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    Home » Geld geschenkt bekommen oder nur geliehen? Darlehen oder Schenkung?
    Rechtsformen

    Geld geschenkt bekommen oder nur geliehen? Darlehen oder Schenkung?

    adminBy adminApril 12, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Zwischen Vertrauen und Vertrag – Wenn Geld die Fronten klärt

    Gerade unter Bekannten oder Verwandten sind Bargeldübergaben üblich, ohne dass dabei der Vertragszweck schriftlich festgehalten wird. Die Vereinbarung beruht auf dem Vertrauen, dass sich beide Parteien an die vermeintlich gegenseitig vereinbarten Vertragsbedingungen halten. Doch nicht selten endet dieses Vertrauen in einem gerichtlichen Verfahren, wenn plötzlich eine Rückzahlungsforderung folgt. Allerdings kommt es dann bei der Rückzahlungsforderung hin und wieder zu Konflikten. War es ein wohlwollendes Geschenk oder ein Darlehen, das zurückgezahlt werden muss? Gerade in familiären oder persönlichen Beziehungen kommt es oft zum Streit über die Rechtsnatur der Zuwendung – mit teils erheblichen finanziellen Folgen.

    Was ist ein Darlehen – was eine Schenkung?

    Darlehen (§§ 488 ff. BGB)

    Ein Darlehen ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Geldsumme überlässt – unter der Bedingung, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt wird. Eine Rückzahlungspflicht ist das zentrale Merkmal eines Darlehens.

    Schenkung (§§ 516 ff. BGB)

    Bei einer Schenkung wird eine Leistung unentgeltlich erbracht – also ohne Erwartung einer Gegenleistung oder Rückzahlung. Typischerweise geschieht dies mit Schenkungsabsicht, oft zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten oder im Rahmen von familiärer Unterstützung.

    Wesentliche Unterschiede

    • Die Rückzahlungsverpflichtung ist nur beim Darlehen gegeben
    • Form: Ein Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung (§ 518 BGB), es sei denn, die Schenkung ist bereits vollzogen.
    1. Wer muss was beweisen?

    In einem Prozess müssen beide Parteien untereinander jeweils die vertraglichen Voraussetzungen von Schenkung oder Darlehen darlegen. Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf das Recht beruft auch beweisen, dass dies ihm zusteht. So muss beispielsweise die auf Rückzahlung klagende Partei beweisen, dass die Hingabe als Darlehen erfolgt ist. Dies kann durch Urkunden (Kontoauszüge und Verwendungszweck der Überweisung), Schriftverkehr oder Zeugen erfolgen. Es besteht keine allgemeine Beweisvermutung dafür, dass Geldzahlungen mit einer Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden sind. Allerding kann es nach der Rechtsprechung im Einzelfall Beweisanzeichen geben.

    Die Rechtsprechung:

    Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 24.01.2012 (7 U 59/11) festgehalten, dass keine Schenkung vorliegt, wenn

    • ein Ausgleich eines nicht unerheblichen überzogenen Kontos bei einer seit kurzem bestehenden Liebesbeziehung vorliegt (OLG Koblenz – Urteil vom 14.05. 1998 – 15 U 50 – 97 aus NJW-RR 1998, 1516);
    • bei einer Hingabe zwischen Cousins, wobei ein Teilbetrag bereits zurückgezahlt wurde (OLG Koblenz MDR 2003, 19);
    • größere Zahlungen zu Beginn einer längeren Beziehung (OLG München, Urteil vom 23.05.2005 – 21 U 2849/03).
    • Rückforderung der Schenkung:

    Grundsätzlich darf der Beschenkte, die vom Schenker erhaltende Geldsumme behalten. Allerdings gibt es gesetzlich normierte Ausnahmen, in denen der Schenker das Geschenk zurück fordern kann:

    • § 527 BGB: Wird die Schenkung von einer Auflage abhängig gemacht und wird diese vom Beschenkten nicht erfüllt, so kann die Schenkung zurückgefordert werden;
    • § 528 BGB: Ist der Schenker aufgrund der Schenkung nicht mehr in der Lage seinen sich selbst angemessen finanziell zu versorgen oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen, so kann die Schenkung rückgängig gemacht werden;
    • 530 BGB: Die Schenkung kann auch Widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegenüber dem Schenker oder dessen Angehörige grob undankbar zeigt.
    • Fazit:

    Die Abgrenzung zwischen Darlehen und Schenkung ist rechtlich anspruchsvoll – und emotional häufig aufgeladen. Gerade bei persönlichen Beziehungen sind klare Vereinbarungen selten, was die Beweislage erschwert. Bei Dr. Martin P. Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist Ihr gutes Recht in guten Händen. Durch die Verbindung von langjähriger juristischer Erfahrung und persönlichem Einsatz, werden Ihre Rechte durchgesetzt.



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