprüfungen.
📌 Tipp: Beantragen Sie das Verfahren zeitnah nach Vertragsänderung. Es empfiehlt sich, alle Verträge und Unterlagen (Satzung, Geschäftsführervertrag, Organigramm) einzureichen und abstimmen zu lassen.
⚠️ Vorsicht bei Stimmbindungsvereinbarungen!
Auch bei formalem Vetorecht kann ein faktisches Weisungsverhältnis durch Stimmbindungsverträge oder Abhängigkeiten bestehen. Dies gefährdet die Sozialversicherungsfreiheit!
Fazit:
Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist möglich, aber nur mit sorgfältiger gesellschaftsrechtlicher Gestaltung und einer klaren Abgrenzung zur Weisungsgebundenheit. Lassen Sie Satzung und Anstellungsvertrag rechtlich prüfen und führen Sie das Statusfeststellungsverfahren durch – vor der nächsten Betriebsprüfung.
📞 Tipp: Eine rechtssichere Beratung spart später hohe Nachzahlungen.
Rechtsanwalt Johannes Goetz, Gesellschafter der Kanzlei Klamert & Partner PartGmbB, München, berät und vertritt seit 2012 im Handels- und Gesellschaftsrecht. Er steht seinen Mandanten bundesweit zur Verfügung.