Wie ich in meinem Rechtstipp vom 17.12.2024 (Fakten und Kurioses zur Fahrerflucht) berichtet habe, ist nicht jeder Unfall ein Verkehrsunfall. Daher bedeutet das Verlassen des Unfallortes nicht immer eine strafbare Unfallflucht. Nur wenn es sich um ein verkehrstypisches Unfallrisiko handelt, greifen die Folgen des § 142 StGB. Bisher konnten Menschen, die mit einem Einkaufswagen einen Schaden anrichteten, davon ausgehen, nicht wegen Unfallflucht belangt zu werden.
Was Gerichte als verkehrstypisches Unfallrisiko betrachten
Wie berichtet sind die Gerichte nicht einig, wie ein Unfallereignis beim Be- und Entladen zu bewerten ist. Eindeutig war dagegen ein Urteil bei einem Schadensereignis, dass sich durch einen jugendlichen Unfug ereignete. Konkret haben die Täter Mülltonnen aus einem fahrenden Auto ergriffen und an anderer Stelle abgesetzt. Durch die Tat entstand erheblicher Sachschaden. Aber es handelte sich nicht um ein verkehrstypisches Unfallrisiko, daher begingen die Täter keine Unfallflucht.
Nun stellt sich die Frage, ob Schäden, die durch einen Einkaufswagen verursacht werden, ebenfalls nicht als verkehrstypisches Unfallrisiko anzusehen sind. Immerhin entsteht der Schaden in der Regel durch einen nicht motorisierten Wagen, der unabsichtlich davon rollt oder weil man beim Schieben nicht aufmerksam war. Genau genommen verursacht ein Fußgänger einen Schaden.
Fahrerflucht als Fußgänger
Die alltägliche Situation, dass auf einem Parkplatz durch einen Einkaufswagen ein Schaden verursacht wurde, sahen die Gerichte in der Vergangenheit nicht als Verstoß gegen § 142 StGB an.
Das Amtsgericht Dortmund (723 Cs – 268 Js 1007/20 – 276/20) kam zu dem Schluss, dass es kein Unfall im Straßenverkehr sei. Insbesondere merkte das Gericht an, dass es sich nicht um eine „willentliche“ Fortbewegung handelt, wenn ein Einkaufswagen unkontrolliert davon rollt.
Auch das Landgericht Düsseldorf (29 Ns 3/11) beurteilt eine ähnliche Sachlage genauso. Nach dessen Auffassung legt bereits der Gesetzeswortlaut dar, dass es für das Merkmal eines „Unfalls im Straßenverkehr“ nicht ausreicht, wenn sich der Vorfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vorgänge, die keinen Zusammenhang mit der Fortbewegung wenigstens eines der Beteiligten mittels eines Fahrzeuges aufweisen, sahen die Richter als nicht verkehrstypisch an.
Das OLG Naumburg betrachtet einen Schaden der durch einen rollenden Einkaufswagen verursacht wird dagegen als verkehrstypisches Unfallrisiko (Beschluss vom 6.Mai 2024 , Az: 1 ORs 38/24), denn zum Zeitpunkt des Unfalls habe nach Auffassung des Gerichts sowohl der Angeklagte als auch der Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Das Gericht legt dar, dass jeder, der sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Fläche abstellt, während der gesamten Dauer und auch bei Abwesenheit Verkehrsteilnehmer ist.
Mein Rat als Fachanwalt für Verkehrsrecht
Ein sogenannter „Parkrempler“ ist schnell geschehen, egal ob Sie mit der Tür das nebenstehende Auto touchieren oder ob der Einkaufswagen sich selbstständig macht. Sie laufen Gefahr, wegen Unfallflucht verurteilt zu werden, wenn Sie einfach davonfahren. Wenden Sie sich in Berlin und Brandenburg an mich, wenn man Sie mit einem Verstoß gegen § 142 StGB konfrontiert. Es gibt einige Verteidigungsstrategien, die den Vorwurf entkräften können.