Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zur Unbrauchbarmachung eines Blitzers
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat mit einer aktuellen Entscheidung (Az.: 4 ORs 25/25 OLG) die Strafbarkeit des gezielten Umschubsens eines Blitzers bestätigt – auch wenn keine technische Beschädigung vorliegt. Diese Klarstellung im Bereich des Verkehrsrechts sorgt für bundesweite Aufmerksamkeit und hat erhebliche praktische Bedeutung.
Ein Mann hatte an Karfreitag 2023 eine mobile Radarfalle mit einem Fußtritt zum Umkippen gebracht. Obwohl das Messgerät unbeschädigt blieb, wurde der Messbetrieb für etwa eine Stunde unterbrochen. Die Gerichte sahen darin einen vorsätzlichen Eingriff in eine der öffentlichen Sicherheit dienende Einrichtung bzw. Anlage und damit einen Verstoß gegen § 316b Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB).
Was ist passiert? Der Fall im Überblick
Der Angeklagte näherte sich einer mobilen Geschwindigkeitsüberwachungsanlage, die am Fahrbahnrand aufgestellt war. Durch einen gezielten Tritt brachte er das Tempomessgerät zu Fall. Die Technik selbst nahm keinen Schaden, jedoch konnte die Anlage in der Folge keine weiteren Geschwindigkeitsmessungen durchführen.
Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Mann zunächst zu einer Geldstrafe von 3.200 Euro. In der Berufung reduzierte das Landgericht Paderborn das Strafmaß auf 1.600 Euro. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte beim OLG Hamm erfolglos Revision ein. Damit ist die Verurteilung rechtskräftig.
Rechtlicher Hintergrund: § 316b StGB
§ 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt das unbefugte Außerbetriebsetzen von Anlagen unter Strafe, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen. Die Vorschrift lautet:
„Wer den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht […], wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Nach dem OLG Hamm ist der Tritt ein Unbrauchbarmachen im Sinne der Vorschrift. Entscheidend ist nicht, ob das Gerät physisch beschädigt wird, sondern dass durch das Umstoßen der Mesbetrieb faktisch verhindert wird.
Warum dieser Beschluss so bedeutsam ist
Die Entscheidung schafft Klarheit: Muss eine Radarfalle beschädigt sein, damit eine Straftat vorliegt? Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm ist dies nicht erforderlich. Bereits die gezielte Störung des Blitzers reicht für die Strafbarkeit aus.
Diese Entscheidung hat Signalwirkung. Sie bestätigt die zunehmende Tendenz in der Rechtsprechung, technische Verkehrsüberwachungsanlagen besonders zu schützen. Wer einen Blitzer mutwillig manipuliert oder lahmlegt – auch nur vorübergehend – muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Welche Konsequenzen drohen bei der Manipulation eines Blitzers?
Die Strafen bei der vorsätzlichen Unbrauchbarmachung einer Radarfalle können erheblich sein. Je nach Tatumständen ist eine Geldstrafe ebenso möglich wie eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Strafverschärfend können insbesondere folgende Faktoren wirken:
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Wiederholungstaten oder organisierte Manipulation
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Dauer der Betriebsstörung
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Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
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Eingeschränkte Einsatzfähigkeit der Behörden
Auch das bloße Verstellen, Abdecken oder Blockieren eines Blitzers – etwa mit Pappe, Farbe oder Gegenständen – kann unter bestimmten Umständen als Straftat gewertet werden.
Praktische Bedeutung für Verkehrsteilnehmer
Viele Autofahrer unterschätzen die rechtlichen Folgen, wenn sie aus Ärger über eine Tempokontrolle spontan handeln. Doch ob es sich um einen fixen Blitzer am Straßenrand oder um eine mobile Einheit handelt: Die Eingriffe sind strafbar. Selbst Handlungen, die keinen direkten technischen Schaden verursachen, können strafbar sein.
Bereits das kurzzeitige Lahmlegen einer Messstation kann Ermittlungen auslösen. Behörden verfolgen solche Taten regelmäßig mit Nachdruck – auch zum Schutz der Verkehrssicherheit.
Fazit: Radarfalle manipulieren ist strafbar – auch ohne Beschädigung
Die Entscheidung des OLG Hamm schafft eine klare Linie im Umgang mit Eingriffen in die Verkehrsüberwachung. Wer eine Radarfalle, einen Blitzer oder ein Tempomessgerät gezielt außer Betrieb setzt, macht sich strafbar – unabhängig davon, ob das Gerät beschädigt wurde.
Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verteidiger und Bürger: Der Schutz der öffentlichen Sicherheit steht im Vordergrund. Messgeräte zur Geschwindigkeitskontrolle sind hoheitliche Instrumente – ihr Betrieb darf nicht behindert werden.
Was tun bei einer Anzeige wegen Eingriffs in ein Tempomessgerät?
Sollten Sie mit dem Vorwurf konfrontiert werden, eine Radarfalle manipuliert oder zerstört zu haben, gilt:
Ein frühzeitiges anwaltliches Vorgehen kann das Strafmaß reduzieren oder das Verfahren sogar zur Einstellung bringen – abhängig von der Beweislage und den Tatumständen.
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